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Voraussichtliche Sachbezugswerte Verpflegung 2026: Steuerfreier Essenszuschuss bis 7,67 Euro

von | Okt. 2, 2025 | Essenszuschuss

Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung werden jährlich auf Basis des Verbraucherpreisindex neu beschlossen. Nun wurden die voraussichtlichen Werte veröffentlicht. Wie viel Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden 2026 für Mahlzeiten erstatten können, wie der Benefit versteuert wird und welche Vorteile ein Essenszuschuss für Unternehmen und Mitarbeitende bietet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Key Facts zum Sachbezug Verpflegung 2026

  • Der Sachbezug Verpflegung 2026 steigt voraussichtlich auf 4,57 Euro
  • Arbeitgeber können Mitarbeitenden somit voraussichtlich einen steuerfreien Essenszuschuss von 7,67 Euro pro Arbeitstag gewähren
  • Abhängig von der Eigenbeteiligung der Mitarbeitenden, ist der Sachbezug Verpflegung für Arbeitgeber mit 25 % pauschal zu versteuern oder steuerfrei

Berechnung der Sachbezugswerte für Mahlzeiten: Hintergrund

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf zur 16. Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) veröffentlicht. Die SvEV regelt die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft. Stimmt der Bundesrat der neuen Verordnung zu, können die neuen Werte zum 01. Januar 2026 in Kraft treten.

 

Grundlage der Anpassung ist die Entwicklung der Verbraucherpreise zwischen Juli 2024 und Juni 2025.

 

Die neuen Werte für den Sachbezug Verpflegung gelten in den Fällen, in denen Arbeitgeber Mitarbeitenden Verpflegung kostenfrei oder vergünstigt bereitstellen, z. B. per Essenszuschuss, in Kantinen oder Betriebsrestaurants.

Mahlzeiten als Sachbezug

Welche Voraussetzungen gelten, damit Mahlzeiten als Sachbezug bewertet werden?

Damit Mahlzeiten als Sachbezug anerkannt werden, müssen in der Regel folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

  • Mahlzeiten werden vom Arbeitgeber unentgeltlich oder vergünstigt bereitgestellt
  • Mahlzeiten werden an Arbeitstagen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses angeboten
  • Preis bei externen Mahlzeiten (z. B. im Restaurant) darf 60 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten
  • Mahlzeiten sind nicht als fester Lohnbestandteil vertraglich vereinbart
  • Bewertung erfolgt stets mit dem amtlichen Sachbezugswert

Wann dürfen Arbeitgeber Mahlzeiten pauschal mit dem amtlichen Sachbezugswert besteuern?

Sind all diese Voraussetzungen gegeben und wird der Zuschuss zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt, kann der Arbeitgeber den Sachbezugswert Verpflegung nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 % versteuern. In diesem Fall ist der Sachbezugswert sozialversicherungsfrei.

Voraussichtlicher Sachbezugswert Verpflegung 2026

Der Entwurf der SvEV sieht einen monatlichen Gesamtwert für Verpflegung von 345 Euro (bisher: 333 Euro) vor. Pro Arbeitstag sind folgende Werte anzusetzen:

 

  • Frühstück: 2,37 €
  • Mittag- und Abendessen: 4,57 €

Die Sachbezugswerte Verpflegung 2026 und 2025 im Vergleich

Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Pro Arbeitstag
2,37 € (2,30 €)
4,57 € (4,40 €)
4,57 € (4,40 €)
Pro Monat
71 € (69 €)
137 € (132 €)
137 € (132 €)

Voraussichtlicher Verpflegungszuschuss 2026

Werden diese Werte final verabschiedet, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden für das Mittagessen 2026 bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag erstatten. Dieser Wert ergibt sich aus dem jährlich aktualisierten Sachbezugswert und dem Essenszuschuss:

 

  • Sachbezugswert: 4,57 Euro (pauschalbesteuert, u.U. steuerfrei)
  • Essenszuschuss: 3,10 Euro (steuer- und sozialversicherungsfrei)

 

Die Versteuerung des Sachbezugswerts durch den Arbeitgeber hängt vom Eigenanteil der Mitarbeitenden ab: Bei weniger als 4,57 Euro Zuzahlung, muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % versteuern. Liegt der Eigenanteil bei 4,57 Euro oder höher, bleibt kein geldwerter Vorteil übrig und der Essenszuschuss ist auch für den Arbeitgeber steuerfrei.

Alles rund um geldwerte Vorteile und deren Versteuerung, können Sie in diesem Beitrag nachlesen: „Geldwerter Vorteil: versteuern oder Freibetrag nutzen“.

Essenszuschuss Arbeitgeber 2026: Ein Benefit, der sich täglich lohnt

Ein Essenszuschuss zählt zu den beliebtesten Benefits im Arbeitsalltag und bietet Unternehmen eine einfache Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden nachhaltig zu unterstützen:

  • Mehr Netto vom Brutto
    Mitarbeitende bekommen 2026 voraussichtlich bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag (ca. 1.640 Euro pro Jahr) steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Starkes Employer Branding
    Ein Essenszuschuss signalisiert: Wir kümmern uns um dich – und das nicht nur einmal im Jahr, sondern täglich. Das steigert Motivation, Zufriedenheit und Loyalität und macht Sie als Arbeitgeber attraktiver.
  • Essen verbindet
    Ein gemeinsamer Lunch bringt Energie, gute Laune und wird zum echten Teamerlebnis. So wachsen Wohlbefinden, Motivation und Unternehmenskultur ganz automatisch.

Lunchit: Essenszuschuss smart umgesetzt

Lunchit, der Essenszuschuss von Spendit, eignet sich für Teams jeder Größe, unabhängig von Standort oder Arbeitsmodell. Mitarbeitende profitieren von maximaler Flexibilität in der Nutzung:

  • Funktioniert überall
    Vom Lieblingsrestaurant, über den Supermarkt bis hin zum Lieferservice – Mitarbeitende sind maximal flexibel: Lunchit funktioniert überall, unabhängig von Partnerrestaurants. Alles, was nötig ist: ein Beleg.
  • Intuitive App
    Mitarbeitende reichen Belege innerhalb weniger Sekunden in der spendit | myBenefits App ein und werden von der integrierten KI auf potenzielle Ablehnungsgründe hingewiesen.

 

Gleichzeitig ist die Verwaltung für Arbeitgeber einfach und effizient:

  • Passend zu Ihren Unternehmensbedürfnissen
    Arbeitgeber können im spendit | Portal individuelle Budgets vergeben und die Anzahl an Erstattungstagen sowie eigene Regeln festlegen.
  • Schnellere Stichprobenprüfung
    Die Lunchit KI erkennt auffällige Belege und schlägt diese zusätzlich zur gezielten Prüfung vor. So macht sie die für Unternehmen vorgegebene Belegprüfung noch sicherer.
  • Mühelose Abrechnung
    Die Erstattung kann unkompliziert über alle gängigen Lohnbuchsysteme einfach mit dem Gehalt im Folgemonat ausgezahlt werden.
  • Rechtssicher & datenschutzgeprüft
    Lunchit erfüllt alle steuerlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben und speichert die Belege in Deutschland.
  • Skalierbar
    Egal ob neue Standorte, Remote-Teams oder hybrides Arbeiten – Lizenzen sind jederzeit flexibel erweiterbar. HR spart Aufwand, Mitarbeitende spüren Wertschätzung.
  • Ihr starker Partner
    Unser Expertenteam ist für Sie da – bei Fragen, Herausforderungen oder individuellen Anliegen. Auf Wunsch begleiten wir Ihr Onboarding persönlich und bei Bedarf übernimmt ein zertifizierter Partner die komplette Belegprüfung.

      Fazit

      Mit der geplanten Erhöhung der amtlichen Sachbezugswerte Verpflegung ab Januar 2026 gewinnen Essenszuschüsse für Arbeitgeber und Mitarbeitende noch einmal deutlich an Attraktivität. Die höheren Werte schaffen mehr finanziellen Spielraum, um Mitarbeitenden spürbar mehr Netto zu gewähren. Gleichzeitig lassen sich mit einer smarten Umsetzung – etwa über digitale Lösungen wie Lunchit – administrative Prozesse vereinfachen und steuerrechtliche Anforderungen sicher erfüllen.

       

      Unternehmen profitieren dabei doppelt: Sie stärken ihr Employer Branding und fördern gleichzeitig Motivation, Teamgeist und Zufriedenheit im Arbeitsalltag. Damit wird der Essenszuschuss zu einem modernen Benefit, der nicht nur steuerlich attraktiv ist, sondern auch einen echten Mehrwert für die gesamte Unternehmenskultur schafft.

       

      Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden bereits einen Essenszuschuss als Benefit gewähren, sollten zum Jahreswechsel die Sachbezugswerte für die einzelnen Mahlzeiten sowie den maximalen Zuschuss pro Tag in ihrer Lohnsoftware aktualisieren.

      FAQ: Häufige Fragen zum Sachbezug Verpflegung

       

      Wie hoch ist der Sachbezugswert für Mahlzeiten 2026?

      Der amtliche Sachbezugswert Verpflegung soll ab Januar 2026 bei insgesamt 345 € pro Monat liegen. Pro Arbeitstag gelten 2,37 € für Frühstück sowie 4,57 € für Mittag- oder Abendessen.

       

      Wie hoch ist der Essenszuschuss steuerfrei 2026?

      Arbeitgeber können Mitarbeitenden 2026 bis zu 7,67 € pro Arbeitstag für das Mittagessen erstatten. Der Betrag setzt sich aus dem amtlichen Sachbezugswert (4,57 €) und dem steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss (3,10 €) zusammen.

       

      Müssen Arbeitgeber ihre Lohnabrechnung oder Lohnsoftware anpassen?

      Ja, Arbeitgeber müssen den amtlichen Sachbezugswert als auch den maximalen Essenszuschuss zum Jahreswechsel in ihrer Lohnsoftware hinterlegen.

       

      Unter welchen Bedingungen darf der Arbeitgeber Mahlzeiten pauschal mit 25 % versteuern?

      Gemäß § 40 Abs. 2 EStG kann der Sachbezugswert mit 25 % pauschal versteuert werden, wenn:

      • die Mahlzeit zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird,
      • der Preis bei externen Mahlzeiten unter 60 € liegt,
      • alle Voraussetzungen für die Sachbezugsbewertung erfüllt sind.

      In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil zudem sozialversicherungsfrei.

       

      Was passiert, wenn Mitarbeitende mehr als den amtlichen Sachbezugswert selbst dazuzahlen?

      Zahlen Mitarbeitende mehr als 4,57 € zu einer Mahlzeit hinzu, entsteht kein geldwerter Vorteil und es fällt keine Steuer an. Liegt der Eigenanteil darunter, muss der Arbeitgeber die Differenz pauschal mit 25 % versteuern.

       

      Welche häufigen Fehler passieren bei der Versteuerung von Essenszuschüssen?

      Typische Stolperfallen sind:

      • Verspätete Anpassung der Sachbezugswerte in der Lohnsoftware.
      • Zuschüsse werden nicht zusätzlich zum Lohn gezahlt – wodurch die Steuerfreiheit entfällt.
      • Die 60 €-Grenze pro Mahlzeit wird bei Restaurantbesuchen überschritten.

      Es wird mehr als eine Mahlzeit pro Tag bezuschusst, ohne korrekte Dokumentation.

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      Rebecca Blesinger

      Rebecca Blesinger

      Marketing Managerin Social Media & Content

      Rebecca ist bei Spendit für die Bereiche Content und Social Media zuständig. Ihr Fokus liegt vor allem auf den Themen Employer Branding und New Work.

      Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

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