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Bonuszahlung versteuern: Das müssen Sie zur Steuerlast wissen

von | Jun 27, 2022 | Arbeitswelt im Wandel

Arbeitgeber nutzen Sonderzahlungen oder Einmalzahlungen gerne als Prämie. Damit honorieren sie die Leistung ihrer Mitarbeiter und treiben den wirtschaftlichen Erfolg der Firma voran. Von der Auszahlung kommt allerdings nur ein reduzierter Betrag beim Arbeitnehmer an, denn: Bonuszahlungen unterliegen der Versteuerung bzw. Lohnsteuer. Doch es gibt eine clevere und steuerfreie Alternative – mehr dazu hier. 

Was ist eine Bonuszahlung?

Bonuszahlungen sind eine Zulage zum normalen Gehalt, eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Mitarbeiter sollen damit motiviert werden, bestimmte Leistungen oder Unternehmensziele zu erreichen oder sogar über das festgelegte Ziel hinaus zu erfüllen. Diese Ziele können beispielsweise die Erhöhung der Produktion oder höhere Kundenzahlen sein.

Zu den Sondervergütungen zählen typischerweise der Leistungsbonus, die Gewinn- oder Umsatzbeteiligung (die sich auf den Gesamtumsatz oder den vom Mitarbeiter erzielten individuellen Umsatz beziehen kann), aber auch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder eine Jahresabschlussvergütung. Auch eine Jubiläumsauszahlung oder eine Treueprämie werden zu den Bonuszahlungen gerechnet.

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderzahlung?

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen – es sei denn, einer der folgenden Fälle liegt bei Bonuszahlung an Mitarbeiter vor:

  • Die Bonuszahlung ist im Arbeits- oder Tarifvertrag in der Betriebsvereinbarung verankert.
  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1GG  greift: Wenn Kollegen in der gleichen Position für vergleichbare Aufgaben eine Bonuszahlung erhalten, haben alle gleichgestellten Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Prämie. Sonst verstößt der Arbeitgeber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG). Ausnahme: Der Arbeitgeber kann sachliche Gründe anführen, um nur bestimmte Personen oder Gruppen mit einem Bonus auszuzeichnen; dazu gehören zum Beispiel ein Bonus für treue Mitarbeiter (Länge der Betriebszugehörigkeit), eine Zusatzvergütung für besondere Leistungen oder ein bindender Bonus, um versierte Fachkräfte im Unternehmen zu halten.
  • Die Betriebliche Übung: Wer über Jahre hinweg regelmäßig eine Bonuszahlung erhalten hat, kann sich nach drei Auszahlungen darauf berufen, diese auch weiterhin zu erhalten – als eine Art „Gewohnheitsrecht“. Um den Anspruch zu umgehen, halten einige Arbeitnehmer vertraglich fest, dass sie Bonuszahlungen nur unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit auszahlen (Freiwilligkeitsvorbehalt)

Bonuszahlung & Steuer: Der Fiskus verdient mit

Einmalprämien, Mitarbeiterboni und Sonderzahlungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie werden als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit angesehen und gehören somit zum Gehalt des Arbeitnehmers. Das bedeutet für Angestellte: Der Bonus ist steuerpflichtig.

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Steuersatz Bonuszahlungen

Doch wie funktioniert die Bonuszahlung-Versteuerung konkret? Die Bonus Zahlung wird auf das Gehalt angerechnet und erhöht damit den Gesamtbetrag des Bruttogehalts. Der Bonus ändert die Berechnungsgrundlage für die Besteuerung des Lohns, erhöht also die Lohnsteuer und die Sozialabgaben.

Eine Bonuszahlung erhalten Angestellte meist nur einmal im Jahr, beispielsweise im Dezember. In diesem Monat würde die Steuerlast demnach besonders hoch ausfallen, in den übrigen Monaten niedriger. Da in der Steuererklärung das Einkommen über alle Monate des Jahres hinweg als Grundlage für die Lohnsteuer angesetzt wird, müssten sich Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Steuer über eine Steuererklärung zurückholen. Nach diesem Modell scheint es kompliziert, die Bonuszahlung zu versteuern.

Daher wird die Versteuerung von Bonuszahlungen anders ermittelt: Der Bonus wird nicht als laufender, sondern als sonstiger Bezug von Arbeitslohn behandelt –als wäre er das ganze Jahr über anteilig an den Mitarbeiter geflossen. Der Steuersatz lässt sich auf Grundlage der Lohnsteuer-Jahrestabelle errechnen: Zum prognostizierten Gesamteinkommen eines Angestellten wird die Bonuszahlung hinzuaddiert. Die Lohnsteuer errechnet sich dann anhand der Differenz aus regulärem Jahreseinkommen und Jahreseinkommen samt Bonuszahlung.

Lässt sich eine Bonuszahlung von der Steuer absetzen?

Das Steuerrecht sieht keinerlei Möglichkeiten für eine Steuerbefreiung von Bonuszahlungen vor. Auch Freibeträge können nicht geltend gemacht werden. Die Folge: Den meisten Angestellten wird erst beim Blick auf ihre Gehaltsabrechnung klar, was die Bonuszahlung brutto und netto unterscheidet und wie wenig mitunter vom Bonus übrig bleibt – das Hochgefühl einer Sonderzahlung kann da schnell verfliegen.

Das haben viele Arbeitgeber erkannt und würden es am liebsten umgehen, den Bonus zu versteuern – natürlich rechtlich auf der sicheren Seite. Und dafür gibt es eine Lösung: Während eine reine Barauszahlung als Bonus immer steuerpflichtig ist, können Arbeitgeber sozialversicherungs- und steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Alternativen wählen, um Mitarbeiter zu belohnen und zu motivieren. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu bestimmte Dienstleistungen, Waren und Rabatte festgelegt, zusammengefasst im steuerfreien Sachbezug.

Bonus steuerfrei: Mit dem 50 Euro-Sachbezug

Mit dem steuerfreien Sachbezug können Unternehmen pro Monat bis zu 50 Euro Sachlohn komplett steuer- und sozialabgabenfrei an den Mitarbeiter ausgeben (§ 8 Abs. 2 EStG Einkommensteuergesetz). Gutscheinkarten, Sachprämien, Vergünstigungen für Sport- und Fitnesskurse, Tankgutscheine oder Monatskarten für den öffentlichen Nahverkehr zählen dazu. Fällt der Wert dieser Zuwendungen allerdings höher als 50 Euro pro Monat aus, müssen entsprechend Steuern gezahlt werden.

Um Sachbezüge flexibel, einfach und steueroptimiert umsetzen zu können, bietet SPENDIT die SpenditCard: eine digitale Sachbezugskarte für ein steuerfreies Gehalts-Extra. Damit können Arbeitgeber jedem Mitarbeiter jährlich bis zu netto 780 Euro steuerfrei und 11.016 Euro netto pauschalversteuert gewähren. Die Karte vereint fünf Mitarbeiter-Benefits als moderne Alternative zu Papiergutscheinen, Tankgutscheinen und Gesundheits– oder Homeoffice-Zuschüssen.

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Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Content Writer "Mitarbeiter-Benefits"

Ruth erstellt seit vielen Jahren Blogbeiträge für das SPENDIT Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Struktur, Empathie und Neugier.

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