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Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer: Das sind die Voraussetzungen

von | Feb 20, 2020 | Mitarbeiter Benefits, Mitarbeitermotivation, Steuerfreie Sachbezüge

Steuern sparen und dabei für erholte Mitarbeiter sorgen: Das geht mit der Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer. Doch was ist Erholungsbeihilfe eigentlich? Was unterscheidet die Erholungsbeihilfe vom Urlaubsgeld? Hat die Erholungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen und wann ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei? Unser Beitrag klärt die wichtigsten Fragen.

Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer – Was ist das?

Die Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer ist auch bekannt als Erholungsgeld. Es handelt sich um eine freiwillige finanzielle Zuwendung, die ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber erhalten kann. Die Höhe und Häufigkeit der Auszahlung dieser Leistung ist gesetzlich vorgeschrieben und wird im Folgenden erläutert. Arbeitgeber haben durch die Erholungsbeihilfe die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine besondere Form der Wertschätzung entgegenzubringen.

Was zählt als Erholungsbeihilfe?

Wird die Erholungsbeihilfe in Form eines Sachbezugs gewährleistet, kann der Arbeitnehmer sie zum Beispiel für Folgendes erhalten:

  • Reisen aller Art (Flüge, Bahnfahrten, Pauschalreisen, Kreuzfahrten)
  • eine Kur
  • kurze Ausflüge
  • Wellnessbehandlungen
  • Hotelaufenthalte
  • Autogenes Training, Massagen, Yoga etc.
  • Wellnesswochenenden
  • Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo
  • alle Tätigkeiten, die im weitesten Sinne der Erholung des Arbeitsnehmers dienen

Welche Mitarbeiter bekommen Erholungsbeihilfe?

Jeder Mitarbeiter hat grundsätzlich Anspruch auf Erholungsbeihilfe, ob Festangestellter, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudent oder Minijobber.

 Die Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer stellt eine Bezuschussung zu den Erholungskosten dar. Sie kann nicht nur Mitarbeitern, sondern auch deren Ehepartnern und Kindern gewährt werden. Die Erholungsbeihilfe wird dabei entweder bar ausbezahlt oder kann in Form eines Sachbezugs (beispielsweise in Form eines gebuchten Hotelaufenthalts) einem Mitarbeiter zugutekommen.

Wie wird die Erholungsbeihilfe versteuert?

Meist entscheiden sich Unternehmer für eine Barbezuschussung. Dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese pauschale Besteuerung von 25 Prozent fällt allerdings auf Seiten des Arbeitgebers an und muss nicht vom Arbeitnehmer versteuert werden. Der Arbeitnehmer muss auch keine Sozialversicherung auf Erholungsbeihilfe zahlen.
Es kommt zu einer „brutto für netto“-Auszahlung für den Mitarbeiter, solange die Erholungsbeihilfe nicht einen bestimmten Betrag pro Jahr übersteigt.

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Erholungsbeihilfe steuerfrei: Voraussetzungen und Regelungen 2022

Um die Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer steuerfrei auszubezahlen, müssen folgende Voraussetzung erfüllt werden:

Die Höchstgrenzen von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro je Kind pro Jahr dürfen nicht überschritten werden. Bei den genannten Grenzwerten handelt es sich um Freigrenzen. Werden diese Maximalbeträge überschritten, entfällt die gesamte Pauschalierung und die Beihilfe wird zur Gänze mit Lohnnebenkosten belastet.

Die Erholungsbeihilfe darf nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Das Geld der Erholungsbeihilfe darf nur für den Zweck der Erholung ausgegeben werden und der Arbeitgeber muss darüber Nachweise, zum Beispiel in Form von Quittungen, einfordern. Die Belege dürfen dabei keinen geringeren Betrag ausweisen, als die tatsächlich ausgezahlte Beihilfe. Außerdem ist es nicht möglich, Freigrenzen von einem auf einen anderen Mitarbeiter zu übertragen.

Eine weitere wichtige Voraussetzung dafür, die Erholungsbeihilfe steuerfrei auszubezahlen, ist der zeitliche Bezug zur Erholungsphase. Aus diesem Grund darf die Bezuschussung nur innerhalb von drei Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs bezahlt werden. Wie lange ein Urlaub insgesamt dauert, ist allerdings unwichtig für die Erholungsbeihilfe.

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Erholungsbeihilfe steuerfrei: Ein Rechenbeispiel

Verheiratete Arbeitnehmende mit zwei Kindern profitieren von 364 Euro mehr Netto pro Jahr durch die Erholungsbeihilfe.

Erholungsbeihilfe steuerfrei – Die gesetzlichen Voraussetzungen im Überblick:

Dürfen Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld gemeinsam gezahlt werden?

Sowohl steuerfreies Urlaubsgeld als auch die Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Sie sind unabhängig voneinander zu betrachten. Das heißt, dass sich beide Zuwendungen ergänzen lassen und sich nicht ausschließen.

Der Unterschied ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Urlaubsgeld tun kann, was er möchte. Die Erholungsbeihilfe hingegen ist zweckgebunden. Sie darf nur für Dinge ausgegeben werden, die tatsächlich der Erholung und Regeneration des Mitarbeiters dienen.

Auch das Finanzamt sieht große Unterschiede zwischen diesen beiden Arbeitgeberzuwendungen:

Bei der Erholungsbeihilfe greift die pauschale Versteuerung: So kommt der Betrag ohne Abzüge beim Arbeitnehmer an.  Beim Urlaubsgeld werden Lohnsteuer und Sozialversicherung auf den Betrag fällig, d. h. beim Arbeitnehmer kommt am Ende weniger an.

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Mit der SpenditCard und dem Modul Relax hat die SPENDIT AG ein spezielles Bonusprogramm entwickelt, das es Arbeitgebern zeitgemäß und einfach möglich macht, die Erholungsbeihilfe für ihre Arbeitnehmer steuerfrei auszubezahlen.

Die SpenditCard bietet den zusätzlichen Vorteil, dass keine Höchstgrenzen übersehen werden, da das Onlineportal die Administratoren rechtzeitig warnt. Somit sind Arbeitgeber auf der sicheren Seite, um die Freigrenzen einzuhalten.

Fazit: Steuerfreie Arbeitgeberleistung in Form der Erholungsbeihilfe kann die Mitarbeiterzufriedenheit erhöhen

Wenn Arbeitgeber die Lohnnebenkosten für ihr Unternehmen und ihre Mitarbeiter senken möchten, zählt die steuerfreie Erholungsbeihilfe zu den  mit Vorteilen für beide Seiten. Neben dem Zuschuss zu den Erholungskosten, kann der Arbeitgeber auch einen  gewähren, um so einen Beitrag zur Gesundheit seiner Mitarbeiter zu leisten.

Weiterführende Informationen:

Wussten Sie, dass die Förderung der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter auch deren Resilienz stärkt? Erfahren Sie mehr dazu in unserem Beitrag: Was ist Resilienz?

Gebündelte Informationen zur Mitarbeiterbindung dank steuerfreiem Sachbezug/50 Euro-Freigrenze finden Sie in unserem Beitrag: Motivation vom Feinsten – der steuerfreie Sachbezug und die 50 Euro Freigrenze

Sich im Arbeitsalltag gesund zu ernähren, ist für viele Arbeitnehmer schwierig. Wie Arbeitgeber unterstützen können, erfahren Sie in unserem Beitrag: Gesunde Ernährung am Arbeitsplatz: Das können Arbeitgeber tun

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Content Writer "Mitarbeiter-Benefits"

Ruth erstellt seit vielen Jahren Blogbeiträge für das SPENDIT Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Struktur, Empathie und Neugier.

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