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Aktuelles zum steuerfreien Sachbezug

Hier finden Sie alle Informationen und rechtlichen Entscheidungen rund um die SpenditCard, BMF Informationen und das Thema Sachbezug.

Stand 16. März 2022

 

Neue Informationen zum Sachbezug ab 2022 durch das Bundesfinanzministerium

Am 15. März 2022 erhielten wir positive Information zur Verwendung der SpenditCard in der „Wunschregion“.

Durch die Neuerung ist es uns möglich, neue Akzeptanzpartner ohne zeitintensive Vertragsabschlüsse in den Wunschregionen aufzunehmen. Im ersten Update schaffen wir so zusammen mit unseren Partnern rund 30.000 neue Akzeptanzstellen.

 

Neue Akzeptanzpartner die ab sofort in der Wunschregion verfügbar sind:  

  • Lebensmitteleinzelhandel
    ALDI Nord, ALDI Süd, Basic, Lidl, Penny, Real, Rewe, Netto, Feneberg, Familia, Tegut
  • Tankstellen
    Avia, Aral, JET, OMW, Shell, SB-Tank, TOTAL, ED Tankstellen, Esso
  • Weitere Akzeptanzstellen:
    Höffner, Hornbach, OBI, XXXLutz, IKEA, Media Markt, Saturn, Douglas, H&M, Galeria

 

Was bedeuten die Änderungen für SpenditCard-Nutzer?

  • Große Flexibilität in allen Kategorien: Vor allem die stark angefragten Einsatzmöglichkeiten im Bereich der Tankstellen und des Lebensmitteleinzelhandel sind durch die Neuerung des BMF wieder in großer Anzahl und Auswahl möglich.
  • Maximale Auswahl in jeder Region: Uns ist es endlich wieder möglich, Ihnen eine sehr große Auswahl von Händler und Dienstleistungen in Ihrer Region anbieten zu können. Einzige Voraussetzungen: Der Händler muss VISA als Zahlungsmittel akzeptieren und von uns als Akzeptanzpartner aktiviert sein

Alle verfügbaren Händler finden Sie hier>

Weitere Informationen rund um die Neuerungen im Rahmen des BMF Schreibens finden Sie in unseren FAQs. 

Das gesamte Schreiben des BMF haben wir hier auf unserer Internetseite für Sie hinterlegt. BMF-Schreiben 15.03.2022


Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die aus steuer- und rechtlicher Sicht auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen über Themen treffen, die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergeben. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Stand 10. Dezember 2021

 

Neue Informationen zum Sachbezug ab 2022 durch das Bayerische Finanzministerium

Uns erreichte am Abend des 07.12.2021 – vorab inoffiziell – die Information vom bayerischen Finanzministerium, dass zum Thema Sachbezug eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene stattgefunden hat.

Die Abstimmung der Finanzverwaltung auf Bund-Länder-Ebene sprach sich wider Erwarten dafür aus, die bislang von vielen Finanzämtern anerkannte Auswahlmöglichkeit von internationalen Händlerkategorien nicht zu ermöglichen. Die Begrenzung auf Händlerkategorie-Gruppen mittels “Merchant Categorie Code” (MCC) zählt daher voraussichtlich nicht mehr als ein sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG. Sollte sich der Sachverhalt bestätigen, würde diese Eingrenzung des Sachbezugs ihre Gültigkeit verlieren.

Eine offizielle Begründung für diese Entscheidung wird in den nächsten Tagen erwartet. Zuvor muss das Ergebnis der Beratungen der Finanzverwaltung auf Bund-Länder-Ebene an die verschiedenen Finanzministerien kommuniziert und von dort offiziell angekündigt werden.

Die beiden anderen Varianten der Einschränkung „Wunschregion“ und „Lieblingshändler“ sind davon nicht betroffen.


SPENDIT Empfehlung 
Zur vollständigen Sicherheit empfehlen wir Ihnen eine Absprache mit Ihrem Steuerberater.
Als zusätzliche Option bieten wir Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern ab 2022 die Möglichkeit, einzelne Regionen oder Händler für die SpenditCard auszuwählen. Die Möglichkeit zur Vorauswahl finden Sie ab Januar 2022 im SPENDIT Arbeitgeberportal. In der My SpenditCard App können Mitarbeiter dann eine Postleitzahl oder deutschlandweit einen unserer Akzeptanzpartner auswählen, bei dem die Karte wie gewohnt genutzt werden kann.
Mehr Informationen zu den unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten finden Sie hier >

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die aus steuer- und rechtlicher Sicht auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen über Themen treffen, die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergeben. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Was sollte ich als Arbeitgeber jetzt tun?

Da wir bisher noch keine offiziellen Informationen seitens der Finanzverwaltung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen zur vollständigen Sicherheit eine Absprache mit Ihrem Steuerberater. Als zusätzliche Option bieten wir Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern ab 2022 die Möglichkeit, einzelne Regionen oder Händler für die SpenditCard auszuwählen. Die Möglichkeit zur Vorauswahl finden Sie in Kürze im SPENDIT Arbeitgeberportal. In der My SpenditCard App können Mitarbeiter dann eine Postleitzahl oder deutschlandweit einen unserer Akzeptanzpartner auswählen, bei dem die Karte wie gewohnt genutzt werden kann.

Ich habe bereits Kategorien ausgewählt, was ist jetzt zu tun?

Zur vollständigen Sicherheit empfehlen wir Ihnen eine Absprache mit Ihrem Steuerberater. Sollte sich bestätigen, dass die Händlerkategorien offiziell abgelehnt werden, werden wir Sie zeitnah darüber informieren. Sie können natürlich gerne Ihre Auswahl ändern, sobald wir Ihnen die neuen Einsatzmöglichkeiten „Wunschregion“ und „Lieblingshändler“ im SPENDIT Arbeitgeberportal freischalten.

Ich habe noch keine Anrufungsauskunft gestellt. Was ist zu tun?

Wir empfehlen, eine neue Anrufungsauskunft bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Im SPENDIT Arbeitgeberportal finden Sie ein neues Musterdokument dazu.

Was ist mit meinen bereits gestellten Anrufungsauskünften?

Wir und viele unserer Kunden haben seit Mitte des Jahres eine Vielzahl positiver Anrufungsauskünfte erhalten. Dennoch sollten Sie aufgrund dieser kurzfristigen Richtungsänderung bereits laufende Anrufungsauskünfte bezüglich der SpenditCard um die neuen Einsatzmöglichkeiten ergänzen. Ein Muster hierfür steht Ihnen im SPENDIT Arbeitgeberportal zur Verfügung.

Ich habe eine negative Antwort auf meine AA erhalten. Was muss ich jetzt tun?

Bitte halten Sie dazu Rücksprache mit Ihrem Steuerberater. Generell empfehlen wir einen Einspruch einzulegen. Dabei können Sie gerne auf unsere neue Muster-Anrufungsauskunft zugreifen, die im SPENDIT Arbeitgeberportal unter „Musterdokumente“ zu finden ist

Ich habe eine positive Antwort auf meine AA erhalten. Muss ich eine neue Anrufungsauskunft bei meinem FA einreichen?

Auch im Falle einer positiv beantworteten Anrufungsauskunft empfehlen wir, die neue Mustervorlage nochmal beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Diese ist im SPENDIT Abeitgeberportal unter Musterdokumente zu finden.

Ich habe von meinem FA die Info erhalten, dass noch eine Bund- / Länderentscheidung aussteht. Was muss ich jetzt tun?

Uns erreichte am Abend des 07.12.2021 – vorab inoffiziell – die Information vom bayerischen Finanzministerium, dass zum Thema Sachbezug eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene stattgefunden hat. Eine offizielle Begründung für diese Entscheidung wird in den nächsten Tagen erwartet. Zuvor muss das Ergebnis der Finanzministerkonferenz an die verschiedenen Finanzministerien kommuniziert und von dort offiziell angekündigt werden.
Wir empfehlen jedoch, eine Anrufungsauskunft bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Im SPENDIT Arbeitgeberportal finden Sie ein neues Musterdokument dazu.

Stand 29. Oktober 2021

 

Anpassung der SpenditCard Nutzungsbedingungen

Aufgrund der Anpassungen der SpenditCard an die gesetzlichen Rahmenbedingungen ab 2022, muss auch unser Kooperationspartner Solarisbank AG seine Geschäftsbedingungen ändern. Zum 01.01.2022 wird die Solarisbank ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe und die Nutzung von SpenditCards aktualisieren. Durch die Änderungen wird die Anlage zu den genannten Bedingungen angepasst, um den geänderten rechtlichen Vorgaben zur Nutzung der SpenditCards zu entsprechen. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Beschränkung der Nutzung der SpenditCards auf zuvor ausgewählte Händlerkategorien oder Ladenketten.

Den vollständigen Text der überarbeiteten Nutzungsbedingungen finden Sie hier zum Nachlesen.

Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn SpenditCard Kunden der Solarisbank nicht vor dem 01.01.2022 eine Ablehnung melden. Bis zu diesem Datum kann der mit der Solarisbank bestehende Vertrag fristlos und kostenfrei gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung kann der Service von SPENDIT ebenfalls nicht mehr genutzt werden.
Bis einschließlich 31.12.2021 gelten die bekannten Nutzungsbedingungen.

09. September 2021

 

Update zur Neu-Regelung des steuerfreien Sachbezugs

Nutzung der SpenditCard ab 2022

Von der sich aus dem BMF-Schreiben ergebenden geänderten Rechtslage sind grundsätzlich alle Formen des steuerfreien Sachbezugs betroffen. Beispielsweise können zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers (z.B. für Versicherungen) und nachträgliche Kostenerstattungen nicht mehr steuerfrei sein, ebenso wenig Gutscheine, die online bei Marktplatz-Anbietern einlösbar sind.

Daher werden wir die SpenditCard zum 01.01.2022 an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anpassen. Mitarbeiter und Arbeitgeber können in Zukunft zwischen verschiedenen Kategorien wählen.
Folgende Kategorien wurden im BMF Schreiben bereits explizit genannt: Personennah- und Fernverkehr, Fitnessleistungen, Streamingdienste, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, „Behandlung der Person“ in Form von Hautpflege, Makeup, Frisur, Bekleidung, Düfte.

Für die Anpassung auf diese Kategorien liegt uns bereits eine positive Finanzamts-Anrufungsauskunft vor. Darüber hinaus haben wir zahlreiche Anrufungsauskünfte zu weiteren, über die im BMF-Schreiben hinausgehende, Kategorien eingereicht und sind dazu in Abstimmung mit den Finanzämtern.

Das Sachbezugs-Guthaben auf der SpenditCard kann dann künftig weltweit online und offline für Einkäufe bei Händlern einer bestimmten Kategorie, für die sich Ihre Mitarbeiter individuell entschieden haben, verwendet werden.

 

Zum 1. Januar bedeutet dies konkret folgende Änderung:

  • Auswahl von Kategorien (Händlerkategorien)
    In Kürze werden wir Ihnen die Möglichkeit anbieten, die SpenditCard einer bestimmten Kategorie (Händlerkategorie) zuzuordnen.
    Ihre Mitarbeiter können dann selbst bestimmen, welche Kategorie (z.B. Mobilität oder Fitness) sie für ihre persönliche SpenditCard bevorzugen. Optional können Sie als Arbeitgeber eine Vorselektion der auswählbaren Kategorien für alle SpenditCards auf Unternehmensebene durchführen.
  • Erhöhung auf 50 Euro
    Ab 01.01.2022 wird der steuerfreie Sachbezug von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Der höhere Ladebetrag wird ganz einfach im SPENDIT Arbeitgeberportal anpassbar sein.
  • Nutzung der SpenditCard im Ausland
    Mit dem BMF Schreiben wurde grünes Licht für den Einsatz des steuerfreien Sachbezugs im Ausland gegeben. Die SpenditCard wird deshalb zukünftig keine Einschränkung mehr auf Deutsche Händler haben.
  • Ihre SpenditCards können unterbrechungsfrei genutzt werden
    Die Einschränkung auf bestimmte Kategorien erfolgt „nahtlos“ und erfordert keinen Austausch Ihrer SpenditCards

 

Wie geht es weiter:
Wir haben bereits verschiedene Anrufungsauskünfte zu weiteren Kategorien eingereicht, diese sind derzeit in Prüfung bei den Finanzämtern.
Unser Ziel ist es, Ihnen wie bisher zu jedem Zeitpunkt eine rechtskonforme und die sicherste Lösung mit maximaler Flexibilität und Nutzerfreundlichkeit für Sie und Ihre Mitarbeiter anzubieten.
In Zusammenarbeit mit unserem Partner Solarisbank, einem BaFin-regulierten Institut mit deutscher Vollbanklizenz, und Visa ist die SPENDIT AG der einzige Sachbezugskarten-Anbieter in Deutschland, der Ihnen diese hohe Sicherheit bietet.
Wir werden Sie zeitnah über die nächsten Schritte und den genauen Zeitplan zur Umsetzung informieren.

16. April 2021

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 13.04.2021 das lang erwartete Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Durch das Schreiben wird nun klargestellt, wie steuerfreier Sachbezug im Rahmen des geänderten § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG definiert ist.

BMF-Schreiben vom 13.04.2021

Das Wichtigste im Überblick:

1. Offizielle Nichtbeanstandungs-Regelung für 2020 & 2021
Die Sachbezugs-Aufladungen und -Guthaben auf Ihren SpenditCards bleiben bis zum 31.12.2021 in der heutigen Form steuerfrei. Wie bereits von uns angekündigt enthält das BMF- Schreiben eine offizielle Bestätigung der Nichtbeanstandungs-Regelung für 2020 und 2021. Dies garantiert Ihnen Steuerkonformität und Sicherheit bei der Nutzung des Sachbezugs. (s. Seite 9, Abs. 30)

2. Erhöhung der 44-Euro-Freigrenze auf 50 Euro
Mit dem BMF-Schreiben wird die Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze ab 01.01.2022 bestätigt. Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern also zukünftig jährlich 600 Euro statt bisher 528 Euro steuerfrei als Sachbezug gewähren. Dies ist ein sehr erfreuliches Bekenntnis der Finanzbehörden zum steuerfreien Sachbezug, über das sich alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer freuen können. (s. Seite 2, Abs. 4 und Seite 5, Abs. 15)

3. Klarstellung zu den Ladegebühren
Erfreulicherweise wurde im BMF-Schreiben auch für alle Finanzämter klargestellt, dass Gebühren (wie beispielsweise Ladegebühren) im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sachbezugs keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellen und nicht auf den Sachbezug angerechnet werden müssen. (s. Seite 2, Abs. 3).

4. Klarstellung zur Sozialversicherungsfreiheit
Die Spitzen der Sozialversicherungsträger (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesarbeitsministerium) folgen in einer Besprechung am 25.3.2021 in ihrer Bewertung dem BMF.
Für Sie als Kunden besteht kein Handlungsbedarf – die Sozialversicherungsfreiheit des Sachbezugs ist damit dauerhaft gewährleistet. Wie immer halten wir Sie dazu auf dem Laufenden.

5. Hello World: Sachbezug auch international erlaubt
Als Vorsichtsmaßnahme haben wir die SpenditCard seit 2020 auf eine Verwendung in Deutschland limitiert. Das BMF-Schreiben stellt jetzt klar, dass diese Beschränkung für 2021 und in bestimmten Ausnahmen auch ab 2022 nicht notwendig ist. Dementsprechend werden wir diese Funktion zeitnah freischalten und Sie vorab informieren.

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Glücklichere Mitarbeiter dank der SpenditCard

Wir sind mit der SpenditCard in den letzten 7 Jahren erfolgreich zum größten Anbieter eines Bafin-regulierten Benefit-Produkts in Deutschland gewachsen.
Für 2022 arbeiten wir bereits mit Hochdruck an einer Weiterentwicklung der SpenditCard, zu der wir aktuell Feedback von einigen unserer knapp 6.000 Firmenkunden einholen.

Durch modernste Technologie und unsere digitale Lösung sind Ihre Karten auch heute schon zukunftssicher und müssen nicht ausgetauscht werden – auch über 2022 hinaus!

Innerhalb der nächsten Monate werden wir die Entwicklung mit den Rückmeldungen unserer Kunden finalisieren und Sie dann informieren.

Seien Sie gespannt & freuen Sie sich auf eine spannende Innovation!

17. März 2021

Die guten Nachrichten sind jetzt offiziell: Es gibt zum steuerfreien Sachbezug eine Nichtbeanstandungsregelung für 2020 und 2021. Die SpenditCard ist und bleibt steuerkonform.

Als erstes Bundesland hat Sachsen-Anhalt hierzu ein Schreiben veröffentlicht. Wir erwarten, dass alle anderen Finanzministerien in Kürze Schreiben mit gleichem Wortlaut veröffentlichen werden.

Hier finden Sie weitere Veröffentlichungen, die von uns laufend ergänzt werden:

Die genauen Anforderungen für Sachbezugskarten ab Januar 2022 werden aktuell auf Bund-Länder-Ebene festgelegt. Laut unseren Informationen ist beabsichtigt, in der ersten Jahreshälfte ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Hierin werden dann die Voraussetzungen für Gutscheine und Geldkarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG definiert.

Als SPENDIT AG sind wir bereits auf alle möglichen Anpassungen der SpenditCard vorbereitet, um Ihnen auch ab 2022 weiterhin das flexibelste Produkt für Ihre Sachbezüge anbieten zu können. Für den Fall, dass es über die aktuelle Beschränkung auf Deutschland hinaus weitere – unseres Erachtens nicht sinnvolle – Einschränkungen auf Kategorien, Regionen oder Händler geben sollte: wir können diese jederzeit technisch umsetzen.

CEO Dr. Ralph Meyer “Die SpenditCard bleibt der attraktivste Benefit für jeden Arbeitgeber. Fintechs wie wir werden immer eine konforme Lösung entwickeln. Wir bereiten uns darauf vor, das steuerrechtlich richtige und nach wie vor flexibelste Produkt im Markt anzubieten. ”

Vorstand & Gründer Florian Gottschaller: “Mehr denn je ist eine arbeitnehmer–freundliche Haltung Voraussetzung für Erfolg in unserer Wirtschaft und Gesellschaft. Wir setzen uns mit aller Kraft für Sie als Arbeitgeber ein, damit Sie Ihren Mitarbeitern digitale und innovative Lösungen anbieten können. Wir interpretieren den Nichtanwendungserlass auch als Signal, dass die Finanzverwaltungen post-Corona den Wert von digitalen Lösungen stärker sehen.”

19. Februar 2021

Sehr gute Nachricht: Die Finanzverwaltung hat in der Sitzung vom 19.01.2021 gemeinsam mit den Vertretern der Bundesländer bestätigt, dass der steuerfreie Sachbezug über die SpenditCard steuerkonform und rechtssicher ist. Die Abteilungsleiter haben noch die Möglichkeit, Vorbehalte zu äußern und werden sich in einer Sitzung Ende Februar 2021 zum Thema abstimmen. Nachdem diese Abstimmung positiv für den steuerfreien Sachbezug über die SpenditCard ausgeht, rechnen wir mit einem offiziellen Schreiben.

Bereits Ende 2020 wurde von der Regierungskoalition ein Nichtanwendungserlass zur strittigen gesetzlichen Regelung für Sachbezugskarten §8 Absatz 1 Satz 2 EStG vom 1.1.2020 beschlossen. Hierzu wird es nun von der Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung geben.

Im Jahressteuergesetz 2020 wurden zusätzlich sehr positive Impulse für Innovationen und die digitale Arbeitswelt gesetzt und ein klares Bekenntnis zum steuerfreien Sachbezug für die Zukunft abgegeben: Dieser wird ab dem Jahr 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Dadurch können Sie Ihren Mitarbeitern ab Januar 2022 steuerfrei jährlich 780 Euro gewähren (bis dahin: 708 Euro mit Modul 44 + Modul Celebrate).

22. Dezember 2020

Wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass die Koalition im Jahressteuergesetz 2020 sehr positive Impulse für die digitale Arbeitswelt gesetzt und auch ein Bekenntnis zum steuerfreien Sachbezug abgegeben hat: Dieser wird ab dem Jahr 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Damit können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern in Zukunft steuerfrei jährlich bis zu 600 Euro (Modul „44“) + 180 Euro (Modul „Celebrate“) über die SpenditCard gewähren.

Zudem wurde vom Koalitionsausschuss ein Nicht-Anwendungserlass zur strittigen neuen gesetzlichen Regelung für Sachbezugskarten im §8 Absatz 1 Satz 2 EStG vom 1.1.2020 beschlossen. Hierzu wird es eine vom Bundesfinanzministerium (BMF) den Bundesländern vorgeschlagene Regelung geben, die in Kraft tritt, wenn mindestens 6 der 16 Bundesländer bei der turnusmäßigen Sitzung Ende Januar 2021 zustimmen. Durch den Nichtanwendungserlass wird dann die bis 2019 geltende Regelung auch für 2020 und 2021 anwendbar sein und den steuerfreien Sachbezug über die SpenditCard sicherstellen.

„Wir konnten es erreichen, dass wir bis 2021 die alte Regelung beibehalten haben, dass auch die modernen Formen, Gutscheinkarten etc., die eben nicht zu Bargeldauszahlungen führen, Open-Loop Karten […] aufrechtzuerhalten und das ist auch ein gutes Signal für die 6,5 Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland, die diese Zahlungen erhalten.“

Diese und weitere Äußerungen von MdB Sebastian Brehm vom 16.12.2020 zu diesem Thema finden Sie im Ausschnitt des Parlamentsfernsehens des Bundestags ab Minute 01:20.

24. November 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 wird weiterhin verhandelt. Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag, setzt sich nach wie vor mit seiner Fraktion für den derzeitigen deutschlandweiten Einsatz der steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezugskarten ein.

Die aktuellen Äußerungen von Sebastian Brehm finden Sie in der aktuellen Online-Sprechstunde auf Instagram ab Minute 18:20 und 21:40.

Stand 24. November 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 wird weiterhin verhandelt. Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag, setzt sich nach wie vor mit seiner Fraktion für den derzeitigen deutschlandweiten Einsatz der steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezugskarten ein.

Die aktuellen Äußerungen von Sebastian Brehm finden Sie in der aktuellen Online-Sprechstunde auf Instagram ab Minute 18:20 und 21:40.

Stand 2. November 2020

Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag, spricht in seiner Online-Sprechstunde auf Facebook erneut über die Regelung des steuerfreien Sachbezugs.

Dabei weist er erneut darauf hin, dass seine Fraktion die bereits besprochenen Änderungen im Jahressteuergesetz einbringen und sich weiterhin für den Verbleib von Sachbezugskarten einsetzen wird, da der Entwurf des BMFs nicht dem Wille des Gesetzgebers entspricht (Minute 31:33 – 32:30).

Die vollständige Äußerung mit allen Hintergründen von Herrn Brehm finden Sie in der Online-Sprechstunde ab Minute 27:35 – 33:40.

9. Oktober 2020

Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU, sprach am 08.10.20 im Bundestag über die Klarstellung der Regelung von Sachbezugskarten.

Der Bundesminister für Finanzen, Olaf Scholz, hatte ihm in einer Regierungsbefragung zugesagt, dass die Regelung des Sachbezugs im jetzigen Jahressteuergesetz klargestellt wird. Die Aufzeichnung finden Sie in der Mediathek des deutschen Bundestags: Jahressteuergesetz 2020 vom 8.Oktober 2020 (Ab 3:30-4:58)

7. Oktober 2020

Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag, spricht in seiner Online-Sprechstunde auf Instagram unter anderem über die Regelung des steuerfreien Sachbezugs.

„Wir haben die ganze Sache nochmal ins Jahressteuergesetz 2020 eingebracht und sind erst dann ruhig, wenn wir dieses durchgesetzt haben und der Gesetzgebungswille erfüllt wird. Ich glaube wir werden eine Einigung erzielen, sodass diejenigen, die Sachbezugskarten haben auch hoffentlich ruhig schlafen können….“

Die vollständige Äußerung von Herrn Brehm finden Sie in der Online-Sprechstunde ab Minute 11:06 – 14:20.

21. September 2020

Eine Klarstellung der Regelung des steuerfreien Sachbezugs durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) liegt leider noch nicht vor. Der voraussichtliche Zeitpunkt der Veröffentlichung ist derzeit nicht bekannt.

Nachdem die gesetzliche Neuregelung zu unterschiedlichen Interpretationen im Markt und bei den Finanzverwaltungen geführt hat, sehen wir als SPENDIT AG die Notwendigkeit einer Klarstellung und entsprechend dem expliziten Willen des Parlaments einer wohlwollenden Beurteilung der weit verbreiteten Sachbezugskarten.

8. Juli 2020

Zusammenfassung:
Mitte Juni 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die wichtigsten Deutschen Verbände eingeladen, sich bis zum 03. Juli zum Entwurf des geplanten BMF Schreibens zu äußern. Dabei geht es um die Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 8 EStG (“Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug”).

Unsere Meinung zum BMF–Schreiben Entwurf:
SPENDIT hat zusammen mit den führenden Prepaid-Karten Anbietern und in Vertretung der über 150.000 Arbeitgeber und über 3,1 Mio. Arbeitnehmern, die Sachbezugskarten nutzen, an 30 Verbände konstruktives Feedback für die Verbandsstellungnahmen gegeben. Ausführliche Stellungnahmen wurden beispielsweise durch den BDI, den Bundesverband Deutsche Startups e.V., den Prepaid Verband Deutschland und EY veröffentlicht.

Neben dem Austausch mit den Wirtschafts– und Gewerkschaftsvertretern stehen wir im engen Kontakt mit in das Gesetzgebungsverfahren involvierten Politikern, die die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verstehen und sich aktiv für eine zeitgemäße Lösung einsetzen.

„Das Ziel, im Finanzausschuss des Bundestags bei den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2019, alle bestehenden 44 € Prepaidkarten weiterhin als Sachbezug zu akzeptieren und damit steuerliche Belastungen für deutsche Arbeitgeber, welche die Sachbezugskarten einsetzen, zu verhindern, wird mit dem aktuellen Entwurf des BMF Schreibens nicht erfüllt. Wir müssen eine Übergangszeit ermöglichen, in der alle Arbeitgeber vor einer möglichen steuerlichen Nachzahlung geschützt werden. Zudem wollen wir weiterhin die bestehenden 44 € Prepaidkarten als Sachbezug.”
Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag. 17. Juni 2020

Ausblick:
Wir als SPENDIT AG arbeiten daran, Ihnen und unseren Bestandskunden für jede denkbare Variante des BMF Schreibens ein innovatives und konformes Produkt anzubieten. Unser Ziel ist, bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des finalen BMF Schreibens (ein konkreter Termin liegt gegenwärtig noch nicht vor) das bestmögliche Produkt anzubieten.

Sobald eine verlässliche Aussage möglich und die finale Version des BMF-Schreibens bekannt wird, werden wir Sie informieren.

Stimmen aus der Presse finden Sie hier:

3. Juli 2020

Zahlreiche Verbände wurden vom BMF gebeten, sich bis einschließlich 03.07.2020 zum Entwurf des BMF-Schreibens vom 12.06.2020 zu äußern. Nachdem die gesetzliche Neuregelung zum steuerfreien Sachbezug nach wie vor für Unsicherheiten im Markt gesorgt hat, sind wir zuversichtlich, dass bald Rechtssicherheit für Sachbezugskarten besteht.

Wir bereiten uns als SPENDIT AG darauf vor, Arbeitgebern in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des finalen BMF Schreibens weiterhin das bestmögliche Produkt anzubieten. Sobald eine verlässliche Aussage möglich und die finale Version des BMF-Schreibens bekannt wird, werden wir Sie informieren.

18. Juni 2020

Der Gesetzgeber hat Ende 2019 § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz („EStG“) geändert. Diese Änderungen sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Die SPENDIT AG hat damals umgehend auf die Neuregelung mit Produktanpassung reagiert und die Einsetzbarkeit der SpenditCard auf Deutschland beschränkt.

Durch die gesetzliche Neuregelung sollte Klarheit bei der Abgrenzung zwischen Geldleistungen und lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigtem Sachbezug – insbesondere beim Einsatz von Sachbezugskarten – geschaffen werden.

In der Praxis sorgt die neue Gesetzesformulierung jedoch seit Verabschiedung Ende 2019 für Unklarheit. Die SPENDIT AG hat sich seitdem wiederholt für eine Klarstellung durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingesetzt.

Das BMF hat am 12.06.2020 einen Entwurf des geplanten BMF-Schreibens an eine Auswahl von Verbänden gesendet. Diese haben die Gelegenheit, bis zum 3. Juli 2020 Stellung zu beziehen.

Das Schreiben in der aktuellen Form würde eine Einschränkung unserer flexiblen Sachbezugskarten bedeuten. Wir als SPENDIT AG bereiten uns darauf vor, Arbeitgebern in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des finalen BMF Schreibens weiterhin das bestmögliche Produkt anzubieten.

Wir setzen uns aktuell mit aller Kraft dafür ein, dass wir Ihnen auch in Zukunft die SpenditCard in der aktuellen Version anbieten können.

Sobald eine verlässliche Aussage möglich und die finale Version des BMF-Schreibens bekannt wird, werden wir Sie informieren.

6. Februar 2020

Der Gesetzgeber hat Ende 2019 § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz („EStG“) geändert. Diese Änderungen sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Die SPENDIT AG hat umgehend auf die Neuregelung reagiert und SpenditCard-Transaktionen auf Deutschland beschränkt.

Durch die gesetzliche Neuregelung sollte Klarheit bei der Abgrenzung zwischen Geldleistungen und lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigtem Sachbezug – insbesondere beim Einsatz von Sachbezugskarten – geschaffen werden.

In der Praxis sorgt die neue Gesetzesformulierung und insbesondere der neu eingeführte Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) jedoch für Unklarheit.

Ein klarstellendes BMF-Schreiben wurde bislang noch nicht veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie hier über die aktuelle Lage.

Der Gesetzgeber hat Ende 2019 § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz („EStG“) um 2 Sätze erweitert. Diese Änderungen sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Durch die Neuerungen sollte Klarheit bei der Abgrenzung zwischen Geldleistungen und lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigtem Sachbezug – insbesondere beim Einsatz von Sachbezugskarten – geschaffen werden.

Aktuell scheint das Ziel des Gesetzgebers noch nicht erreicht zu sein, denn für die Praxis haben sich aus der neuen Gesetzesformulierung und insbesondere dem neu eingeführten Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) eher neue Fragen aufgetan.

Die SPENDIT AG und unsere Wettbewerber stehen daher im ständigen und direkten Austausch mit Mitgliedern des Bundestages, des Finanzausschusses und der Finanzverwaltung. Von maßgeblich in das Gesetzgebungsverfahren einbezogenen Parlamentariern – u.a. MdB Gutting und MdB Brehm – wurde ausdrücklich bestätigt, dass die Funktion und Anwendungsbereiche der Sachbezugskarten nicht unnötig eingeschränkt werden soll und die bestehenden Systeme der Geldkarten mit einer Begrenzung auf das Inland und dem Ausschluss von Karten mit eigener IBAN etc. fortbestehen sollen.

Man begegnet den Sachbezugskarten wie der SpenditCard mit Wohlwollen; bislang ist jedoch noch kein klarstellendes BMF-Schreiben ergangen. Dem Vernehmen nach soll eine klärende Stellungnahme im ersten Quartal 2020 veröffentlicht werden.

Wir haben umgehend reagiert und sichergestellt, dass die SpenditCard seit Dezember 2019 nur noch im Inland verwendet werden kann. Dessen ungeachtet vertreten Finanzämter vereinzelt die Auffassung, dass Aufladungen auf Sachbezugskarten aufgrund der Gesetzesänderung nicht länger begünstigt sind.

Zu dieser Situation haben sich die von uns befragten Steuerexperten der Kanzlei PSP in München wie folgt geäußert:
„Arbeitgeber sollten im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen ab 2020 sowohl das Betriebsstätten-Finanzamt als auch die Sozialversicherungsträger entweder vor Übermittlung oder spätestens gleichzeitig mit der Übermittlung der relevanten Daten für ihre Arbeitnehmer in einem formlosen Schreiben darauf hinweisen, dass das Unternehmen Sachbezugskarten verwendet und so derzeit die Begünstigung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG oder § 37b EStG nutzt. Die tatsächliche lohnsteuerliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Behandlung (im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen) ist ggf. noch anzupassen, sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass die für die lohnsteuer- bzw. sozialversicherungsbegünstigte Einordnung der erfolgten arbeitgeberseitigen Zuwendungen doch nicht sämtliche erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen haben sollten. Bei bereits ohne diese erläuternden Ausführungen vorgenommenen Lohnsteueranmeldungen empfiehlt es sich, das jeweilige Betriebsstätten-Finanzamt sowie die Sozialversicherungsträger umgehend entsprechend zu informieren.“

Wie Ihnen bekannt ist, dürfen wir als SPENDIT AG keine steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung leisten. Dieses Information hat deshalb einen rein informellen Charakter und beinhaltet keine steuerliche oder rechtliche Beratungsempfehlung; auch hat es keine drittschützende Wirkung.

Unsere Empfehlung lautet, die Vorgehensweise mit Ihrer Steuer- bzw. Rechtsberatung abzustimmen, um eine auf Ihre Situation abgestimmte steuerliche und rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu erhalten.

Seien Sie versichert, dass wir alle Anstrengungen unternehmen, um diese Unklarheiten zu beseitigen und die SpenditCard weiterhin als einfache Lösung und attraktiven Benefit für Sie und Ihre Mitarbeiter anzubieten.

Bei Rückfragen melden Sie sich unter kundenbetreuung@spendit.de.

„Transaktionen werden auf das deutsche Inland begrenzt. Trotz der gleichzeitigen Umsetzung der geforderten Händlereinschränkung werden SpenditCard-Nutzer auch weiterhin bei kleinen Läden vor Ort einkaufen könnenEin Austausch unserer Karten ist nicht nötig.“

Florian Gottschaller, Gründer und Vorstand der SPENDIT AG.

Ab dem 16.12.2019 sind online & offline Transaktionen mit der SpenditCard nur bei in Deutschland ansässigen Händlern möglich.

Was ist neu:
Ihre SpenditCard kann ab dem 16. Dezember 2019 nur für Zahlungen innerhalb Deutschlands benutzt werden. Das gilt für Internet-Einkäufe genauso wie für Zahlungen in Geschäften.
Unabhängig davon, ob Sie online oder offline bezahlen, entscheidend ist der Firmensitz des Dienstleisters bzw. Händlers, der die Zahlung empfängt – dieser muss in Deutschland sein.

Was bedeutet das für Sie:
Das bedeutet, dass Sie die SpenditCard für Zahlungen bei Anbietern wie zum Beispiel Amazon, Netflix, Spotify, Booking oder DocMorris nicht mehr einsetzen können.
Bitte prüfen Sie, ob Sie die SpenditCard bei einem dieser Händler als Zahlungsmittel hinterlegt haben und denken Sie daran, es rechtzeitig zu ändern.
Sonst bleibt für Sie alles beim Alten – Ihr Arbeitgeber lädt die Karte wie gewohnt auf und Sie erfüllen sich mit dem feinen Gehaltsextra weiterhin Ihre besonderen Wünsche!

Warum musste diese Änderung gemacht werden?
Die SpenditCard trägt zwar ein Mastercard-Logo, ist aber dennoch keine gewöhnliche Kreditkarte. Bei der SpenditCard handelt es sich um eine sogenannte Sachbezugskarte, auf die Arbeitgeber in Deutschland steuerfreie Sachbezüge, z.B. die 44 Euro monatlich, aufladen und ihren Mitarbeitern ein beliebtes Gehaltsextra ermöglichen können.
Eine motivierende Geste und ein „Dankeschön“ für die gute Arbeit – darum legen wir die SpenditCard allen Top-Arbeitgebern ans Herz.

Die gesetzliche Grundlage der SpenditCard, sowie jeder anderen Sachbezugskarte, liegt im deutschen Steuerrecht. Darum sind die Produktfunktionen von den aktuellen Gesetz-Regelungen abhängig. Verändern sich diese, sind wir verpflichtet das Produkt zeitnah anzupassen, damit Sie weiterhin sicher damit bezahlen können. Am 29. November 2019 hat der Bundesrat einer Neureglung für Sachbezugskarten zugestimmt. Deshalb haben wir die Nutzungsfunktion der SpenditCard rechtzeitig angepasst.