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Arbeitsstättenverordnung im Büro: ein Überblick
Ein gut gestalteter Arbeitsplatz trägt entscheidend zu Gesundheit, Sicherheit und Produktivität der Mitarbeitenden bei. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Büro gibt dafür klare Richtlinien vor – von Mindestgröße über Beleuchtung bis zu Lüftung und Bildschirmarbeitsplätzen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Details.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Arbeitsstättenverordnung?
- Was bedeutet „ASR Büro“?
- Für wen gilt diese Verordnung und wer muss darauf achten, dass sie eingehalten wird?
- Wie groß muss ein Büro nach der Arbeitsstättenverordnung sein?
- Welche Anforderungen stellt die Arbeitsstättenverordnung an einen Bildschirmarbeitsplatz?
- Wie müssen Fluchtwege und Verkehrswege im Büro nach der Arbeitsstättenverordnung aussehen?
- Welche Vorschriften gibt es in der Arbeitsstättenverordnung zur Beleuchtung am Arbeitsplatz?
- Gibt es eine Mindesttemperatur im Büro laut Arbeitsstättenverordnung?
- Lüften: Luftwechselrate im Büro laut Arbeitsstättenverordnung
- Lärm am Arbeitsplatz
- Fazit
Key Facts zur Arbeitsstättenverordnung
- Mindestfläche: 8 m² pro Büroarbeitsplatz, in Großraumbüros 12–15 m² pro Person.
- Arbeitsbedingungen: mind. 20 °C, 500 Lux Beleuchtung und max. 55–70 dB(A) Lärm – je nach Tätigkeit.
- Gefährdungsbeurteilung: ist vorgeschrieben und umfasst u. a. Licht, Klima, Lärm und Verkehrswege.
Was ist die Arbeitsstättenverordnung?
In Deutschland legt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fest, wie Arbeitsplätze gestaltet werden müssen. Sie gewährleistet damit Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Ein Anhang der Verordnung enthält konkrete Vorgaben und Empfehlungen zu verschiedenen Aspekten der Arbeitsplatzgestaltung. Darüber hinaus verpflichtet sie Arbeitgeber, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um mögliche Risiken für die Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.
Was bedeutet „ASR Büro“?
Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung werden durch die sogenannten „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) konkretisiert. Diese Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten entwickelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
Die ASR behandeln spezifische Themen wie Raumgröße, Raumtemperatur, Belüftung oder Lärmschutz und geben Hinweise zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen als eine Art „Arbeitsstättenrichtlinie Schreibtisch“. Damit dienen sie der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Für wen gilt diese Verordnung und wer muss darauf achten, dass sie eingehalten wird?
Die Arbeitsstättenverordnung ist für Unternehmen verbindlich: Mitarbeitende können die vorgeschriebenen Mindestanforderungen einfordern und rechtlich durchsetzen.
Dabei spielt die Gefährdungsbeurteilung Büro (§ 3 ArbStättV) eine zentrale Rolle: Der Arbeitgeber muss systematisch alle potenziellen Risiken in der Arbeitsstätte analysieren und geeignete Schutzmaßnahmen planen und umsetzen. Verstöße, etwa das Unterlassen einer Gefährdungsbeurteilung, können mit Bußgeldern geahndet werden.
Nicht verpflichtend, aber empfehlenswert ist die Umsetzung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Wer sich an die ASR hält, kann sicher sein, dass Aspekte wie Raumgröße, Beleuchtung oder Belüftung den Anforderungen entsprechen.
Die Verordnung gilt auch für Telearbeitsplätze (vom Arbeitgeber zuhause fest eingerichtete Arbeitsplätze), nicht aber fürs Homeoffice. Auch Selbständige sind von der ArbStättV ausgenommen – im eigenen Interesse ist die Umsetzung der Normen aber für jede:n sinnvoll, egal, wo er oder sie arbeitet.
Arbeitgebermaßnahmen über die ArbStättV hinaus
Viele Unternehmen gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinaus, um die Erwartungen ihrer Mitarbeitenden zu erfüllen. Sie schaffen Arbeitsumgebungen, die nicht nur rechtskonform, sondern auch attraktiv, gesundheitsfördernd und motivierend sind.
Dazu gehören finanzielle Benefits wie steuerfreie Zusatzleistungen oder Essenszuschüsse. Sie unterstützen den Arbeitsalltag spürbar, fördern das Wohlbefinden der Angestellten und erhöhen gleichzeitig die Arbeitgeberattraktivität – ein wichtiger Faktor im Wettbewerb um Fachkräfte.
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Wie groß muss ein Büro nach der Arbeitsstättenverordnung sein?
Arbeitsräume und Bewegungsflächen sollen ausreichend Platz für komfortables und sicheres Arbeiten bieten. Die wichtigsten Vorgaben laut ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ sind:
Grundfläche für Büro und pro Arbeitsplatz:
- Büro Mindestgröße laut Arbeitsstättenverordnung: Grundfläche von 8 m², für jeden weiteren Arbeitsplatz zusätzlich mindestens 6 m².
- Arbeitsstättenverordnung Großraumbüro (> 400 m²): 12–15 m² pro Arbeitsplatz.
Bewegungsflächen:
- Für Bildschirmarbeitsplätze unverstellte Fläche von mindestens 1,5 m² (Bewegungsfläche), mindestens 1 m tief und breit.
- Bewegungsflächen dürfen sich nicht mit Verkehrswegen oder Sicherheitsabständen überlagern.
- Abstand zwischen Schreibtischkante und hinterer Begrenzung des Sitzbereichs: mindestens 1 m.
- Vor Schubladen, Schränken oder Containern muss bei geöffneten Türen ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm eingehalten werden.
- Für Tätigkeiten mit wechselnden Körperhaltungen, z. B. Bücken, mindestens 1,20 m Tiefe; dieselbe Breite bei nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen.
Lichte Raumhöhe, Mindestmaße:
- Fläche bis 50 m²: 2,50 m
- 50–100 m²: 2,75 m
- 100–2000 m²: 3,00 m
- über 2000 m²: 3,25 m
In Ausnahmefällen kann die Höhe geringer sein, sofern keine gesundheitlichen Risiken bestehen.
Freier Luftraum: Bei überwiegend sitzender Tätigkeit mindestens 12 m³ pro dauerhaft anwesendem Mitarbeitenden, bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³.
Welche Anforderungen stellt die Arbeitsstättenverordnung an einen Bildschirmarbeitsplatz?
Bildschirmarbeitsplätze sollten laut „Arbeitsstättenrichtlinie Schreibtisch“ ergonomisches und gesundes Arbeiten ermöglichen. Dazu gibt es folgende konkrete Empfehlungen:
- Der Schreibtisch sollte ausreichend Platz für Maus, Tastatur und weitere Geräte bieten.
- Beleuchtung und Bildschirmdarstellung müssen an Aufgabe und Sehvermögen angepasst sein; flimmerfreie, blendfreie und gut sichtbare Displays sind entscheidend.
- Monitore sollten dreh- und neigbar sein, um wechselnde Körperhaltungen zu ermöglichen, und die Umgebung sollte möglichst blendarm gestaltet werden.
- Tastaturen müssen das Auflegen der Handballen erlauben; alle Eingabegeräte sollten ergonomisch angeordnet sein.
- Alternative Eingabemethoden wie Touchscreens oder Spracheingabe dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Arbeit erleichtern; Geräte ohne Tastatur sind nur kurzzeitig zu nutzen.
- Tragbare Bildschirmgeräte sollten möglichst leicht sein, um körperliche Belastungen zu minimieren.
- Bildschirmarbeit sollte regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen werden.
Wie müssen Fluchtwege und Verkehrswege im Büro nach der Arbeitsstättenverordnung aussehen?
Verkehrs- und Fluchtwege werden durch die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert, insbesondere durch die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“. Wesentliche Vorgaben sind:
- Verkehrswege, die als Fluchtwege dienen, benötigen bestimmte Mindestbreiten: für maximal 5 Personen mindestens 90 cm.
- Wege zu Fenstern oder Heizkörperreglern müssen mindestens 60 cm breit sein.
- Fluchtwege müssen gut gekennzeichnet, frei zugänglich und im Notfall nutzbar sein.
Diese Regeln gewährleisten eine sichere Evakuierung und sind zentral für den Arbeitsschutz im Büro.
Welche Vorschriften gibt es in der Arbeitsstättenverordnung zur Beleuchtung am Arbeitsplatz?
Viele Mitarbeitende stellen sich die Frage: Darf mich mein Arbeitgeber in den Keller setzen, ist ein Büro ohne Tageslicht zulässig? Beleuchtung ist ein zentraler Bestandteil der Arbeitsstättenrichtlinie Büros:
Tageslicht in Arbeitsräumen
Arbeitsräume, einschließlich Büroarbeitsplätze, sollten möglichst durch Tageslicht beleuchtet sein.
Arbeitgeber dürfen nur Räume für Arbeitsplätze nutzen, die:
- möglichst ausreichend Tageslicht erhalten,
- eine Sichtverbindung nach außen haben (laut ArbStättV Anhang 3.4 Abs. 1).
Ausnahmen:
- Lager- oder Nebenräume, die nur vorübergehend betreten werden.
- Große Räume mit Oberlichtern.
- Büros ohne Tageslicht sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange künstliche Beleuchtung die Vorgaben erfüllt; für Schreib-, Lese- und Datenverarbeitungsaufgaben sind mindestens 500 Lux gefordert. Auch ein hoher Farbwiedergabeindex ist wichtig (mindestens Ra = 80), damit Farben gut erkennbar sind.
Künstliche Beleuchtung am Arbeitsplatz nach der Arbeitsstättenverordnung
Mindest-Beleuchtungsstärke je Tätigkeit:
- Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung: 500 Lux
- Kopieren, Ablegen: 300 Lux
- Archivarbeit: 200 Lux
Gibt es eine Mindesttemperatur im Büro laut Arbeitsstättenverordnung?
Die Arbeitsstättenverordnung regelt klar die Raumtemperatur im Büro. Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt Mindest- und Höchstwerte abhängig von der Tätigkeit fest:
- Für leichte, sitzende Arbeit gilt eine Mindesttemperatur im Büro laut Arbeitsstättenverordnung von 20 °C.
- Temperaturen über 26 °C sollten nicht überschritten werden, ansonsten sind geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Sonnenschutz, Lüftung).
- Ab etwa 30 °C sind verstärkte Maßnahmen nötig, etwa wirksamer Sonnenschutz, bessere Lüftung oder angepasste Arbeitszeiten.
- Steigt die Temperatur über 35 °C und fehlen geeignete Maßnahmen, ist der Raum laut DGUV-Information nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Lüften: Luftwechselrate im Büro laut Arbeitsstättenverordnung
Ein gesundes Raumklima erfordert neben der Temperatur auch eine gute Lüftung. Bei Fensterlüftung wird empfohlen, alle 20 Minuten kurz zu lüften. Die ArbStättV und die ASR regeln darüber hinaus Folgendes:
- Nach ASR A3.6 „Lüftung“ muss ausreichend frische Atemluft bereitgestellt werden.
- Bei Fensterlüftung sollte die Öffnungsfläche einseitig (Fenster nur auf einer Seite des Büros) mindestens 0,35 m² pro Person betragen, bei Querlüftung mit Öffnungsflächen auf zwei Seiten 0,2 m² pro Person.
- Lüftungsanlagen müssen zuverlässig funktionieren; bei Störungen sind Schutzmaßnahmen erforderlich.
- Zugluft ist zu vermeiden, da sie das Wohlbefinden beeinträchtigt.
Lärm am Arbeitsplatz
Lärmbelästigung am Arbeitsplatz kann die Konzentration stören und die Gesundheit beeinträchtigen – die Arbeitsstättenverordnung adressiert auch diesen Aspekt:
- Die ASR 3.7 „Lärm“ definiert zulässige Schallpegel am Arbeitsplatz. Laut diesen Regeln gilt für viele Büroarbeiten die „Tätigkeitskategorie II“, also Tätigkeiten mit „mittlerer Konzentration oder mittlerer Sprachverständlichkeit“. In diesem Fall sollte der Lärmpegel 70 Dezibel nicht überschreiten.
- Für Tätigkeiten mit hoher Konzentration oder hoher Sprachverständlichkeit (zum Beispiel sehr konzentriertes geistiges Arbeiten) sind maximal 55 Dezibel vorgesehen.
- Auch die Hintergrundgeräusche sind geregelt: In Zweipersonenbüros sollten sie 40 Dezibel nicht überschreiten; in Großraumbüros liegt der Richtwert bei 45 Dezibel.
- Bei der Lärmbeurteilung müssen nicht nur Geräusche von innen durch Geräte oder Kollegen berücksichtigt werden, sondern auch Umgebungs- oder Verkehrslärm von außen, sowie bauliche Eigenschaften, z. B. Schallschutz.
Fazit
Die Arbeitsstättenverordnung sorgt für sichere, gesunde und produktive Arbeitsplätze – von Raumgröße über Beleuchtung bis hin zu Klima und Lärmschutz. Unternehmen, die diese Vorgaben nicht nur einhalten, sondern bewusst darüber hinausgehen, stärken Zufriedenheit und Leistungsfähigkeit ihrer Teams.
Genau hier setzen die Produkte von Spendit an: moderne, flexible Benefits, die den Arbeitsalltag erleichtern und Wertschätzung sichtbar machen. Wenn Sie erfahren möchten, wie Sie damit Ihre Benefit-Strategie stärken können, beraten wir Sie gerne unverbindlich.
FAQ: Häufige Fragen zur Arbeitsstättenverordnung
Welche Rechte haben Nichtraucher und Raucher im Büro?
Nichtraucher haben Anspruch auf Schutz vor Tabakrauch (§ 5 ArbStättV). Raucher hingegen haben keinen Anspruch auf Raucherpausen oder Räume zum Rauchen – deren Einrichtung liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
Darf ein Büro im Keller liegen?
Laut Arbeitsstättenverordnung ist ein Büro im Keller nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es muss jedoch eine ausreichende Belüftung, Sichtverbindung nach außen (Ausnahme hängt vom Nutzungskonzept ab) sowie eine angemessene Raumhöhe haben. Dunkle, fensterlose Kellerräume sind in der Regel nicht zulässig.
Muss jeder Mitarbeiter einen eigenen Schreibtisch haben?
Nicht unbedingt. Laut Arbeitsstättenverordnung (Büroplatz pro Mitarbeiter:in) ist Desk-Sharing zulässig, solange die Vorgaben zu Bewegungsfläche, Ergonomie, Licht und Lärm erfüllt werden und die Gefährdungsbeurteilung dies nicht ausschließt.
Darf ich meinen Arbeitsplatz mit Pflanzen dekorieren?
Pflanzen im Büro sind erlaubt und meist sogar gewünscht, da sie das Raumklima verbessern können. Nur Fluchtwege und sicherheitsrelevante Bereiche müssen freigehalten bleiben.
Muss der Arbeitgeber Ruhebereiche bereitstellen?
Für Büroarbeitsplätze besteht keine Pflicht zu speziellen Ruheräumen – außer für bestimmte Personengruppen (z. B. Schwangere). Trotzdem können Rückzugsbereiche im Sinne der Lärmreduktion sinnvoll oder organisatorisch notwendig sein.
Darf im Büro gegessen werden?
Essen am Arbeitsplatz ist grundsätzlich erlaubt, sofern hygienische und sicherheitstechnische Gründe nicht dagegensprechen.
Muss der Arbeitgeber Bildschirmbrillen bezahlen?
Ja – wenn eine Vorsorgeuntersuchung ergibt, dass eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille notwendig ist, muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Erfahren Sie mehr in unserem Beitrag „Bildschirmarbeitsplatzbrille – Vorteile, Kosten und Rechte“.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die ArbStättV nicht einhält?
Bei Verstößen können Aufsichtsbehörden Auflagen erteilen, Bußgelder verhängen oder den Betrieb bestimmter Arbeitsräume untersagen.
Gleich weiterlesen:
- Psychische Gefährdungsbeurteilung: Belastungen ermitteln und reduzieren
- Ergonomisches Arbeiten: Belastungen verringern, Schmerzen vermeiden
- Betriebliches Gesundheitsmanagement: Grundlagen, Ziele und Umsetzung
- Gesund arbeiten: Warum Gesundheit am Arbeitsplatz so wichtig ist und wie Arbeitgeber unterstützen können
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Ruth Wiebusch
Freiberufliche Texterin
Ruth erstellt seit fünf Jahren Blogbeiträge für das Spendit Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Empathie, Neugier und Lust auf Abwechslung.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.
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