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Feiertagsarbeit: Was Sie zu Gesetz, Arbeitsrecht und Zuschlägen wissen müssen

von | Dez 8, 2021 | Arbeitswelt im Wandel

Nicht nur zur Weihnachtszeit stellt sich die Frage: Kann der Chef Feiertagsarbeit anordnen? Ist sie grundsätzlich rechtens, genehmigungspflichtig und wann konkret erlaubt? Wie wird Feiertagsarbeit berechnet und vergütet? Antworten rund um Arbeitsrecht und Arbeitszeitgesetz, Ersatzruhetage, Feiertagszuschlag, Vergütung sowie Genehmigungen und Regelungen finden Sie hier.

Definition: Was genau ist Feiertagsarbeit?

Unter Feiertagsarbeit versteht man die Arbeitszeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr an einem Feiertag. Wer am Feiertag anfängt zu arbeiten, kann auch die Stunden am darauffolgenden Tag von 0 Uhr bis 4 Uhr dazuzählen. Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, richtet sich nach den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer.

Feiertagsarbeit: Gesetz und Arbeitsrecht

Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach § 9 Arbeitszeitgesetzt (ArbZG) unzulässig. Doch es gibt Ausnahmen von dieser Regelung, zusammengefasst im § 10 ArbZG. An Sonn- und Feiertagen darf gearbeitet werden, wenn die Arbeiten sich nicht auf einen Werktag verschieben lassen. Davon sind unter anderem folgende Berufsgruppen betroffen:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Krankenhauspersonal
  • Pflegekräfte
  • Arbeiter in der Landwirtschaft
  • Mitarbeiter in der Gastronomie und Bewirtung
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Sport-, Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen
  • Museen und Bibliotheken
  • Mitarbeiter in Verkehrsbetrieben

Bei regelmäßigem Schichtbetrieb können Beginn oder Ende der Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden verlegt werden – das regelt § 9 Arbeitszeitgesetzt (ArbZG). Die 24-stündige vorgeschriebene Ruhezeit verschiebt sich dadurch. So kann ein Betrieb beispielsweise Samstag um 18 Uhr die Arbeit einstellen, eine 24-stündige Ruhezeit einschieben und Sonntag um 18 Uhr die Produktion wieder aufnehmen.

Trotz aller Ausnahmen und Sonderregelungen: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen für einen Angestellten arbeitsfrei sein.

Mehr zu Arbeitszeiten und Arbeitsschutz lesen Sie in unserem Blogbeitrag „Flexible Arbeitszeiten“. Über die aktuellen Regelungen in Österreich informiert Sie der Artikel „12-Stunden-Arbeitstag“.

Können Arbeitgeber Feiertagsarbeit anordnen?

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich Arbeit an Sonn- oder Feiertagen anordnen. Eine Ausnahme bilden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Ist hier eindeutig geregelt, dass die Arbeitszeit lediglich von Montag bis Freitag geht, hat der Arbeitgeber keine Handhabe.

Soweit das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht bereits aufgrund § 10 ArbZG zulässig ist, können Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung beantragen und bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Feiertagsarbeit anmelden – ein Grund kann beispielsweise sein, dass die Sonn- und Feiertagsarbeit wichtig ist, um gegen ausländische Mitbewerber konkurrenzfähig zu bleiben.

Was gilt zum Feiertagszuschlag?

Es existiert keine gesetzliche Regelung für Sonn- und Feiertagszuschläge. Das bedeutet, dass es für Arbeitnehmer laut Arbeitszeitgesetzt auch keinen festgeschriebenen Anspruch auf Feiertagszuschlag gibt – weder an Weihnachten, noch an Silvester oder Ostern. Allerdings steht jedem Arbeitnehmer, der an einem Feiertag arbeitet, ein Ersatzruhetag zu (für Sonntage innerhalb von zwei Wochen, für Feiertage innerhalb von acht Wochen). Wer nachts arbeitet, ist besser aufgestellt: Für den Nachtzuschlag existiert eine gesetzliche Pflicht.

Dennoch haben viele Berufsgruppen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, und zwar über ihren  Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag. Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte betriebliche Übung: Wenn ein Arbeitgeber freiwillig über einen längeren Zeitraum einen Feiertagszuschlag bezahlt hat, kann ein Arbeitnehmer auch zukünftig auf diesen Anspruch pochen.  

Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, lassen sich die Zuschläge übrigens nicht kombinieren. In der Regel wird dann nicht der Sonntags-, sondern der Feiertagszuschlag ausbezahlt, weil er meist höher ausfällt. Wer an einem Sonn- oder Feiertag allerdings nachts arbeitet, erhält beide Zuschläge.

Wie berechnet sich der Sonn- oder Feiertagszuschlag?

Da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Sonn- oder Feiertagszuschlägen gibt,  existieren auch keine Vorgaben, wie hoch ein Zuschlag sein muss. Viele Branchen haben Tarifverträge, in denen die Zuschläge geregelt sind. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind bspw. 135 Prozent Feiertagszuschlag festgeschrieben.

So berechnet sich der Feiertagsarbeitszuschlag

Herr Meier erhält einen Stundenlohn von 25 Euro. Ein Feiertagsarbeit Zuschlag steht ihm laut seinem Vertrag in Höhe von 50 Prozent zu. Seine Schicht am 1. Weihnachtsfeiertag dauert acht Stunden.

Die Formel lautet (bei 50 Prozent Zuschlag):

Stundenlohn x Stundenzahl x 1,5 = Entgelt für Feiertagsarbeit

In unserem Beispiel:

25 Euro x 8 Stunden x 1,5 = 300 Euro (statt 200 Euro für eine Werktags-Schicht)

Wie wird die Feiertagsarbeit versteuert?

Sonntags- und Feiertagszuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt werden, sind unter folgenden Bedingungen steuerfrei:

  • Der Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen beträgt nicht mehr als 125 Prozent des Grundlohns
  • Der Sonntagszuschlag beträgt nicht mehr als 50 Prozent des Grundlohns

Der Feiertagszuschlag ist allerdings nur dann frei von Sozialabgaben, wenn der Grundlohn nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Bei einem Grundlohn von mehr als 25 Euro ist der Teil abgabenpflichtig, der 25 Euro übersteigt.

Lunchit: Gut essen an jedem Arbeitstag

Ob an den Weihnachtsfeiertagen, an Silvester oder Neujahr: Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter mit einem ausgewogenen und abwechslungsreichen Mittagessen unterstützten möchten, können das auch an den bevorstehenden Feiertagen tun (selbst wenn die hauseigene Kantine geschlossen ist): mit Lunchit, der digitalen Essensmarke.

Dieses arbeitgeberfinanzierte Mittagessen bietet Angestellten bis zu 7,23 Euro pro Arbeitstag als steuerfreien Gehaltsbonus – auch an Sonn- und Feiertagen. Einlösen können Mitarbeiter das Guthaben ganz einfach mit ihrem Handy über eine App, und das nicht nur im Supermarkt oder beim Bäcker, sondern auch in jedem Restaurant, beim Lieferservice oder an der Tankstelle.

Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Content Writer "Mitarbeiter-Benefits"

Ruth erstellt seit vielen Jahren Blogbeiträge für das SPENDIT Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Struktur, Empathie und Neugier.

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