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Warengutschein für Arbeitnehmer
Warengutscheine sind ein beliebter Mitarbeiter-Benefit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Um was es sich bei einem Gutschein für Mitarbeiter genau handelt, welche steuerlichen Vorteile es gibt, welche Voraussetzungen und Freigrenzen eingehalten werden müssen und wo der Unterschied zu Essenszuschüssen liegt, finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Jedes Jahr aufs Neue werden Arbeitgeber damit konfrontiert: Gestiegene Abgaben und höhere Preise sorgen dafür, dass Angestellte ihre liebe Mühe haben, ihren Lebensstandard zu halten. Umso lauter werden die Anfragen nach Gehaltserhöhungen, um diesen Zustand auszugleichen. Doch selbst wenn die Gehaltserhöhung gewährt wird, haben Arbeitnehmer denkbar wenig davon, denn unterm Strich landet gerade einmal die Hälfte der Gehaltssteigerung tatsächlich auf ihrem Konto. Der Rest geht für Steuern, Sozialversicherung und Abgaben drauf.
Eine willkommene Alternative stellen Warengutscheine für Mitarbeiter dar. Denn sie werden, sofern sie die richtigen Voraussetzungen erfüllen, als Sachbezüge bzw. Sachzuwendungen gewertet und stellen daher eine steuerfreie Arbeitgeberleistung dar, die Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihren Mitarbeitern steuerfreie Geschenke zu machen.
Gut zu wissen: Sachbezug
- Sachbezüge dürfen nicht in bar ausbezahlt werden.
- Sachbezüge können jedem Mitarbeiter, ob Minijobber, Teil- oder Vollzeitkraft, gewährt werden.
- Es ist nicht erlaubt, eine nachträgliche Kostenerstattung steuerfrei über den Sachbezug zu gewähren.
Warengutschein – Was ist das?
Gutschein Mitarbeiter: Bei Warengutscheinen für Mitarbeiter handelt es sich meist um ein Gehaltsextra in Form von Gutscheinen, die Arbeitgeber ihren Angestellten freiwillig zukommen lassen. Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern solche Firmengutscheine schenken, können diese bestimmte Waren und Leistungen im Unternehmen oder bei Dritten beinhalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Tankgutscheine, Gutscheine für Supermärkte oder klassische Geschenkgutscheine.
Warengutscheine für Mitarbeiter: Welche steuerlichen Vorteile bringt ein Warengutschein?
Damit dieser Gutschein für Mitarbeiter steuerrechtlich als Sachbezug gewertet werden kann und der 50 Euro-Sachbezugsfreigrenze unterliegt, müssen einige wichtige Grundvoraussetzung erfüllt werden: Der Gutschein darf nur zum Bezug einer Sache oder Dienstleistung berechtigen, nicht jedoch zur Barauszahlung. Zudem darf der Wert des Warengutscheines für Mitarbeiter keinesfalls über 50 Euro liegen, da ansonsten für den Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben anfallen.
Update zur 50 Euro–Freigrenze:
Seit 01.01.2020 kann der Warengutschein an Mitarbeiter nicht mehr als Alternative zur Gehaltserhöhung genutzt werden. Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den Warengutschein nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, wird der Gutschein steuerrechtlich nicht mehr als Sachbezug gewertet. Dennoch ist der Sachbezug 50 die variantenreichste Lohnerhöhung, um einen Firmengutschein für Mitarbeiter auszugeben.
Abgrenzung: Warengutscheine und Essenszuschüsse
Entscheiden sich Arbeitgeber für die Ausgabe von Warengutscheinen an ihre Mitarbeiter, sollten sie unbedingt den Unterschied zwischen Warengutscheinen und Essenszuschüssen kennen:
1. Warengutscheine (wie zum Beispiel Tankgutschein oder Geschenkgutschein)
Warengutscheine unterliegen dem §8 Abs. 2 Satz 11 EStG und sind, sofern keine Barauszahlung möglich ist, in der Regel bis zur monatlichen Freigrenze von 50 Euro (600 Euro pro Jahr) steuerfrei. Sachbezüge, die diesen Höchstbetrag überschreiten, sind zur Gänze lohnsteuerpflichtig.
2. Essensgutscheine, Restaurantschecks
Essenszuschüsse bzw. sogenannte Essensmarken unterliegen den Lohnsteuerrichtlinien R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR und können bis zu einer Höhe von 6,67 Euro pro Tag und Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei rückerstattet werden. Welche Voraussetzungen die Essenszuschüsse hierfür erfüllen müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag „Mit Restaurantchecks Steuern sparen”.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, nur eine der beiden Varianten zu nutzen oder ihren Mitarbeitern sowohl einen Warengutschein als auch Essensgutscheine steuerfrei zukommen zu lassen.
SpenditCard: Der einfache und moderne Weg für Warengutscheine
Die SPENDIT AG hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese steuerlichen Begünstigungen alltagstauglich, einfach und modern zu gestalten. Dafür ersetzt SPENDIT die herkömmlichen Gutscheine mit ihrer begrenzten Auswahl an Akzeptanzstellen durch eine individualisierte Sachbezugskarte, die sogenannte SpenditCard.
Alle Möglichkeiten zur Steuerbegünstigung durch Warengutscheine sind damit in einer Karte vereint – der universelle Gutschein für Mitarbeiter steuerfrei.
Die SpenditCard kann in den von den Finanzämtern freigegebenen Kategorien eingesetzt werden. Mitarbeiter bestimmen selbst, welche Kategorie – wie Mobilität oder Fitness, ein Lieblingshändler oder eine Wunschregion – sie für ihre SpenditCard bevorzugen. Optional können Arbeitgeber eine Vorauswahl treffen. Die SpenditCard lässt sich im stationären Handel wie auch online einsetzen.
Lunchit: Die digitale Alternative zum Essensgutschein
Neben der SpenditCard bietet die SPENDIT AG noch einen weiteren Mitarbeiter-Benefit. Mit Lunchit hat sie die herkömmlichen Papier-Essensgutscheine digitalisiert und bietet somit eine moderne Alternative zur Kantine oder Papier-Essensmarke. Wie genau Lunchit für Arbeitgeber und Mitarbeiter funktioniert und welche Vorteile die digitale Lösung hat, können Sie in unserem Artikel „Weniger Verwaltungsaufwand beim Essenszuschuss“ nachlesen.
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Spendit Benefit Experten
Die SPENDIT Benefit Experten revolutionieren die Welt der Mitarbeiter-Benefits seit 2014. Die Mission: Unternehmens dabei unterstützen, ihren Mitarbeiter:innen Wertschätzung zu zeigen und Sie glücklich zu machen.
*Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.