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Urlaubsrecht & Mindesturlaub: gesetzliche Regelungen, die Sie kennen sollten

von | Jan 20, 2024 | Arbeitswelt im Wandel

Arbeitnehmende in Deutschland haben pro Jahr ein Anrecht auf mindestens vier Wochen Urlaub: Zeit zum Nichtstun, zur Entspannung und Regeneration. Steht Mindesturlaub auch Teilzeitkräften und Minijobber:innen zu? Und was passiert, wenn Urlaub nicht bis zum Jahresende genommen wird – verfällt er dann? Wo ist der Urlaubsanspruch geregelt? Und wie sieht es bei Kündigung und Jobwechsel aus? Wir haben die wichtigsten Antworten rund um Mindesturlaub und den Urlaubsanspruch 2024 für Sie zusammengefasst. 

Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub 2024, was ist der Mindesturlaubsanspruch?

Alles rund um den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach haben Angestellte bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf 24 bezahlte Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG). Wer fünf Tage pro Woche arbeitet – wie die meisten von uns –, dem stehen 20 bezahlte Tage Mindesturlaub zu.

 

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten aber mehr Urlaub, oft bis zu 30 Tage. Festgelegt ist die genaue Anzahl von Urlaubstagen meist im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Hier steht auch, ob es Regelungen zu Sonderurlaub gibt, der beispielsweise bei einer Hochzeit oder bei einem Todesfall in der Familie in Anspruch genommen werden kann.

 

Ausnahmen gibt es auch bei Jugendlichen. So steht jungen Erwachsenen unter 18 Jahren ein Mindesturlaub von mindestens 25 Werktagen zu, unter 17-Jährige müssen mindestens 27 Urlaubstage in Anspruch nehmen können und bei den unter 16-Jährigen sind es laut Jugendarbeitsschutzgesetz sogar 30 oder mehr Urlaubstage.

 

Im Ländervergleich schneidet Deutschland mit 20 Tagen pro Jahr mittelmäßig ab. Viele Länder wie das Vereinigte Königreich, Polen, Österreich oder Frankreich profitieren von mehr gesetzlich geregelten Urlaubstagen.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Alle, die in Teilzeit arbeiten, haben denselben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitkräfte – sofern sie an jedem Tag der Woche arbeiten. Der Urlaubsanspruch berechnet sich also auf Basis der vereinbarten Arbeitstage und nicht auf Grundlage der vereinbarten Arbeitszeit.

Wer nur 20 Wochenstunden jobbt, diese auf fünf Tage verteilt und so von Montag bis Freitag in der Firma ist, hat demnach den gleichen Mindesturlaubsanspruch wie die Kolleg:innen in Vollzeit. Bei weniger Arbeitstagen staffelt sich der Anspruch, wobei halbe Tage aufgerundet werden:

  • 1 Arbeitstag: 4 Tage Mindesturlaubsanspruch
  • 2 Arbeitstage: 8 Tage Mindesturlaubsanspruch
  • 3 Arbeitstage: 12 Tage Mindesturlaubsanspruch
  • 4 Arbeitstage: 16 Tage Mindesturlaubsanspruch
  • 5 Arbeitstage:  20 Tage Mindesturlaubsanspruch

Bei Minijobber:innen ist ebenfalls entscheidend, wie viele Tage die Woche sie vor Ort arbeiten.

Mehr Urlaub mit 50+?

Das gibt es, zumindest in Hessen. Beamtinnen und Beamte über 50 Jahre genießen hier besonderen Schutz – schließlich, so der Gesetzgeber, haben sie ein erhöhtes Erholungsbedürfnis und längere Regenerationszeiten. Best Ager dürfen drei Tage länger „urlauben“ als ihre jüngeren Kolleg:innen, so § 17 der Hessischen Urlaubsverordnung HUrlVO.

Dürfen Beschäftigte Urlaub nehmen, wann sie wollen?

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber, wann welche:r Mitarbeiter:in Urlaub nehmen kann. Die Wünsche der Angestellten sind aber zu berücksichtigen. Und es ist wichtig, dass im Urlaub mindestens zwölf Tage zusammenhängen – sonst ist ausreichende Erholung einfach nicht garantiert. Wer wann frei bekommt, hängt auch davon ab, ob Kolleg:innen Kinder im schulpflichtigen Alter haben. Deren Urlaubsrecht ist, vor allem in den großen Sommerferien, nämlich zu bevorzugen.

Arbeitnehmende, die unzufrieden mit den ihnen zugeteilten Urlaubszeiten sind, können vor dem Arbeitsgericht auf Urlaubserteilung klagen. Auf eigene Faust Urlaub zu nehmen verärgert nicht nur Chef und Kolleg:innen, sondern ist auch nicht erlaubt.

Tschüss, Malle!

Aus dringenden betrieblichen Gründen wie Krankheitswellen oder einer florierenden Auftragslage können Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen. Ein bereits genehmigter Urlaub ist davon aber in aller Regel nicht betroffen.

Kann Resturlaub ins Folgejahr übernommen werden?

Mindesturlaub und alle weiteren Urlaubsansprüche können laut Gesetz (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG) ins neue Jahr geschoben werden, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen. Das kann eine Krankheit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin sein oder eine Urlaubssperre des Arbeitgebers im alten Jahr.

Angestellte haben dann bis 31. März des nächsten Jahres Zeit, ihren Resturlaub zu verbrauchen; danach verfällt er. Viele Arbeitgeber sind mit diesem Vorgehen einverstanden und prüfen nicht genauer, wenn Mitarbeitende – auch ohne dringenden Grund –  Rest-Urlaubstage ins neue Jahr schieben. Rechtlich abgesichert ist das allerdings nicht.

Zahlt der Chef 5 Sterne plus?

Urlaubsgeld versus Urlaubsentgeld – wo ist da der Unterschied? Urlaubsentgelt ist die normale Lohnfortzahlung, die Arbeitnehmende während ihres Urlaubs erhalten: Das Gehalt fließt weiter, auch wenn momentan keine Arbeitsleistung erbracht wird. Das Urlaubsgeld ist eine Extra-Leistung des Arbeitgebers, ähnlich wie das Weihnachtsgeld, das aufs reguläre Gehalt obendrauf kommt. Auf dieses „14. Monatsgehalt“ gibt es allerdings keinen gesetzlichen Anspruch.

Wann verfällt Resturlaub?

Das BurlG regelt, dass der Ur­laubs­an­spruch grundsätzlich entfällt, wenn Ar­beit­neh­mende ihren Urlaub nicht bis zum Jahresende nehmen, also bis dahin kei­nen Ur­laubs­an­trag stellen. Damit auch alle vergesslichen und chaotische Angestellten sowie die vielen Workaholics zu ihrem verdienten Urlaub kommen, hat der Europäische Gerichtshof 2018 entschieden, dass Arbeitgeber aktiv dafür sorgen müssen, dass Mitarbeitende ihren Mindesturlaub nehmen.

Führungskräfte sollten ihrem Team demnach rechtzeitig mitteilen, Resturlaub anzumelden, da er sonst verfällt. Das gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Verzichtet der Arbeitgeber darauf, verfallen ungenutzte Urlaubstage der Belegschaft nämlich nicht.

Was passiert mit Mindesturlaub bei Jobwechsel oder Kündigung?

  • Wer seinen Job vor dem 30. Juni wechselt, hat einen anteiligen Urlaubsanspruch. Für jeden Monat beim alten Arbeitgeber beträgt der ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der verbliebene Jahresurlaub kann beim neuen Unternehmen geltend gemacht werden.
  • Wer in der ersten Jahreshälfte den Job wechselt, aber schon den gesamten Jahresurlaub verbraucht hat, hat Glück gehabt. Er braucht die zu viel genommenen Tage nicht zu erstatten (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
  • Wer nach dem 1. Juli seinen Arbeitgeber verlässt, dem steht der volle Urlaubsanspruch für das ganze Jahr zu – und der kann bis zum Ausscheiden aus dem Job auch komplett genommen werden.
  • Der alte Arbeitgeber muss scheidenden Arbeitnehmenden eine Bescheinigung über den bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausstellen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Ohne Vorlage dieser Bescheinigung kann der neue Arbeitgeber einen Urlaubsantrag für das laufende Jahr ablehnen.

Nach dem Jobwechsel: Ab wann haben Beschäftigte in einer neuen Firma Anspruch auf Urlaub?

Wer in einer Firma neu anfängt, muss sich den vollen Urlaubsanspruch erst verdienen und eine Wartezeit von sechs Monaten hinter sich bringen (§ 4 BUrlG), wobei mit jedem Monat Betriebszugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs erworben wird (§ 5 BUrlG).

Damit Arbeitgeber ihren Jahresurlaub nicht komplett nach der Probezeit nehmen und damit womöglich Kolleg:innen in ihren Urlaubswünschen blockieren, ist es inzwischen in vielen Unternehmen üblich, dass Neustarter:innen schon nach zwei oder drei Monaten Urlaub beantragen können.

Krank im Urlaub – was tun?

Rasch ein ärztliches Attest holen (nach Möglichkeit am ersten Krankheitstag) und beim Arbeitgeber vorlegen – dann bleibt der Urlaub erhalten (§ 9 BUrlG). Das Attest muss über Grund und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren. Wer im Ausland ist, faxt am besten, da der Postweg gerne ein paar Tage in Anspruch nimmt.  Arbeitgeber können ihre Mitarbeitenden jederzeit dazu auffordern, das Original der Bescheinigung vorzulegen.

Urlaubsgeld steuerfrei – toller Benefit mit der SpenditCard

Wer freut sich nicht über Urlaubsgeld? Dieses Extra zum Einkommen macht die Reise mit der Familie oder das Wellness-Wochenende für viele Angestellte erst bezahlbar. Doch aufgrund von Einkommensteuer und Sozialabgaben landet nur ein kleiner Teil des Urlaubsgeldes auf dem Konto der Mitarbeitenden. Eine Möglichkeit mehr Netto von einem finanziellen Zuschuss zur Erholung zu erhalten, bietet die gesetzlich geregelte Erholungsbeihilfe. Über die Erholungsbeihilfe können Chefs in Deutschland ihren Beschäftigten zusätzliches Urlaubsgeld ohne Steuerabzüge ausbezahlen und das zusätzlich zum Urlaubsgeld.
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Ganz einfach kann die Erholungsbeihilfe über das Modul Relax der Spendit Card abgewickelt werden. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Artikel „So zahlen Sie Urlaubsgeld steuerfrei an Ihre Mitarbeitenden aus„.
Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Content Writer "Mitarbeiter-Benefits"

Ruth erstellt seit vielen Jahren Blogbeiträge für das SPENDIT Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Struktur, Empathie und Neugier.

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