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Geschenke für Mitarbeiter:innen steuerfrei nutzen: Regeln & Freigrenzen 2026

von | Mai 29, 2026 | Steuerfreie Sachbezüge

Wertschätzung zeigt sich oft in kleinen Gesten – steuerlich können sie jedoch große Unterschiede machen. Ob Geburtstagsgeschenk oder Weihnachtspräsent, Unternehmen haben zahlreiche Möglichkeiten, Mitarbeitende steuerlich begünstigt zu beschenken. Wir klären: Wann bleiben Geschenke für Mitarbeiter:innen steuerfrei und wann entstehen steuerpflichtige Vorteile? 

Key Facts rund um Geschenke für Mitarbeiter:innen

  • 50 € monatlich als Gutschein via Sachbezug 
  • 60 €-Freigrenze bei max. 3 persönlichen Anlässen/Jahr
  • 110 €-Freibetrag für max. 2 Betriebsveranstaltungen/Jahr 
  • Geldgeschenke sind steuerpflichtig 

Was genau sind steueroptimierte Mitarbeitergeschenke?

Zu den steuerlich optimierten Mitarbeitergeschenken zählen Gutscheine, Sachgeschenke und bestimmte Dienstleistungen (z. B. Fitnessstudio-Mitgliedschaft oder Jobticket). Es handelt sich dabei um sogenannte Sachbezüge: geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmende vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt erhalten, nicht jedoch in Form von Bargeld.

Vorteile von Mitarbeitergeschenken: Warum sie sich lohnen

Mitarbeitergeschenke gehen weit über eine symbolische Geste hinaus. Sie fördern Motivation, Zufriedenheit und langfristige Bindung. Wer sich wertgeschätzt fühlt, zeigt häufig mehr Engagement und Loyalität gegenüber dem Unternehmen. 

 

Für Arbeitgeber ergeben sich zusätzlich steuerliche Vorteile, da viele Sachzuwendungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei oder zumindest pauschal versteuert werden können, ohne dass zusätzliche Abgaben entstehen. Gleichzeitig lassen sich Geschenke für Angestellte im Rahmen der Betriebsausgaben berücksichtigen. 

 

Ein weiterer Vorteil liegt in der Flexibilität. Statt lange nach passenden Geschenken für unterschiedliche Persönlichkeiten zu suchen, ermöglichen Mitarbeitergeschenke in Form von Gutscheinen maximale Freiheit bei minimalem Aufwand. Angestellte können selbst entscheiden, wofür sie ihr Geschenk einsetzen möchten – genau das macht diese Form der Aufmerksamkeit besonders beliebt.  

 

Darüber hinaus wirken steuerfreie Mitarbeitergeschenke positiv auf das Employer Branding und stärken die Wahrnehmung als moderner und attraktiver Arbeitgeber – ein wichtiger Faktor für Arbeitgeber im Wettbewerb um Fachkräfte.

Welche Geschenke für Mitarbeiter:innen sind abzugsfähig?

Grundsätzlich sind Geschenke an Mitarbeiter:innen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entscheidend ist jedoch die lohnsteuerliche Einordnung. Hier wird zwischen drei Kategorien unterschieden: 

  

  • Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen (60 € pro Anlass) 
  • Geschenke als Gutscheine im Rahmen des Sachbezugs (50 € monatlich)  
  • Betriebsveranstaltungen (110 € zweimal jährlich) 

 

Geldgeschenke gelten als Arbeitslohn und sind immer steuerpflichtig. Wichtig ist, dass Präsente für Arbeitnehmer:innen keinen Lohncharakter haben – also zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgegeben werden. In der Regel sind sie an bestimmte Anlässe gebunden. 

 

Steuerfreie Geschenke zu persönlichen Anlässen (60 €) gelten ausschließlich für Mitarbeitende, ebenso der Sachbezug und der Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen. Für Geschäftspartner greift die 50-€-Jahresgrenze als Werbungskosten (andere Regelung), sofern keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG angewendet wird.

Wie hoch dürfen steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:innen 2026 sein?

Die Höhe steuerfreier Geschenke für Mitarbeiter:innen ist gesetzlich klar geregelt und hängt von der jeweiligen Kategorie ab. Im Kern gelten drei zentrale Grenzen 

 

  • 50-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG): monatlich für Waren, Dienstleistungen oder zweckgebundene Gutscheinkarten (Essensmarken oder ZAG-konforme Gutscheine; weitere Informationen finden Sie hier) 
  • 60-€-Freigrenze für Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Mitarbeiterjubiläum 
  • 110-€-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen, zweimal pro Jahr absetzbar

Freigrenze versus Freibetrag

Der Unterschied liegt in der Besteuerung, wenn die Grenze überschritten wird: Beim Freibetrag bleibt ein festgelegter Betrag immer steuerfrei, und nur der Anteil darüber wird versteuert. Bei einer Freigrenze hingegen entfällt die Steuerbegünstigung vollständig, sobald der Grenzwert überschritten wird – dann ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Was ist die 60-€-Freigrenze für Geschenke an Mitarbeitende?

Wer seine Mitarbeitenden zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Abschlussprüfung, rundes Mitarbeiterjubiläum, Dienstantritt, Funktionswechsel oder der Verabschiedung beschenken möchte, kann dafür die 60-€-Grenze (Brutto inkl. USt.) nutzen. Wird diese Grenze eingehalten, bleibt die Zuwendung steuerfrei. Die 60-€-Grenze gilt pro Anlass zusätzlich zur monatlichen Sachbezugsfreigrenze. 

 

Bei solchen Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen kann es sich um Waren wie Bücher, einen Blumenstrauß oder Pralinen handeln, aber auch um Gutscheine oder Prepaid-Karten, wenn diese ausschließlich zum Bezug bestimmter Waren oder Dienstleistungenberechtigen und nur in Deutschland eingelöst werden können.  

 

Für allgemeine Anlässe wie Weihnachten oder Unternehmensjubiläen gilt diese Freigrenze nicht (keine persönlichen Anlässe nach LStR). Bei Überschreitung entfällt die Steuerfreiheit vollständig, sofern keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG angewendet wird. 

Wenn Präsente höherwertig sind: Wie werden Mitarbeitergeschenke pauschal versteuert?

Wenn Geschenke für Arbeitnehmer:innen über die klassischen Freigrenzen hinausgehen, kann der Arbeitgeber die Steuer pauschal übernehmen. Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht unter die steuerlichen Freigrenzen fallen, können nach § 37b EStG pauschal mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert werden. Die Pauschalversteuerung ist ein Wahlrecht des Arbeitgebers. 

 

Diese Regelung kommt insbesondere bei höherwertigen Geschenken oder Sonderanlässen zum Einsatz. Gutscheine fallen nur unter die Pauschalsteuer, wenn sie die gleichen Einlösekriterien wie Sachbezüge erfüllen. Ohne Pauschalsteuer muss der Mitarbeitende selbst versteuern – meist höher als 30 %.

Mitarbeitergeschenke als steuerfreie Alternative zur Gehaltserhöhung

Im Vergleich zur klassischen Gehaltserhöhung können steuerfreie Aufmerksamkeiten einen deutlich höheren Nettoeffekt erzielen. Während Gehalt vollständig der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt, können Sachzuwendungen wie beschrieben innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei oder pauschal besteuert werden.  

 

Ein Beispiel verdeutlicht das: Von einer Gehaltserhöhung in Höhe von 642 € brutto kommt – abhängig von der Steuer- und Abgabenlast – beim Mitarbeitenden oft nur etwa die Hälfte netto an. Beim Sachbezug hingegen bleiben häufig über 90 % des Betrags tatsächlich beim Angestellten.

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    Infografik Gegenüberstellung Gehaltserhöhung vs. SpenditCard

    In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Umsetzung dieser Vorteile häufig mit organisatorischem Aufwand verbunden ist – insbesondere bei der Einhaltung von Freigrenzen, der korrekten Dokumentation und der steuerlichen Einordnung unterschiedlicher Geschenkarten.

    Digitale Benefit-Lösungen können Unternehmen dabei unterstützen, Freigrenzen und Freibeträge zu beachten, Mitarbeitergeschenke steuerfrei bzw. steuerlich optimiert umzusetzen und den administrativen Aufwand deutlich zu reduzieren.

    Was gilt bei Mitarbeitergeschenken auf Betriebsveranstaltungen?

    Betriebsveranstaltungen wie Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern sind steuerlich begünstigt, wenn sie einen gesellschaftlichen Charakter haben und allen Mitarbeiter:innen oder einer klar begrenzten Gruppe offenstehen. 

     

    Steuerfrei bleiben dabei bis zu 110 € pro Person und Veranstaltung, wobei dieser Betrag sämtliche Kosten umfasst – etwa für Essen, Getränke, Location und Geschenke. Der Freibetrag gilt für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr. Wird die Grenze überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Alternativ kann der Arbeitgeber die Kosten nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern. 

     

    Beispiel: Location 40 € + Essen/Trinken 30 € + Band 10 € = 80 € => noch 30 € für Geschenke möglich, wenn es die erste oder zweite Veranstaltung des Jahres ist. Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der darüberliegende Teil steuerpflichtig. 

     

    Was auf Sommerfest und Weihnachtsfeier darüber hinaus zu beachten ist, haben wir im Beitrag „Wie Sie auf Ihrer Betriebsveranstaltung den Freibetrag 2026 voll ausschöpfen“ zusammengefasst.

    Typische Fehler in der Praxis

    Trotz klarer Regeln entstehen in der Praxis immer wieder Fehler: 

     

    • Besonders häufig ist die falsche Behandlung von Bargeld und Gutscheinen. Bargeld ist unabhängig vom Anlass immer steuerpflichtig und kann niemals als steuerfreies Mitarbeitergeschenk behandelt werden. 
    • Gutscheine sind nur dann begünstigt, wenn sie tatsächlich als Sachzuwendung ausgestaltet sind und nicht als Bargeld ausgezahlt werden können. 
    • Ein weiterer häufiger Fehler ist die Vermischung von Betriebsveranstaltung und persönlichem Anlass oder Aufmerksamkeit. 

     

    Wir beraten Sie gerne individuell, wie sich Sachbezüge und Aufmerksamkeiten steuerkonform einsetzen lassen.

    Beispiele aus dem Unternehmensalltag

    Ein klassisches Beispiel für Geschenke an Mitarbeitende (steuerfrei) ist ein Geburtstagsgutschein im Wert von 40 €. Er fällt klar unter die 60-€-Freigrenze und ist bei korrekter Einordnung steuerfrei. Diese 40 € gelten zusätzlich zur monatlichen 50 €-Grenze für Sachbezüge. 

     

    Anders sieht es bei einem Weihnachtsgeschenk im Wert von 40 € aus. Da Weihnachten kein persönlicher Anlass im steuerlichen Sinne ist, greift die 60-€-Regel hier nicht. Stattdessen kommt die monatliche 50-€-Sachbezugsfreigrenze zum Tragen: 

     

    • Bei alleinigem Geschenk bis 50 € (kein weiterer Sachbezug in diesem Monat) = steuerfrei über Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG) 
    • Bei Weihnachtsfeier (Betriebsveranstaltung) = bis 110 € steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG) 
    • Über 50 € ohne Feier = reguläre Versteuerung oder Pauschalversteuerung mit 30 % (§ 37b EStG) 

     

    Hier finden Sie mehr Details zu steueroptimierten Geschenken an Weihnachten für Mitarbeiter:innen: „Die besten steuerfreien Weihnachtsgeschenke“.

    Warum Dokumentation unverzichtbar ist

    Je häufiger Unternehmen Firmengeschenke für Mitarbeiter:innen einsetzen, desto wichtiger wird eine strukturierte Dokumentation. Arbeitgeber müssen jederzeit nachvollziehen können, wer welches Geschenk zu welchem Anlass erhalten hat und wie es steuerlich behandelt wurde.  

     

    Fehlt diese Transparenz, kann es im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen zu Nachforderungen kommen. Deshalb setzen viele Unternehmen auf digitale Lösungen, die die Verwaltung von Zuwendungen automatisieren und absichern.

    Fazit

    Geschenke für Mitarbeiter:innen steuerfrei zu gestalten erfordert die korrekte Anwendung aller Regelungen. Wer die Systematik aus Freigrenzen, Sachbezügen, Zuwendungen und Betriebsveranstaltungen versteht, kann Aufmerksamkeiten steuerlich optimiert einsetzen und gleichzeitig die Mitarbeiterbindung stärken. 

     

    Unternehmen, die Mitarbeitergeschenke strategisch einsetzen möchten, profitieren besonders von digitalen Benefit-Lösungen, die steuerliche Regeln automatisch berücksichtigen und Prozesse vereinfachen. Gerne beraten wir Sie im Detail.

    FAQ: Häufig gestellte Fragen rund um Geschenke für Mitarbeiter:innen

     

    Sind Gutscheine für Mitarbeiter:innen steuerfrei? 

    Nicht automatisch. Gutscheine sind nur steuerfrei, wenn sie als Sachbezug gelten und ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Geldkarten oder frei einlösbare Gutscheine sind in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn. 

     

    Was passiert bei Überschreitung der 50-€-Freigrenze?  

    Wird die 50-€-Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Eine anteilige Besteuerung ist nicht möglich. 

     

    Sind Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter:innen steuerfrei? 

    Nur unter bestimmten Bedingungen. Weihnachtsgeschenke sind steuerfrei, wenn sie unter die 50-€-Sachbezugsfreigrenze fallen oder im Rahmen einer Betriebsveranstaltung innerhalb des 110-€-Freibetrags gewährt werden. 

     

    Was ist die 60-€-Freigrenze bei Mitarbeitergeschenken? 

    Die 60-€-Freigrenze gilt für persönliche Anlässe wie Geburtstag, Hochzeit oder Firmenjubiläum. Wird sie eingehalten, bleibt das Geschenk steuerfrei. 

     

    Wann sind Mitarbeitergeschenke steuerpflichtig? 

    Geschenke für Mitarbeitende sind steuerpflichtig, wenn sie die jeweiligen Freigrenzen überschreiten oder in Form von Bargeld gewährt werden. 

     

    Wie funktioniert die 50-€-Sachbezugsfreigrenze? 

    Arbeitgeber können monatlich bis zu 50 € steuerfrei für Sachbezüge wie Gutscheine oder Waren gewähren. Die Freigrenze gilt pro Monat und ist nicht übertragbar. 

     

    Was ist eine Betriebsveranstaltung aus steuerlicher Sicht? 

    Eine Betriebsveranstaltung ist ein Event mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. eine Weihnachtsfeier. Pro Veranstaltung sind bis zu 110 € pro Person steuerfrei. 

     

    Können Mitarbeitergeschenke pauschal versteuert werden? 

    Ja. Wenn Freigrenzen überschritten werden, kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen nach § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern. 

     

    Müssen Mitarbeitergeschenke dokumentiert werden? 

    Ja. Arbeitgeber müssen Art, Anlass und Wert der Zuwendung nachvollziehbar dokumentieren, um steuerliche Nachweise zu sichern.

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    Ruth Wiebusch

    Ruth Wiebusch

    Freiberufliche Texterin

    Ruth erstellt seit fünf Jahren Blogbeiträge für das Spendit Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Empathie, Neugier und Lust auf Abwechslung. 

    Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

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