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Home > Steuerfreie Sachbezüge > Anrufungsauskunft beim Finanzamt: Wer braucht sie und wie wird sie gestellt?

Anrufungsauskunft beim Finanzamt: Wer braucht sie und wie wird sie gestellt?

von | Nov 4, 2021 | Steuerfreie Sachbezüge

Ob Gehaltsumwandlung, Sachbezug oder steuerfreie Extras wie Tankgutschein und Essenszuschuss: Unternehmen können mit legalen Tricks Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen. Für knifflige Fachfragen zum Steuerabzug bieten die Finanzbehörden die sogenannte Anrufungsauskunft an. Wie genau sie funktioniert, erfahren Sie hier.

Was ist eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt gemäß § 42e EStG?

Bei der Anrufungsauskunft oder Lohnsteueranrufungsauskunft handelt sich um eine kostenlose, bindende Auskunft durch das zuständige Finanzamt. Dabei geht es um ganz konkrete und klar formulierte lohnsteuerliche Sachverhalte und Zweifelsfragen zum Lohnsteuerabzugsverfahren. Anfragen zu fiktiven Beispielen beantwortet das Finanzamt in diesem Rahmen nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können mit einer Anrufungsauskunft ihre lohnsteuerlichen Pflichten absichern lassen.

Eine vom Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft bindet die Finanzbehörden gegenüber dem Arbeitgeber wie auch dem/den betroffenen Arbeitnehmer(n). Auch wenn sich das Urteil zur Sachlage in der Anrufungsauskunft als fehlerhaft herausstellt, darf das Finanzamt die entsprechende Lohnsteuer nicht nachfordern. Wichtig ist hier jedoch, dass dies nur gilt, wenn der in Anrufungsauskunft geschilderte Sachverhalt auch so umgesetzt wurde. Weicht die Umsetzung von der Anrufungsauskunft ab, verliert die Auskunft ihre Bindungswirkung.

Gesetzlich geregelt ist die Anrufungsauskunft für Lohnsteuerfragen in § 42e EStG. Die Verwaltungsanweisungen können in R 42e LStH und H 42e LStH sowie im BMF-Schreiben vom 12.12.2017 IV C 5 – S 2388/14/10001 nachgelesen werden.

Wann ist eine Lohnsteueranrufungsauskunft ratsam?

ür die korrekte Abführung der betrieblichen Lohnsteuer haftet grundsätzlich der Arbeitgeber. Stellt das Finanzamt bei einer Lohnsteuer Außenprüfung Fehler fest, kann das hohe Nachforderungen nach sich ziehen. Gerade für Sachverhalte, zu denen es keine gesicherte Rechtsprechung gibt, die demnach Interpretationsspielraum lassen oder streitanfällig sind, ist eine Vorklärung oft sinnvoll. Dazu gehören beispielsweise Fragen nach der Übernahme von Kosten für Fortbildungsmaßnahmen mit „überwiegend betrieblichem Interesse“ oder der Steuersatz auf bestimmte Sachzuwendungen (steuerfrei oder pauschalbesteuert).

Typische Fragen in einer Anrufungsauskunft können sich um folgende Sachverhalte drehen:

      • lohnsteuerliche Freigrenzen und Freibeträge
      • Pauschalversteuerung
      • Abgrenzung zwischen Aufwandserstattung und Sachbezug
      • beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern
      • Lohnsteuer bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
      • Solidaritätszuschlag
      • Entgeltumwandlung
      • geldwerter Vorteil
      • Form und Inhalt von Lohnkonten und Bescheinigungen
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Wer darf die Anrufungsauskunft beantragen?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Anrufungsauskunft einzuholen. Weiterhin können andere am Lohnsteuerverfahren Beteiligte die Anrufungsauskunft beantragen. Dazu gehören gesetzliche Vertreter, Verfügungsberechtigte, Vermögensverwalter oder auch Rechtsnachfolger (siehe §§ 34  und 35 AO ). In vielen Fällen ist es ratsam, den eigenen Steuerberater mit der Erarbeitung und Klärung zu beauftragen.

Wie führe ich eine Anrufungsauskunft bei der Finanzbehörde durch und welche Form muss sie haben?

Eine Anfrage zur Anrufungsauskunft wird beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt. Bei mehreren Standorten eines Unternehmens ist dasjenige Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 42e Satz 2 EStG, R 42e Abs. 2 LStR). Ist die Anfrage für mehrere Betriebsstätten eines Unternehmens relevant, dann ist die Anrufungsauskunft für sämtliche jeweils zuständige Finanzämter bindend.

Der Antrag auf Anrufungsauskunft lässt sich schriftlich oder mündlich stellen. Um den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren, ist die schriftliche Form von Vorteil. Am besten nehmen Sie in Ihrem Antrag auf § 42e EStG Bezug – für das Finanzamt ist dann klar, dass es sich um eine Anrufungsauskunft handelt.

Wichtig ist, sich als Antragsteller auf einen konkreten Sachverhalt zu beziehen und alle Fragen im Detail zu umreißen. Bei komplexen Sachverhalten kann das Betriebsstättenfinanzamt zusätzlich sachdienliche Unterlagen anfordern. Die Auskunft der Finanzbehörde wird „im einzelnen Fall“ erteilt und bezieht sich nur auf diesen. Dabei erhalten Sie als Antragsteller Auskunft darüber, ob und wie in Ihrem konkreten Fall die Vorschriften über Lohnsteuer anzuwenden sind und wie der Sachverhalt lohnsteuerrechtlich zu beurteilen ist.

Wie lange ist die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gültig?

Eine Anrufungsauskunft hat keine uneingeschränkte Gültigkeit – schließlich handelt es sich um eine Art Momentaufnahme des Unternehmens oder der Situation des Arbeitnehmers. Das Finanzamt hat zudem die Möglichkeit, die Anrufungsauskunft von vornherein zu befristen (BMF-Schreiben vom 12.12.2017, IV C 5 – S-2388/14 /10001) oder mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Falls der Gesetzgeber die Rechtsnormen ändert, entfällt die Bindewirkung. Darüber informieren die Finanzbehörden Steuerzahler meist nicht. Deshalb ist es für Antragsteller sinnvoll, bereits erhaltene Auskünfte von Zeit zu Zeit erneut prüfen zu lassen.

Wichtig: Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich nicht auf das Veranlagungsverfahren. So kann das Finanzamt am Wohnort unter Umständen bei der Einkommensteuerveranlagung einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten (Urteil des BFH vom 17. Oktober 2013, VI R 44/12, BStBl 2014 II S. 892).

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Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Content Writer "Mitarbeiter-Benefits"

Ruth erstellt seit vielen Jahren Blogbeiträge für das SPENDIT Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Struktur, Empathie und Neugier.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die aus steuer- und rechtlicher Sicht auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen über Themen treffen, die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergeben. Es kann keine Haftung übernommen werden. Die maßgebliche Beurteilung, ob Sachbezugskarten alle rechtlichen Voraussetzungen für den Sachbezug erfüllen, obliegt Ihrem Betriebsstätten Finanzamt. Wir empfehlen, eine Anfrage bei Ihrem zuständigen Finanzamt zur Nutzung der SpenditCard ab 2022 zu stellen. Durch eine positiv bestätigte Anrufungsauskunft kann eine vollständige Rechtssicherheit für die Gewährung des Sachbezugs erlangt werden. 

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