Update: Firmenwagen in der Corona-Krise
Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und dem Arbeitsplatz nutzen, müssen diesen Vorteil generell mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer bewerten. Doch für bestimmte Fälle kann auch eine weitere Methode, die Einzelbewertung herangezogen werden. Dabei müssen die tatsächlichen Fahrten mit nur 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer bewertet werden. Diese Methode ist gerade für Mitarbeiter, die wenige Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte absolvieren relevant.
Welche der beiden Regelungen (0,03-Prozent-Regelung oder Einzelbewertung) angewendet wird, muss der Arbeitgeber jedoch immer einheitlich für das gesamte Kalenderjahr festlegen. Ein Wechsel der Methode während des Jahres ist grundsätzlich nicht möglich. Aufgrund von Kurzarbeit und Corona verringern sich aktuell die Fahrten zum Arbeitsplatz für viele Arbeitnehmer jedoch erheblich. Daher profitieren momentan diejenigen Beschäftigten, die sich für die Einzelbewertung entschieden haben. Doch auch Arbeitnehmer, die ihre Fahrten mit der 0,03-Prozent-Regelung bewerten, können momentan sparen, denn: Für alle Beschäftigten, die einen gesamten Kalendermonat im Urlaub oder krank sind entfällt der Zuschlag in Höhe von 0,03 Prozent. Es liegt daher nahe, dass eine ähnliche Regelung auch für Arbeitnehmer gelten könnte, die den gesamten Kalendermonat im Homeoffice sind. Da es dazu aber keine offizielle Stellungnahme gibt, empfehlen wir bei diesem Thema immer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft zu beantragen.