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Home > Arbeitswelt im Wandel > Corona-Prämie für Pflegekräfte & Co.: Das müssen Arbeitgeber über den Corona-Bonus wissen

Corona-Prämie für Pflegekräfte & Co.: Das müssen Arbeitgeber über den Corona-Bonus wissen

von | Mai 7, 2021 | Arbeitswelt im Wandel

Menschen in systemrelevanten Berufen wie in Pflegeeinrichtungen kommen seit der Corona-Pandemie an ihre Belastungsgrenzen. Und gerade diese Berufe zeichnen sich durch geringen Arbeitslohn aus. Deshalb gibt es seit 2020 eine steuerfreie Sonderzahlung, auch Corona-Bonus genannt. Erfahren Sie, welche Beschäftigten Anspruch darauf haben, bis wann sie gilt und wie die Auszahlung erfolgt.

Was ist die Corona-Prämie und in welchem Zeitraum gilt sie?

Mitarbeiter Benefits von Spendit stellen eine kostenoptimierte Alternative zum Inflationsausgleich gegenüber einer Gehaltserhöhung dar. Möchten Sie einen Inflationsausgleich als Arbeitgeber gewähren, stehen Ihnen viele Benefits zur Verfügung. Dafür müssen Sie keinen hohen Kostenblock finanzieren. Durch die Kombination von verschiedenen Spendit Benefits können Sie den Ausgleich über die zwei Jahre Laufzeit hinweg verteilt auszahlen.  Lernen Sie die Vorzüge unserer Spendit-Produkte kennen: 

Mit welchem Corona-Prämie Ersatz können Arbeitgeber Mitarbeitenden gegen die Inflation helfen?

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der unverzichtbaren Leistungen während der Corona-Krise „Beihilfen und Unterstützungen (…) in Form von Zuschüssen und  Sachbezügen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Die Sonderzahlungen galten zunächst vom 1. März bis 31. Dezember 2020, inzwischen wurde die Frist bis zum 31. März 2022  verlängert. Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur einmal: Wer 2020 und 2021 den Bonus bereits vollständig  an seine Mitarbeiter ausbezahlt hat, kann das 2022 nicht noch einmal steuerfrei tun.

Wer bekommt den Corona-Bonus und kann er steuerfrei vom Arbeitgeber ausgezahlt werden?

Die „Corona-Zulage“ oder „Corona-Prämie“ ist nicht auf bestimmte Branchen begrenzt. Alle Arbeitgeber, egal welcher Berufsgruppe, können ihren Beschäftigten die steuer- und abgabenfreie Prämie auszahlen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Corona-Bonus zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltswandlung ist somit nicht möglich. Ob die Auszahlung monatlich oder als Einmalzahlung gewährt wird, spielt keine Rolle. Wichtig für die Buchhaltung: Die steuerfreien Leistungen müssen unbedingt im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Kann der steuerfreie Corona-Bonus für Beschäftigte dauerhaft ausgezahlt werden?

Bei der Sonderprämie handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Zusatzleistung. Das bedeutet, dass Arbeitgeber nur im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. März 2022 bis zu 1.500 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlen können. Im Anschluss müssen Prämien wieder wie gewohnt versteuert werden. Wie Arbeitgeber ihren Mitarbeiter langfristig steuerfreie Zusatzleistungen bieten können, haben wir im Artikel „Steuersparen leicht gemacht“ zusammengefasst.

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Können auch Arbeitgeber, die Kurzarbeit angemeldet haben, die 1.500 Euro Sonderprämie auszahlen?

Laut BMF-Schreiben ist die Voraussetzung, damit die Prämie bzw. Sonderzahlung steuerfrei ausgezahlt werden kann, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird“. Für Arbeitgeber ist es daher empfehlenswert, in diesem konkreten Fall den Steuerberater hinzuzuziehen. Dieser kann dann beispielsweise überprüfen, ob die Prämie über andere Mittel, z. B. über Rücklagen, ausgezahlt werden kann, sofern dazu eine zusätzliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern vorliegt.

Wer bekommt die Corona-Prämie: Sind auch Minijobber berechtigt?

Auch Minijobber dürfen sich über steuerfreie 1.500 Euro freuen. Der Bonus kann an Voll- oder Teilzeitbeschäftigte ebenso wie an geringfügig entlohnte Beschäftigte ausbezahlt werden.

Wie wirkt die Corona-Prämie steuerlich: Steht der Bonus in Verbindung mit anderen Steuerbefreiungen?

Bereits vor der Corona-Krise hatten Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern steuerfreie Zusatzleistungen zu gewähren. Dazu gehören bspw. die 50 Euro-Freigrenze via Tankgutscheine, Jobtickets, Zuschüsse zum Fitnessstudio oder Zuschüsse zum Mittagessen.

Wichtig: Diese Steuerbefreiungen, andere Bewertungsvergünstigungen und Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EstG) bleiben von der neuen Sonderprämie unberührt, sodass die 1.500 Euro neben den bestehenden steuerfreien Leistungen steuerfrei gewährt werden können. Auch Zuschüsse, die zusätzlich bzw. als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld gewährt werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiung der 1.500 Euro Sonderprämie. Hier lesen Sie, wie das Kurzarbeitergeld steuerfrei aufgestockt werden kann.

Corona-Prämie für Pflegekräfte und Reinigungspersonal in Kliniken und Krankenhäusern

450 Millionen Euro hat die Bundesregierung im April 2021 für weitere Prämien für besonders belastete Beschäftigte in Krankenhäusern zur Verfügung gestellt. Dieser steuerfreie Corona-Bonus soll bis Ende März 2022 an die Angestellten ausbezahlt werden. Die Kliniken identifizieren die coronabedingt stark belasteten Mitarbeiter – neben Pflegepersonal auch Reinigungskräfte.

Welche Möglichkeiten steuerfreier Prämien gibt es, die sich dauerhaft nutzen lassen?

Gerade Mitarbeiter in systemrelevanten, aber oft unterbezahlten Berufen wie in Pflegeeinrichtungen sollten nachhaltig von mehr Netto profitieren und nicht nur mit einer einmaligen Prämie „belohnt“ werden. Anerkennung und Wertschätzung lassen sich ohne Sonderprämien ausdrücken: Steuerfreie Sachbezüge  bieten dazu zahlreiche Möglichkeiten. Die 50 Euro-Freigrenze kann bspw. auch ab 2022 steuerfrei gewährt werden, sodass Arbeitnehmer nachhaltig von 600 Euro mehr Netto im Jahr profitieren.

 

Steuerfreie Corona-Prämie auszahlen – mit der SpenditCard

Eine zeitgemäße Form, den Corona-Bonus und weitere steuerfreie Sachbezüge (bspw. 60 Euro für besondere Anlässe) an Mitarbeiter auszubezahlen, sind sogenannte Sachbezugskarten wie die SpenditCard. Mitarbeiter können das Guthaben dann ganz flexibel einsetzen und deutschlandweit nutzen.

Die Auszahlung der Prämie über die SpenditCard hat noch einen weiteren Vorteil: Wird der Bonus einfach auf das Bankkonto des Mitarbeiters überwiesen, geht er unter, während die Sonderzahlung über die SpenditCard als separates Extra wertgeschätzt wird. Eine weitere Möglichkeit, die Prämie zu nutzen, war es, den Corona-Bonus statt dem Weihnachtsgeld auszuzahlen.

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