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Deutschlandweit flexibel shoppen und genießen: So schöpfen Sie den Sachbezug 2024 voll aus

by | Okt 24, 2023 | Steuerfreie Sachbezüge

Viele Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeiter:innen mit dem Gehaltsextra Sachbezug – als Zeichen der Wertschätzung, als Belohnung und Motivation oder als heiß begehrten Inflationsausgleich. Hier erfahren Sie die aktuellen gesetzlichen Vorgaben für Sachbezugskarten und den Essenszuschuss 2024. Und Sie finden Infos, wie Sie den Sachbezug 2024 deutschlandweit flexibel nutzen können, ob in Ballungszentren oder im ländlichen Raum.

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2024

Jedes Jahr werden die amtlichen Sachbezugswerte an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für 2024 wird dafür der Verbraucherpreisindex von Juni 2022 bis Juni 2023 heranbezogen.

Der Sachbezug Verpflegung bzw. Verpflegungszuschuss ist für 2024 noch nicht festgelegt. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat die voraussichtlichen Sachbezüge 2024 aber bereits berechnet. Danach wird der Sachbezug Verpflegung ab Januar 2024 auf voraussichtlich 313 Euro pro Monat angehoben (bisher: 288 Euro). Für ein Frühstück beläuft sich der Wert demnach auf 2,17 Euro (bisher: 2,00 Euro), für ein Mittag- oder Abendessen auf 4,13 Euro (bisher: 3,80 Euro) je Kalendertag.

Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert einer Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen. Arbeitgeber:innen, die ihren Mitarbeitenden einen Zuschuss zum Mittagessen gewähren möchten, können 2024 infolgedessen voraussichtlich 7,23 Euro (4,13 Euro + 3,10 Euro) erstatten. Tiefergehende Informationen finden Sie hier.

 

Was ist der steuerfreie Sachbezug?

Wenn Unternehmen ihren Angestellten neben dem regulären Arbeitslohn Sachleistungen zukommen lassen, spricht man vom sog. Sachbezug. Es handelt sich bei Sachbezügen nicht um Bargeld, sondern um „Naturallohn“ in Form von Waren, Gutscheinen oder zweckgebundenen Geldzuwendungen. Sachbezüge können grundsätzlich allen Mitarbeitenden gewährt werden, ob Voll- oder Teilzeitkraft, Minijobber:in oder Praktikant:in.

Die Sachzuwendung darf keinen betrieblichen Nutzen haben, muss zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt vergeben werden und darf nicht bar ausbezahlt werden. Bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro (600 Euro jährlich) sind Sachzuwendungen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende steuerfrei. Anlassbezogene persönliche Geschenke können zusätzlich mit einer Freigrenze bei 180 Euro pro Jahr gewährt werden. Alles, was darüber liegt, muss der Arbeitgebende versteuern. Nach § 37a EStG können Sachprämien unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden.

Beispiele für Sachbezugsleistungen, steuerfrei oder pauschal versteuert:

Checkliste: Die gesetzlichen Vorgaben zum Sachbezug 2024

Unternehmen können ihren Angestellten steuer- und sozialabgabenfrei Sachbezüge mithilfe von sog. Prepaid-Sachbezugskarten zukommen lassen. Dazu muss der Sachbezug folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG):

  1. Die Sachbezugskarte ermöglicht ausschließlich den Bezug von Waren und Dienstleistungen.
  2. Die Sachbezugskarte im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ein Verzicht auf Bruttolohn oder eine bereits schriftlich vereinbarte Bruttolohnerhöhung zugunsten einer Sachbezugskarte ist nicht gestattet.
  3. Die Sachbezugskarte muss einer der drei ZAG-Kategorien „begrenztes Netzwerk“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG), „begrenzte Produktpalette“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG) oder „Instrument für steuerliche und soziale Zwecke“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG) angehören

In unserem kostenfreien Whitepaper finden Sie weitere Informationen:

Welche Vorteile bietet der Sachbezug Arbeitgebenden und Mitarbeitenden?

Sachbezüge bieten Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen zahlreiche Vorteile.

Für Angestellte offerieren sie eine Möglichkeit, das eigene Einkommen steuerbefreit zu erhöhen – mit einem monatlichen Betrag von 50 Euro auf bis zu 600 Euro jährlich.

Arbeitgeber nutzen den Sachbezug gerne, um die eigene Attraktivität zu erhöhen und sich von Mitbewerbern am Markt abzusetzen. Benefits und Zusatzleistungen dienen dabei konkret als Motivationsfaktor, sie erhöhen die Mitarbeiter-Zufriedenheit und sind eine Alternative zur Lohnerhöhung. Sie wirken sich außerdem positiv auf Fehlzeiten und Fluktuation aus und zahlen direkt auf die Arbeitgebermarke ein. Ein weiterer Vorteil für Unternehmen ist, dass sich Sachbezüge als Betriebsausgaben absetzen und somit Steuern und Lohnnebenkosten sparen lassen.

Hat der Sachbezug auch Nachteile?

Sachbezüge zu verwalten, korrekt abzurechnen und ggf. an neue steuerliche Vorgaben anzupassen, kann auf Arbeitgeber abschreckend wirken. Die Spendit AG bietet hier eine praktische Lösung: Mit der Sachbezugskarten SpenditCard können jedem Mitarbeitenden jährlich bis zu netto 780 Euro steuerfrei und 11.796 Euro netto pauschalversteuert gewährt werden.

Die Karte funktioniert wie eine Visa Prepaid Card und ist deutschlandweit einsetzbar. Die Abrechnung erfolgt jederzeit steuerrechtskonform und lässt sich problemlos in die eigene Lohnbuchhaltung integrieren. Für Unternehmen wird der Verwaltungsaufwand damit minimiert.

Mitarbeiter:innen wiederum können selbst entscheiden, wofür sie die steuerfreie Sachzuwendung einsetzen möchten – ob zum Tanken, für ein Abo oder den Wocheneinkauf. So profitieren Unternehmen von den Steuervorteilen und ermöglichen ihren Angestellten maximale Flexibilität.

Den steuerfreien Sachbezug 2024 flexibel ausschöpfen: mit der SpenditCard

Seit 2023 ist der Sachbezug durch bestimmte Kategorien eingeschränkt, wobei eine Kategorie ein Waren- und Dienstleistungssortiment gruppiert. Die SpenditCard bündelt den Sachbezug und bietet flexible Einsatzmöglichkeiten. Unter der Rubrik „Wunschregion“ können Unternehmen oder Mitarbeiter:innen aus über 60 Regionen in Deutschland die gewünschte auswählen. Hier funktioniert die SpenditCard dann wie eine Prepaid-Kreditkarte: In der Region können SpenditCard-Inhaber:innen bei allen Akzeptanzpartnern im stationären Handel einkaufen, z. B. bei Rewe, Edeka oder Lidl, in Drogerien wie Rossmann oder bei Tankstellen wie Aral.

Die Möglichkeit „Lieblingshändler“ erlaubt den Einkauf bei einem einzelnen Händler oder Dienstleister aus dem Spendit-Partner-Netzwerk. Nutzer:innen können bei diesen Anbietern deutschlandweit in allen Filialen einkaufen, sowohl online als auch im stationären Handel. Mehr Infos finden Sie hier.

Die Vorteile der SpenditCard auf einen Blick

  • Besser als jede Lohnerhöhung: jährlich bis zu netto 780 Euro steuerfrei und 11.796 Euro netto pauschalversteuert
  • 5 Mitarbeiter-Benefits auf einer Karte
  • Deutschlandweit auch im ländlichen Raum flexibel einsetzbar bei über 53.000 Akzeptanzstellen, bspw. bei Rewe, Edeka oder Rossmann
  • Einfache Verwaltung über das Spendit-Arbeitgeberportal mit Transfer ins firmeneigene Lohnbuchhaltungssystem
  • Modernes Employer Branding in der im firmeneigenen Logo gebrandeten Karte
  • Jederzeit steuerrechtskonform und DSGVO-sicher
  • Alle Guthaben liegen bei einem deutschen Bankpartner

Digitaler Essenzuschuss 2024: arbeitgeberfinanziertes Mittagessen mit Lunchit

Der Essenszuschuss kann über Papiermarken abgerechnet werden – oder als flexible, ressourcenschonende und zeitgemäße Alternative rein digital. Mit Lunchit wickeln Sie Essengutscheine digital, rechtlich transparent und mit minimalem Aufwand ab.

Die Lunchit-App wird auf dem Smartphone Ihrer Mitarbeiter:innen installiert. Egal, ob jemand in der Kantine oder im Restaurant essen möchte, sich einen Snack beim Bäcker bzw. im Supermarkt holt oder sich etwas vom Lieferservice ins Homeoffice bringen lässt: Die Lunchit App ist an keinen Vertragspartner gebunden und macht somit vieles möglich. Jede:r Mitarbeiter:in kann sich genau das heraussuchen, was ihm oder ihr am besten schmeckt.

Die Vorteile von Lunchit auf einen Blick

  • Bis zu 7,23 Euro/Tag steuerfreier Gehaltsbonus für Mitarbeitende
  • Deutschlandweit flexibel einsetzbar bei Mahlzeiten in jedem Restaurant, Supermarkt, in der Kantine oder beim Lieferservice ohne spezielle Akzeptanzpartner.
  • Voll digital mit einfacher Einbindung in die Lohnbuchhaltung bei minimalem Verwaltungsaufwand
  • Jederzeit steuerrechtskonform und DSGVO-sicher
  • Nachhaltige Lösung im Vergleich zu Papier-Essensmarken mit bis zu 25.000kg CO2-Einsparung pro Mitarbeiter:in
  • Modernes Employer Branding in der im firmeneigenen Logo gebrandeten App

Fazit

Positionieren Sie sich als attraktive:r Arbeitgeber:in und setzen Sie die SpenditCard bzw. Lunchit gezielt zu Mitarbeiterbindung und als Inflationsausgleich ein. Ihre Angestellten genießen volle Freiheit und Flexibilität sowie ein attraktives Gehaltsextra.

 

Über 7.000 zufriedene Firmenkunden nutzen unsere Mitarbeiter-Benefits bereits. Wir beraten Sie gerne im Detail, welche Lösung für Ihr Unternehmen ideal ist. Fragen Sie gerne ein unverbindliches Angebot an.

Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Freiberufliche Texterin

Ruth erstellt sei fünf Jahren Blogbeiträge für das Spendit Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Empathie, Neugier und Lust auf Abwechslung. 

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

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