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Customer Success Story
Welche Möglichkeiten steuerfreie Sachbezüge bieten und was sich kombinieren lässt
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Erholungsbeihilfe 2025: Wie Sie Erholungsmaßnahmen von Mitarbeitenden bezuschussen
Die Erholungsbeihilfe zählt zu den steuerbegünstigten Benefits, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden gewähren können. Sie kann für eine Vielzahl an Erholungsmaßnahmen eingesetzt werden. Wer Anspruch auf die Zuwendung hat, welche Voraussetzungen gelten und wie Arbeitgeber und -nehmende von der Erholungsbeihilfe 2025 profitieren, klären wir in diesem Beitrag.
Was ist Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zusatzleistung von Arbeitgebern in Form eines Zuschusses zum Zweck der Erholung von Mitarbeitenden. Sie wird in der Regel zusätzlich zum regulären Gehalt oder Urlaubsgeld gewährt und kann pauschal mit 25% versteuert werden, sofern die Freigrenzen eingehalten werden.
Gesetzlich ist die Erholungsbeihilfe in § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG geregelt.
Wie unterscheidet sich Erholungsbeihilfe von Urlaubsgeld?
Bei Urlaubsgeld handelt es sich wie bei Erholungshilfe um eine Leistung, die ein Unternehmen seinen Beschäftigten freiwillig zukommen lassen kann. Es gibt zwei zentrale Unterschiede:
- Verwendung: Während die Erholungsbeihilfe ausschließlich für Aktivitäten, die der Erholung dienen, verwendet werden kann, können Mitarbeitende über das Urlaubsgeld frei verfügen.
- Versteuerung: Innerhalb der festgelegten Freigrenzen wird die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber pauschal mit 25% versteuert. Für Arbeitnehmende fallen keine Steuern und Sozialabgaben an, sodass die Erholungsbeihilfe ohne Abzüge bei ihnen ankommt. Urlaubsgeld hingegen wird regulär besteuert, wodurch Beschäftigte netto effektiv weniger erhalten.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden beide Zuwendungen unabhängig voneinander gewähren.
Wer hat Anspruch auf Erholungsbeihilfe?
Als freiwillige Zusatzleistung seitens des Arbeitgebers haben Mitarbeitende keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Erholungsbeihilfe. Beschäftigte haben lediglich einen Anspruch auf Erholungsbeihilfe, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Generell können Unternehmen allen Angestellten, unabhängig von Beschäftigungsart oder Arbeitszeit, Erholungsmaßnahmen bezuschussen. Gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgesetz, der auch für die Erholungsbeihilfe gilt, dürfen Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen zwischen Arbeitnehmenden in vergleichbarer Lage nicht ohne sachlichen Grund differenzieren. Es handelt sich allerdings nicht um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nur Gewerkschaftsmitglieder eine Erholungsbeihilfe aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft erhalten. Neben den eigenen Arbeitnehmenden kann der Benefit zusätzlich deren Ehepartner:innen und Kindern gewährt werden.
Erholungsbeihilfe: Voraussetzungen
Die Auszahlung der Erholungsbeihilfe unterliegt verschiedenen Voraussetzungen:
- Freigrenzen: Die Pauschalbesteuerung ist an bestimmte Freigrenzen (s.u.) geknüpft. Werden diese Freigrenzen nicht eingehalten, wird die Pauschalbesteuerung hinfällig und die Beihilfe gänzlich steuerpflichtig.
- Häufigkeit: Die Erholungsbeihilfe kann pro Arbeitnehmer:in nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden.
- Zweckgebundene Verwendung: Das Geld darf nur zu Erholungszwecken genutzt werden. Dies muss sich der Arbeitgeber im Nachgang durch z. B. Belege nachweisen lassen. Die auf den Quittungen ausgezeichneten Beträge müssen mindestens dem Wert der gewährten Erholungsbeihilfe entsprechen.
- Personengebunden: Mitarbeitende können lediglich die ihnen gewährten Freibeträge nutzen.
- Zeitlicher Abstand: Die Erholungsbeihilfe muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach Urlaubsantritt ausgezahlt werden. Wie lange die Beschäftigten im Erholungsurlaub waren, spielt keine Rolle.
Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?
Über die Höhe der Erholungsbeihilfe können Unternehmen frei entscheiden. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG definiert allerdings Freigrenzen, die eingehalten werden müssen, um die Erholungsbeihilfe pauschal versteuert gewähren zu können:
- 156 Euro für Arbeitnehmende
- 104 Euro für Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen
- 52 Euro für jedes Kind
Eine Familie mit drei Kindern könnte also eine Erholungsbeihilfe im Wert von maximal 416 Euro steuerbegünstigt erhalten.
Notstandsbeihilfe als Sonderfall
Es gibt spezielle Umstände, in denen die Erholungsbeihilfe steuerfrei ausgezahlt werden kann: Die sog. Notstandsbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in besonderen Notlagen. Ziel dieser Zahlungen ist es, Betroffenen schnell finanzielle Erleichterung zu verschaffen und eine akute Krisensituation zu lindern.
Sofern sie aus Anlässen wie Krankheit, Tod oder anderen Unglücksfällen gewährt werden, sind diese Beihilfen bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Höhere Zahlungen sind nur dann steuerfrei, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der/die Arbeitnehmende aus diesen Zahlungen einen unrechtmäßigen Vorteil zieht. In dem Fall ist es ratsam, das zuständige Betriebsstättenfinanzamt bezüglich der steuerlichen Einstufung zu konsultieren.
Erholungsbeihilfe: Leistungsspektrum
Die Erholungsbeihilfe kann für alle Aktivitäten, die im weitesten Sinne der Erholung dienen, verwendet werden. Darunter fallen u.a.
- Urlaubs- und Erholungsreisen
- Kuraufenthalte
- Ausflüge
- Wellnessbehandlungen
- Hotelaufenthalte
- Autogenes Training, Massagen, Yoga
- Wellnesswochenenden
- Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder und Saunas
Erholungsbeihilfe: Vorteile
Von der Erholungsbeihilfe als Benefit profitieren sowohl Mitarbeitende als auch Arbeitgeber.
Vorteile für Mitarbeitende:
-
- Steuervorteile: Für Mitarbeitende fallen keine Steuern und Sozialabgaben an, wodurch der vollständige Betrag der Erholungsbeihilfe netto ankommt.
- Finanzielle Unterstützung: Das Gehaltsextra kann für jegliche Erholungsmaßnahmen genutzt werden. Mitarbeitende können so ihre Ausgaben für Urlaub und Gesundheit senken.
- Gesteigerte Motivation und Zufriedenheit: Die Investition in die Erholung von Mitarbeitenden steigert deren Zufriedenheit und dadurch deren Motivation und Wohlbefinden.
Vorteile für Arbeitgeber:
-
- Steuerbegünstigte Zusatzleistung: Innerhalb der Freigrenzen wird die Erholungsbeihilfe pauschal mit nur 25% besteuert. Zudem ist der Benefit sozialversicherungsfrei.
- Produktivitätssteigerung: Erholte Mitarbeitende sind häufig produktiver und motivierter. Außerdem fehlen sie seltener krankheitsbedingt.
- Positive Unternehmenskultur: Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden Möglichkeiten zur Erholung bieten, stärken eine Unternehmenskultur, die das Wohlbefinden der Mitarbeitenden in den Mittelpunkt stellt.
- Mitarbeiterbindung und -gewinnung: Unternehmen können durch das Angebot attraktiver Benefits ihre Arbeitgeberattraktivität steigern und somit in Mitarbeiterbindung und -gewinnung einzahlen.
Steuersparpotenziale: Mehr Netto vom Brutto mit der Erholungsbeihilfe

Erholungsbeihilfe über die SpenditCard auszahlen
Eine steuerrechtskonforme und sichere Lösung, um Angestellten Erholungsbeihilfe zukommen zu lassen, bietet die SpenditCard. Die Sachbezugskarte bündelt fünf verschiedene Benefits auf einer Karte, darunter das Modul Relax, über das Arbeitgeber ihren Beschäftigten Erholungsbeihilfe steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen können. Die Visa Card kann bei allen Visa-Akzeptanzstellen in der gewählten Wunschregion eingesetzt werden, wodurch Mitarbeitende sie flexibel nutzen können.
Erholungsbeihilfe auf alltäglicher Basis: spendit | Wellbeing
Neben der Erholungsbeihilfe gibt es weitere Möglichkeiten, das Wohlbefinden von Mitarbeitenden – insbesondere im Alltag – zu unterstützen: Mit spendit | Wellbeing erhalten Ihre Mitarbeitenden Zugang zu einer breiten Auswahl an Fitnessstudios, Online-Kursen, Yoga, Meditation sowie erstklassigen Apps für Schlaf, Ernährung und Achtsamkeit – alles in einer Mitgliedschaft. Die flexiblen Angebote passen sich den verschiedenen Lebenssituationen und Bedürfnissen der Mitarbeitenden an: Es gibt sowohl vor Ort als auch online verfügbare Kurse und Workouts. Bei spendit | Wellbeing findet jeder etwas Passendes. Ähnlich wie bei der Erholungsbeihilfe können bis zu drei Familienmitglieder spendit | Wellbeing ebenfalls nutzen.
Im Unterschied zum klassischen Zuschuss zum Fitnessstudio besteht bei spendit | Wellbeing keine Bindung an den Sachbezug, sodass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zusätzlich monatlich 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zur flexiblen Verwendung über den Sachbezug gewähren können.
Fazit
Bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich um eine freiwillige Leistung seitens des Arbeitgebers mit dem Ziel, die Erholung von Mitarbeitenden zu fördern. Daher kann sie für alle Leistungen, die im weitesten Sinne der Erholung von Beschäftigten dienen, eingesetzt werden. Innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen können Arbeitgeber Erholungsmaßnahmen pauschal mit 25% versteuert bezuschussen. Für Arbeitnehmende ist der Benefit steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Erholungsbeihilfe kann auch in Kombination mit Urlaubsgeld gewährt werden.
Wann wird Erholungsbeihilfe ausgezahlt?
Für die Pauschalbesteuerung der Erholungsbeihilfe ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zu den bezuschussten Erholungsmaßnahmen erforderlich. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien wird dies durch eine Auszahlung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor oder nach dem geplanten Erholungsurlaub gewährleistet.
Welche Nachweise für Erholungsbeihilfe sind notwendig?
Das Finanzamt verlangt einen Nachweis, dass der Zuschuss für Erholungszwecke verwendet wurde. Mitarbeitende sollten daher Belege und Quittungen im Zusammenhang mit der Erholungsbeihilfe (z. B. Hotelrechnung, Eintrittskarten für Schwimmbad) aufbewahren.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Rebecca Blesinger
Marketing Managerin Social Media & Content
Rebecca ist bei Spendit für die Bereiche Content und Social Media zuständig. Ihr Fokus liegt vor allem auf den Themen Employer Branding und New Work.
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