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Mitarbeitende binden mit steuerfreien und -begünstigten Benefits!
SFN-Zuschläge: Was Sie bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit beachten müssen
Ob in der Gastronomie, im Gesundheitswesen oder in der Industrie – Beschäftigte arbeiten oft nachts und an Sonn- oder Feiertagen. Um diese besonderen Arbeitszeiten auszugleichen, gibt es sogenannte SFN-Zuschläge. Im folgenden Beitrag erklären wir, wer Anspruch darauf hat, was steuerlich zu beachten ist und wie sie berechnet werden.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind SFN-Zuschläge?
- Welche Arten von SFN-Zuschlägen gibt es und wie hoch sind sie?
- Wer hat Anspruch auf SFN-Zuschläge?
- Steuern und Abgaben: Wann sind SFN-Zuschläge steuerbefreit?
- Berechnung von SFN-Zuschlägen: Praxisbeispiel
- SFN-Zuschläge berechnen bei Krankheit und Urlaub
- Berechnung von SFN-Zuschlägen – das sollten Unternehmen beachten
- Unterstützung durch den Arbeitgeber
- Fazit
Key Facts rund um SFN-Zuschläge
- SFN-Zuschläge = Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge für Arbeit außerhalb normaler Zeiten.
- Höhe: steuerlich begünstigt: nachts bis 25 % (0–4 Uhr bis 40 %), Sonntag bis 50 %, Feiertag 125–150 %.
- Steuerfrei, wenn gesetzliche Höchstgrenzen eingehalten werden.
- Anspruch besteht auch bei Krankheit oder Urlaub, wenn Arbeit geplant war.
Was sind SFN-Zuschläge?
Der Begriff SFN-Zuschläge steht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Sie dienen dazu, Arbeitnehmer:innen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zusätzlich zu entlohnen.
- Sonntagszuschläge honorieren die Arbeit an Sonntagen.
- Feiertagszuschläge gelten für gesetzliche Feiertage.
- Nachtzuschläge betreffen die Arbeit in der Nacht, typischerweise zwischen 20:00 und 6:00 Uhr.
Die Zuschläge sollen den besonderen Aufwand, die Einschränkung der Freizeit und die gesundheitlichen Belastungen ausgleichen.
In vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen sind die Feiertagszuschläge und die Zuschläge für Nachtarbeit verbindlich geregelt. Eine gesetzliche Regelung zu SFN-Zuschlägen gibt es nicht, aber es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG), sofern nichts anderes durch Ausgleichsruhezeiten vereinbart ist. Die Höhe wird meist tariflich konkretisiert.
Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Feiertagsarbeit und steuerfreie Zuschläge werden ausführlich in unserem Beitrag „Feiertagsarbeit: Was Sie zu Gesetz, Arbeitsrecht und Zuschlägen wissen müssen“ behandelt.
Welche Arten von SFN-Zuschlägen gibt es und wie hoch sind sie?
Die Höhe der SFN-Zuschläge hängt von der Art der Arbeit und den geltenden tariflichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen ab.
Nachtzuschläge
- Nachtarbeit liegt in der Regel zwischen 20:00 und 6:00 Uhr.
- Der steuerfreie Nachtzuschlag beträgt maximal 25 % des Grundlohns.
- Bei Arbeitsbeginn vor 0:00 Uhr erhöht sich der steuerfreie Zuschlag für den Zeitraum von 0:00 bis 4:00 Uhr auf 40 %.
- Wird Nachtarbeit mit Sonn- oder Feiertagsarbeit kombiniert, werden die Zuschlagssätze addiert.
Sonntagszuschläge
- Sonntagsarbeit wird für die Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr am Sonntag gewährt. Beginnt die Arbeit vor Mitternacht, gilt der Sonntagszuschlag bis 4:00 Uhr am Montag.
- Der steuerfreie Sonntagszuschlag beträgt maximal 50 % des Stundenlohns.
- Wenn der Sonntag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, werden die Zuschläge addiert.
Feiertagszuschläge
- Feiertagsarbeit wird an gesetzlichen Feiertagen vergütet.
- Die Höhe der steuerfreien Feiertagszuschläge liegt bei maximal 125 % des Stundenlohns.
- Ausnahme: Am 24.12. ab 14:00 Uhr, am 25.12, 26.12. und 01.05. ganztags liegt der Zuschlag bei maximal 150 %.
- Wird Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit kombiniert, gelten für die Zeit bis 4:00 Uhr am darauffolgenden Tag zusätzlich die Feiertagszuschläge, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat.
- Feiertagszuschläge gelten an den gesetzlichen Feiertagen nach dem Ort der Arbeitsstätte, nicht nach dem Firmensitz oder dem Wohnsitz des Arbeitnehmenden.
Wer hat Anspruch auf SFN-Zuschläge?
Anspruch auf SFN-Zuschläge haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer:innen, die während der entsprechenden Zeiten tätig sind, wenn die Zuschläge im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind.
Hinweise zu Feiertagszuschlägen, Sonntagszuschlägen und Nachtarbeitszuschlägen im Minijob finden Sie bei der Minijob-Zentrale.
Steuern und Abgaben: Wann sind SFN-Zuschläge steuerbefreit?
Viele Arbeitnehmende fragen sich: Sind Zuschläge für Sonntagsarbeit steuerfrei? Unter welchen Voraussetzungen kann ein Feiertagszuschlag steuerfrei ausbezahlt werden?
Grundsätzlich gilt: Der Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist bis zu den Höchstgrenzen (Nachtarbeit 25 % bzw. 40 %, Sonntagsarbeit 50 %, Feiertagsarbeit 125-150 %) nach § 3b EStG von Besteuerung und Sozialabgaben befreit.
Zusätzlich spielt der Grundstundenlohn des Mitarbeitenden eine wichtige Rolle:
- Bei einem Grundstundenlohn bis 25 Euro sind SFN-Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Bei einem Grundstundenlohn zwischen 25 und 50 Euro sind SFN-Zuschläge steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
- Bei einem Grundstundenlohn ab 50,01 Euro müssen auf SFN-Zuschläge Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
Wichtig: Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von SFN-Zuschlägen kann komplex sein und von verschiedenen Faktoren abhängen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Wie sieht es 2025 mit steuerfreien Zuschlägen bei Überstunden aus? Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „Überstunden steuerfrei ab 2025? Was Arbeitnehmende erwartet“.
Berechnung von SFN-Zuschlägen: Praxisbeispiel
Das folgende Beispiel zeigt, wie SFN-Zuschläge konkret berechnet werden:
Frau Meier arbeitet 40 Stunden die Woche in einer Hotelbar und erhält ein monatliches Grundgehalt von 2.800 Euro brutto. Sie ist für das Weihnachtsgeschäft eingeteilt und arbeitet am ersten und am zweiten Weihnachtsfeiertag jeweils 8 Stunden. Laut Arbeitsvertrag erhält sie dafür einen Feiertagszuschlag von 150 %.
Um das Gehalt für die Weihnachtstage inklusive Zuschlag zu berechnen, gilt folgende Formel:
Grundlohn x Arbeitsstunden + Zuschlag in %
Der Grundlohn berechnet sich wie folgt:
(Monatslohn x 12) ÷ (52 x Arbeitsstunden pro Woche)
In unserem Fall beträgt der Grundlohn pro Stunde:
(2.800 Euro x 12) ÷ (52 x 40) = 16,15 Euro
Der Stundenlohn liegt unter 25 Euro und ist damit steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Feiertagszuschlag wird wie folgt berechnet:
16,15 Euro x 8 = 129,20 Euro + 150 % Zuschlag (24,23 Euro x 8 = 193,84 Euro Zuschlag) = 323,04 Euro
SFN-Zuschläge berechnen bei Krankheit und Urlaub
Doch wie verhält es sich mit SFN-Zuschlägen bei Krankheit oder Urlaub bzw. wie sieht die konkrete Berechnung für SFN-Zuschläge bei Urlaub und Krankheit aus?
Das Entgeltausfallprinzip, verankert in § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), stellt sicher, dass Arbeitnehmer:innen im Krankheits- oder Urlaubsfall finanziell nicht schlechter gestellt werden als bei normaler Arbeit.
Das bedeutet für SFN-Zuschläge:
- Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit werden bei Krankheit und im Urlaub weiterhin ausgezahlt.
- Die Zahlung erfolgt in brutto.
- Da diese Zuschläge nicht tatsächlich erarbeitet wurden, unterliegen sie der regulären Besteuerung.
Wie die fortzuzahlenden SFN-Zuschläge berechnet werden, richtet sich danach, wie Zuschläge laut Vertrag abzurechnen sind. Es gibt zwei Varianten:
- Pauschal mit festem monatlichem Betrag
- Nach tatsächlicher Arbeit: die Grundlage bildet der Durchschnitt der letzten drei vollen Abrechnungsmonate
Beispiel Krankheit: pauschale Berechnung und Berechnung nach tatsächlicher Arbeit
Herr Müller ist zwei Tage im September erkrankt. Je nach Arbeits- oder Tarifvertrag greift die pauschale Berechnung oder die Berechnung nach tatsächlicher Arbeit:
Pauschale Berechnung
- Nach Kalendertagen des Monats (September: 30 Tage)
- Zuschläge pro Monat: 300 Euro
- Krankheitstage: 2
- Berechnung: 300 Euro ÷ 30 (Tage) = 10 Euro pro Tag
- 20 Euro werden fortgezahlt (für 2 Tage; steuerpflichtig)
Nach tatsächlicher Arbeit
- Auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Monate
- Zuschläge: 3 x 300 Euro = 900 Euro
- Anzahl der Tage: Juni: 30 Tage, Juli: 31 Tage, August: 31 Tage = 92 Tage
- Berechnung: 900 ÷ 92 = 9,78 Euro pro Tag
- 19,57 Euro werden fortgezahlt (für 2 Tage; steuerpflichtig)
Berechnung von SFN-Zuschlägen – das sollten Unternehmen beachten
Unternehmen müssen sicherstellen, dass SFN-Zuschläge korrekt berechnet, dokumentiert und ausgezahlt werden. Lohnbuchhaltungssysteme und Payroll-Software können dabei wertvolle Unterstützung bieten.
Folgende Punkte sind besonders wichtig:
- Berechnungen genau aufzeichnen: Eine lückenlose Dokumentation erleichtert interne Kontrollen und Prüfungen durch Behörden.
- Zuschläge korrekt berechnen: Grundlohn, Arbeitszeit und die geltenden Zuschlagssätze müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- Sozialversicherungsvorschriften einhalten: Fehler können zusätzliche Kosten verursachen, daher ist die Einhaltung aller Regelungen unerlässlich.
- Kombinationen prüfen: Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge können steuerfrei kombiniert werden – eine sorgfältige Kontrolle ist hier entscheidend.
- Auf dem aktuellen Stand bleiben: Unternehmen sollten regelmäßig die aktuellen gesetzlichen Vorgaben prüfen, da sich Bestimmungen von Jahr zu Jahr ändern können.
Unterstützung durch den Arbeitgeber
Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeiten, wie Nachtarbeit, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, kann die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten belasten. Viele Unternehmen bieten daher zusätzliche Unterstützung, um die Belastungen durch SFN-Zuschläge auszugleichen, zum Beispiel durch Spendit Wellbeing und Lunchit.
Spendit Wellbeing
- Schlaf- und Erholungstipps, um den gestörten Biorhythmus auszugleichen
- Stressmanagement-Programme und Achtsamkeitstrainings
- Bewegungseinheiten und Sportprogramme
- Vorteil: erhält die Leistungsfähigkeit, reduziert gesundheitliche Belastungen und ergänzt die finanzielle Entschädigung durch SFN-Zuschläge
Lunchit
- Schnelle, gesunde Mahlzeiten direkt vor Ort oder zur Mitnahme
- Flexible Optionen passend zu Schichtplänen und Nachtarbeit
- Spart Zeit und unterstützt die Leistungsfähigkeit
- Vorteil: hilft Mitarbeitenden, auch bei Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gesund und konzentriert zu bleiben
Fazit
SFN-Zuschläge sind ein wichtiger Teil fairer Vergütung für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Sie gleichen Belastungen aus und bringen bei korrekter Berechnung steuerliche Vorteile. Für Unternehmen bedeutet eine saubere Umsetzung Rechtssicherheit, transparente Lohnabrechnungen und eine stärkere Arbeitgebermarke. Beschäftigte erfahren Wertschätzung und finanzielle Sicherheit.
Darüber hinaus können Benefits wie Wellbeing-Programme oder flexible Essenslösungen zusätzliche Entlastung schaffen und die Gesundheit der Mitarbeitenden langfristig fördern. So verbinden Unternehmen finanzielle Fairness mit moderner Fürsorge.
Fordern Sie jetzt unverbindlich einen Termin für eine Beratung mit unseren Benefit-Expert:innen an.
FAQ: Häufige Fragen zu SFN–Zuschlägen
Was sind SFN-Zuschläge?
SFN-Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder nachts. Sie sollen die besonderen Belastungen dieser Arbeitszeiten ausgleichen.
Wer hat Anspruch auf SFN-Zuschläge?
Anspruch haben alle Arbeitnehmenden, die während der entsprechenden Zeiten arbeiten, wenn die Zuschläge im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung geregelt sind.
Wie hoch sind die Zuschläge?
Nachtschichtzuschläge liegen bei max. 25 % (0–4 Uhr bis 40 %), Sonntagszuschläge bei max. 50 %, Feiertagszuschläge zwischen 125 % und 150 % des Grundlohns.
Ab wann gilt Nachtarbeit für den Zuschlag?
Nachtzuschläge gelten in der Regel für Arbeitszeiten zwischen 20:00 und 6:00 Uhr. Die höchsten Sätze werden zwischen 0:00 und 4:00 Uhr gezahlt.
Sind SFN-Zuschläge steuerfrei?
Bis 25 €/Std.: steuer- & sozialversicherungs-frei.
25–50 €/Std.: steuer- & sozialversicherungs-pflichtig.
Über 50 €/Std.: steuer- & sozialversicherungs-pflichtig.
Was passiert bei Krankheit oder Urlaub?
SFN-Zuschläge werden nach dem Entgeltausfallprinzip (§ 4 EFZG) auch bei Krankheit oder Urlaub fortgezahlt. Da sie nicht tatsächlich erarbeitet werden, sind sie jedoch steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Wie werden SFN-Zuschläge berechnet?
Die Zuschläge werden pro Stunde auf den Grundlohn aufgeschlagen. Beispiel: 20 € Stundenlohn × 25 % Nachtzuschlag = 5 € Zuschlag pro Stunde.
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Ruth Wiebusch
Freiberufliche Texterin
Ruth erstellt seit fünf Jahren Blogbeiträge für das Spendit Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Empathie, Neugier und Lust auf Abwechslung.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.
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