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Home > Steuerfreie Sachbezüge > Kurzarbeitergeld aufstocken in der Corona-Krise – Steuerfrei mit Netto-Zusatzleistungen

Kurzarbeitergeld aufstocken in der Corona-Krise – Steuerfrei mit Netto-Zusatzleistungen

von | Apr 3, 2020 | Steuerfreie Sachbezüge

Komplette Umsatzausfälle, unterbrochene Lieferketten oder fehlende Aufträge zwingen momentan immer mehr Unternehmen dazu, Kurzarbeit anzumelden. Doch was ist das eigentlich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen können und welche Möglichkeiten der Aufstockung der Kurzarbeit gibt es? Wir haben alles rund um die Kurzarbeit für Sie zusammengefasst.

Kurzarbeit: Was ist das?

Kurzarbeit bedeutet die Reduzierung der gewöhnlichen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalles. Krisen, wie die Corona-Pandemie oder die Finanzkrise in 2008, stellen viele Unternehmen vor große finanzielle Herausforderungen. Um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, gibt es in Deutschland die Möglichkeit der Kurzarbeit. Das schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen und für Arbeitgeber bedeutet es eine erhebliche Entlastung bei den Personalkosten.

 

Wie viel beträgt die Reduzierung der Arbeitszeit bei Kurzarbeit?

In welchem Ausmaß die Arbeitszeit reduziert wird, können Unternehmen ganz individuell entscheiden. Von der Kurzarbeit Null (= 100 Prozent Arbeitsausfall) bis zu einer Reduzierung von lediglich einem Arbeitstag ist alles möglich. Diese Aufteilung kann auch unternehmensintern variieren, sodass auch nur ein Teil der Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen sein können. Den fehlenden Nettolohn kompensiert die Bundesagentur für Arbeit mit 60 Prozent bzw. 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kind.

Kurzarbeit anmelden: Wer muss die Kurzarbeit beantragen?

In Deutschland müssen Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld mittels eines Formulares bei der zuständigen, örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Die Beantragung erfolgt dabei in einem zweistufigen Verfahren:

 

1. Anzeige des Arbeitsausfalles:
Beantragt wird das Kurzarbeitergeld zunächst, indem der entstandene Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigt wird. Die Behörde entscheidet dann unverzüglich, ob die Voraussetzungen für das Einführen von Kurzarbeit erfüllt sind.

2. Antrag auf Erstattung:
Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt zunächst über den Arbeitgeber. Dieser berechnet die neue Höhe der Entgelte mit Hilfe einer Tabelle und zahlt die reduzierten Löhne an die Arbeitnehmer aus. Im Anschluss kann dann über einen schriftlichen Antrag das verauslagte Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden. Dieser Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten eingereicht werden

Die notwendigen Formulare für die Beantragung der Kurzarbeit sowie eine Tabelle zur Berechnung stellt die Bundesagentur für Arbeit auf der Webseite zur Verfügung. Zudem finden Sie dort verschiedene Videos mit wichtigen Informationen zum Thema „So beantragen Sie Kurzarbeitergeld“.

Sonderregelung für die Kurzarbeit in der Corona-Krise:

Da die Corona-Krise viele Unternehmen plötzlich getroffen hat, kann der Antrag auf Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März gestellt werden. Zudem wurde beschlossen, dass anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden nicht vom Arbeitgeber übernommen werden müssen, sondern komplett erstattet werden. Die maximale Laufzeit wurde außerdem von 12 auf 24 Monate erweitert (§ 109 SGB III).

Kurzarbeitergeld 2020: Welche Voraussetzungen müssen Arbeitgeber erfüllen?

Grundsätzlich kann Kurzarbeit immer dann beantragt werden, wenn mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftig ist (§ 97 SGB III) und das Unternehmen unter einem erheblichen Arbeitsausfall leidet (§§ 95 ff. SGB III). Im Rahmen der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen dafür jedoch gelockert. So reicht es momentan aus, dass mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer im Unternehmen von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind (zuvor war der Wert bei einem Drittel). Zu den 10 Prozent der Beschäftigten zählen auch Geringverdiener, Kranke oder Beurlaubte. Auszubildende werden jedoch nicht berücksichtigt.

Zudem hat die Bundesregierung beschlossen, auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden zu verzichten, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben. Das bedeutet, dass Unternehmen auch Kurzarbeit anmelden können, wenn Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden.

Der Arbeitsausfall kann wirtschaftlichen Gründen zugrunde liegen oder auf unanwendbare Ereignisse (wie bspw. die Corona-Pandemie) zurückzuführen sein, sodass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht mehr in vollem Umfang beschäftigen kann. Dazu gehören bspw. fehlende Aufträge bzw. Stornierungen, Lieferengpässe oder starke Umsatzeinbrüche. Ein reiner finanzieller Schaden ist jedoch nicht ausreichend.

Kurzarbeit: Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Möchte der Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Situation Kurzarbeitergeld beantragen, müssen zunächst alle Mitarbeiter über eine Vereinbarung zustimmen. In größeren Unternehmen erfolgt diese Zustimmung meist durch den Betriebsrat, sodass nicht jeder einzelne Beschäftigte zustimmen muss.

Um die Beantragung des Kurzarbeitergeldes muss sich lediglich der Arbeitgeber kümmern. Auch den Lohn beziehen die Arbeitnehmer weiterhin über ihren Arbeitgeber. Je nach Höhe des Arbeitsausfalles, müssen Mitarbeiter während der Kurzarbeit jedoch auf bis zu 40 Prozent des ursprünglichen Nettogehalts verzichten. Beträgt die reduzierte Arbeitszeit aber bspw. nur 30 Prozent (anstatt 100 Prozent), so erhält der Arbeitnehmer für die verbleibende Arbeitszeit von 70 Prozent weiterhin den vollen Lohn. Für den Arbeitsausfall von 30 Prozent springt der Staat mit 60 Prozent der Nettogehaltsdifferenz ein, Beschäftigte mit Kind erhalten 67 Prozent.

Ein Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes:

Ursprünglicher Bruttolohn: 3.000 Euro = ca. 1.900 Euro Netto

Verbleibender Bruttolohn bei Kurzarbeit 30 %: 2.100 Euro = ca. 1.400 Euro Netto

Nettogehaltsdifferenz: 1.900 Euro – 1.400 Euro = 500 Euro

Kurzarbeitergeld (60 %): 500 Euro x 0,6 = 300 Euro

Nettogehalt während der Kurzarbeit: 1.400 Euro + 300 Euro = 1.700 Euro

Hier finden Sie auch einen Kurzarbeitergeld-Rechner, mit dem Sie Ihr exaktes Kurzarbeitergeld ermitteln können.

Kurzarbeit & Überstunden:

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter verbleibende Überstunden- und Arbeitszeitkonten abbauen. Negative Arbeitszeitkonten bleiben jedoch davon unberührt. Während der Kurzarbeit sind Überstunden zudem grundsätzlich unzulässig, da dies ein Indikator dafür ist, dass noch kein erheblicher Arbeitsausfall besteht.

Update: Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Nachdem immer mehr Unternehmen ihre Mitarbeiter mehr als nur 1-2 Monate in Kurzarbeit schicken müssen, plant die Politik, das Kurzarbeitergeld in Stufen zu erhöhen. Damit sollen Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall über mehrere Monate hinweg mindestens 50 Prozent beträgt, entlastet werden. Wer also mindestens zu 50 Prozent in Kurzarbeit ist, erhält ab dem vierten Monat 70 Prozent bzw. 77 Prozent (mit Kind) der Nettogehaltsdifferenz. Arbeitnehmer, die auch im siebten Monat noch in Kurzarbeit sind, sollen nochmal von einer Erhöhung auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent (mit Kind) profitieren. Die Erhöhung soll zunächst bis Ende des Jahres 2020 gelten.

Kurzarbeit aufstocken: Wie können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld aufstocken?

Obwohl mit der Kurzarbeit Kündigungen vermieden werden, entsteht für Arbeitnehmer, insbesondere bei „Kurzarbeit Null“, eine erhebliche Nettogehaltslücke, was nicht selten auch zu finanziellen Engpässen bei den Mitarbeitern führt. Damit Arbeitgeber trotz Kurzarbeit diese Engpässe vermeiden können, gibt es die Möglichkeit der Aufstockung.

Laut § 106 Abs. 2 S. 2 SGB III iVm mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV haben Arbeitgeber die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld freiwillig aufzustocken. Das bedeutet, dass Arbeitgeber bspw. das Kurzarbeitergeld noch mit einem gewissen Prozentsatz erhöhen, sodass die Mitarbeiter, trotz Kurzarbeit, bis zu 100 Prozent ihres ursprünglichen Nettogehalts erhalten können.

Bei dieser monetären Aufstockung muss jedoch beachtet werden, dass die reguläre Lohnsteuer anfällt. Bei den Sozialabgaben hingegen kommt es auf die Höhe der Aufstockung an. Bis zu einer Aufstockung in Höhe von 80 Prozent des pauschalierten Nettolohns (zusammen mit dem Kurzarbeitergeld) bleibt die Aufstockung sozialabgabenfrei. Für Aufstockungsbeiträge, die darüber hinaus gehen, fallen die normalen Sozialabgaben an. Allerdings nur auf den Teil, der die 80 Prozent übersteigt.

Schließen Sie die Nettogehaltslücke und erfahren Sie mehr darüber, wie Sie mit Hilfe von Netto-Zusatzleistungen das Kurzarbeitergeld aufstocken können! 

Kurzarbeit steuerfrei aufstocken mit Netto-Zusatzleistungen

Im Gegensatz zur reinen monetären Aufstockung über das Gehalt, wo die reguläre Lohnsteuer anfällt, kann das Kurzarbeitergeld auch mit Hilfe steuerfreier Sachbezüge aufgestockt werden. Gehaltsextras wie bspw. der Essenszuschuss oder die 50 Euro-Freigrenze bleiben auch als Aufstockung während der Kurzarbeit steuerfrei bzw. -begünstigt. So können Arbeitgeber die steigenden Ausgaben Lohnnebenkosten sparen und Arbeitnehmer trotzdem von einem höheren Nettogehalt profitieren. Egal, ob Essenszuschuss für das Homeoffice oder das Kompensieren steigender Nebenkosten durch die Heimarbeit, Ihre Mitarbeiter werden sich über diese wertschätzenden Gesten in der Krise freuen!

 

Ergänzende Lektüre:

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