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Inflationsausgleichsprämie 2025: So können Sie Preissteigerungen weiterhin steuerfrei ausgleichen

von | Jun 17, 2024 | Inflationsausgleich

Der Begünstigungszeitraum, in dem die Inflationsausgleichprämie (IAP) von max. 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeitende als freiwillige Leistung ausgezahlt werden kann, endet am 31. Dezember 2024. Dennoch stehen einige Mitarbeitende angesichts der gestiegenen Preise weiterhin finanziellen Herausforderungen gegenüber. Wie der Inflationsbonus deutschlandweit bisher ausgezahlt wurde und welche Möglichkeiten sich für Unternehmen bieten, ihre Mitarbeitenden weiterhin zu entlasten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inflationsausgleichsprämie: Hintergrund

Bei der Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG), kurz IAP, handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden gewähren können, um die infolge der hohen Inflationsrate gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen. Sie wurde im Rahmen des dritten Entlastungspakets  von der Bundesregierung beschlossen. Rechtlich verankert ist sie im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“.

 

Arbeitgeber können im Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 die Prämie in Höhe von max. 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Arbeitslohn an Mitarbeitende auszahlen. Somit ist die Prämie eine attraktive Alternative zur steuer- und sozialabgabenpflichtigen Lohnerhöhung. Eine Auszahlung in Teilleistungen ist ebenfalls möglich. Die Entscheidung, den Zeitraum auf etwas mehr als zwei Jahre festzulegen, hat zwei Hintergründe: zum einen erlaubt die Dauer Arbeitgebern Flexibilität in der Auszahlung. Zum anderen sollte so einer Lohn-Preis-Spirale, in der sich Löhne und Preise andauernd gegenseitig erhöhen, entgegengewirkt werden.

Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachtsgeld?

Ähnlich wie Weihnachtsgeld wird der Inflationsbonus zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt. Zudem sind Arbeitgeber in beiden Fällen laut Arbeitsrecht nicht zur Auszahlung verpflichtet. Häufig regeln Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie arbeitsvertragliche Vereinbarungen den Anspruch auf Weihnachtsgeld.

 

Eine Auszahlung des Inflationsbonus in Form von Weihnachtsgeld ist unter der Bedingung erlaubt, dass die Vertragsvereinbarungen der Mitarbeitenden eine solche Sonderzahlung nicht regulär vorsehen.

Können einzelne Mitarbeitende von der Inflationsprämie ausgeschlossen werden?

Da es sich bei der Auszahlung des Inflationszuschlag Gehalt um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, können Unternehmen individuell entscheiden, ob und welche Mitarbeitenden die Sonderzahlung erhalten. Generell haben Unternehmen jedoch die Möglichkeit, den Inflationsbonus an alle ihre Mitarbeitenden (inklusive Werkstudierende und Praktikant:innen) auszuzahlen. Bei einer Auszahlung an z. B. Teilzeitkräfte können Arbeitgeber zudem die Höhe der Prämie von der geleisteten Arbeitszeit abhängig machen.

Hat der Arbeitgeber Nachteile durch die Auszahlung der Inflationsprämie?

Unternehmen steht es frei, ob und an wie viele Mitarbeitende sie die Inflationsausgleichszahlung als freiwillige Leistung gewähren. Folgende Nachteile/Risiken bestehen:

  • Kosten: Trotz Steuerbefreiung ist die Auszahlung der Prämie mit zusätzlichen Kosten verbunden.
  • Ungleichbehandlung: Wird der Inflationszuschlag Gehalt nur einem Teil der Mitarbeitenden gewährt, können sich Kolleg:innen benachteiligt fühlen, was wiederum Unzufriedenheit und Spannungen innerhalb der Belegschaft begünstigt.
  • Verwaltungsaufwand: Die Auszahlung der Inflationsausgleich Prämie Arbeitgeber bedeutet einen erhöhten bürokratischen Aufwand.
  • Erwartungshaltung: Haben Mitarbeitende die Prämie z. B. in Form von Teilleistungen erhalten, kann sich die Erwartung einstellen, dass sie trotz nachlassender Inflation weiterhin in regelmäßigen Abständen Sonderzahlungen zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn erhalten.
  • Grenzen unternehmerischer Verantwortung: Nach Ende des Begünstigungszeitraums erhalten Mitarbeitende wieder ausschließlich ihren ursprünglichen Arbeitslohn (ggf. mit Erhöhungen). Trotz dessen, dass die Inflationsrate wieder auf ein geringeres Level gesunken ist, sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch. Das Problem besteht folglich weiterhin – offen ist, wie weit unternehmerische Verantwortung reicht/reichen sollte.

Auszahlung Inflationsausgleichsprämie: Zwischenstand

Außertariflich Beschäftigte

In einer HR-Befragung des ifo Instituts Ende 2023 haben 72 Prozent der befragten Unternehmen angegeben, die IAP bereits ausgezahlt zu haben. Bei 16 Prozent der Unternehmen war die Auszahlung zu dem Zeitpunkt in Planung. 12 Prozent haben eine (künftige) Auszahlung ausgeschlossen.

 

Zwischen den Sektoren lassen sich lediglich marginale Unterschiede feststellen: 93 Prozent der Industrieunternehmen haben einen Inflationsbonus ausgezahlt oder planen, dies zu tun. Im Handel liegt der Anteil an Unternehmen bei 86 Prozent und im Dienstleistungssektor bei 85 Prozent. In Bezug auf die Unternehmensgröße lässt sich erkennen, dass mit zunehmender Mitarbeiteranzahl eher eine Auszahlung stattfand oder in Planung war.

Tarifbeschäftigte

Für 49 Prozent der Arbeitnehmenden in Deutschland war das Beschäftigungsverhältnis 2022 durch einen Tarifvertrag geregelt. Beinahe 80 Prozent der Tarifbeschäftigten haben seit Oktober 2022 eine Inflationsausgleichsprämie erhalten oder werden die Prämie bis Ende des Begünstigungszeitraums noch ausgezahlt bekommen. Der durchschnittliche Auszahlbetrag beläuft sich auf 2761 Euro pro Person. Der Inflationsbonus ist einer der Gründe dafür, dass die Tarifverdienste einschließlich Sonderzahlungen 2023 um durchschnittlich 3,7% im Vergleich zum Vorjahr gestiegen sind.

 

Der Anteil der Tarifbeschäftigten, die die Sonderzahlung erhalten haben, variiert stark zwischen den Branchen: Während im Verarbeitenden Gewerbe sowie in der Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung rund 96 Prozent der Tarifbeschäftigten von der Sonderzahlung profitiert haben, zahlten Betriebe im Gastgewerbe nur an rund 6,2 Prozent der Angestellten die Prämie aus. Auch in Bezug auf die durchschnittliche Höhe der Inflationsausgleichsprämie bestehen enorme Unterschiede zwischen den Branchen:

Höhe der Inflationsausgleichsprämie für Tarifbeschäftigte nach Branchen in Deutschland 2024

Arbeitgeber können durch folgende Maßnahmen bei Sonntagsangst unterstützen: offene Kommunikation vorleben, auf gesunde Work-Life-Balance achten, klare Erwartungen formulieren, regelmäßig mit Mitarbeitenden austauschen, Mitarbeiterwohlbefinden priorisieren, Arbeitsumfeld verbessern, Wertschätzung und Anerkennung zeigen

Gründe für die Auszahlung einer alternativen Inflationsausgleichsprämie 2025

Die Möglichkeit, die Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszuzahlen, endet 2024.

 

Warum Arbeitgeber dennoch eine alternative Inflationsausgleichszahlung in Erwägung ziehen sollten:

  • Kompensation für Kaufkraftverluste: Die Inflationsrate ist seit ihrem Rekordhoch von 8,8% im Oktober und November 2022 stark gesunken. Zuletzt lag sie im Mai 2024 bei 2,4%. Allerdings sind die Preise im Schnitt über alle Lebenshaltungskosten von dem erreichten hohen Niveau auch nicht gesunken. Die Preise steigen weiterhin leicht an, jedoch nicht in dem Ausmaß wie in den Jahren 2022 und 2023. Eine Inflationsbonus Alternative kann die Kaufkraftverluste ausgleichen und den Lebensstandard der Mitarbeitenden sichern.
  • Mitarbeiterbindung: Die Fortzahlung der Inflationsausgleichsprämie 2025 vermittelt Arbeitnehmenden, dass sich das Unternehmen ihrer finanziellen Herausforderungen bewusst ist und bereit ist, sie diesbezüglich zu unterstützen.
  • Motivation: Fühlen sich Mitarbeitende finanziell abgesichert, steigt ihre Arbeitszufriedenheit und infolgedessen ihre Motivation und Produktivität.

Welche Alternativen gibt es zur Inflationsprämie?

Eine Möglichkeit für Unternehmen, ihre Mitarbeitenden weiterhin finanziell zu entlasten, ist die klassische Lohnerhöhung. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben kommt jedoch ein weitaus geringerer Nettobetrag bei den Arbeitnehmenden an. Arbeitgeber müssten daher brutto mehr auszahlen, um den gleichen Nettobetrag zu gewähren. Als alternative Inflationsausgleichszahlung lohnen sich daher steuer- und sozialabgabenfreie Benefits. Dadurch dass eine Vielzahl an Benefits in regelmäßigen Abständen ausgezahlt werden, können Arbeitgeber ideal bei den monatlichen Ausgaben unterstützen. Die Benefits von Spendit können auch in Kombination verwendet werden:

Gehaltsextras über eine Sachbezugskarte

Die Gesetzgebung erlaubt Unternehmen gemäß § 8 Abs. 1 EStG, ihren Mitarbeitenden monatlich Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro steuerfrei zukommen zu lassen. Somit erhalten Arbeitnehmende neben ihrem Gehalt zusätzlich 600 Euro netto. Im Vergleich zu einer Lohnerhöhung um 600 Euro sparen Sie mit dem Sachbezug 50 aufgrund der Steuerbefreiung jährlich 808 Euro.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, Mitarbeitenden zu drei persönlichen Anlässen im Jahr (z. B. Geburtstag, Firmenjubiläum) 60 Euro steuerfrei zukommen zu lassen. In der Summe sind dies 180 Euro jährlich. Gemeinsam mit dem Sachbezug 50 können Sie Ihren Mitarbeitenden also 780 Euro im Jahr steuerfrei zukommen lassen.

 

Diese Sachbezüge können über die SpenditCard, eine Sachbezugskarte, gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Visa Prepaid Card, die Arbeitnehmende bei allen Visa-Akzeptanzstellen im stationären Handel in ihrer gewählten Wunschregion verwenden können.

Mittagessen bezuschussen und Steuern sparen

Essen muss jede:r – egal ob im Homeoffice oder vor Ort. Warum also an Arbeitstagen nicht das Mittagessen Ihrer Mitarbeitenden steuerfrei bezuschussen? Mit Lunchit, der digitalen Essensmarke von Spendit, gestaltet sich die Handhabung extrem einfach und der Verwaltungsaufwand für Sie als Arbeitgeber minimal: Mitarbeitende genießen ihr Essen (ob im Restaurant, vom Supermarkt oder Lieferdienst), fotografieren den Beleg und laden diesen in der Lunchit App hoch. Die Erstattung erfolgt automatisch mit dem nächsten Gehalt.

 

Ein Beispiel: Sie gewähren Ihren Mitarbeitenden den Essenszuschuss in der maximalen Höhe von 7,23 Euro. Angenommen die Mitarbeitenden nutzen den Essenszuschuss an 15 Arbeitstagen im Monat, erstatten Sie ihnen 109 Euro mit dem nächsten Gehalt. Auf das ganze Jahr gerechnet, können Sie ihnen so 1308 Euro an Essenskosten steuerfrei erstatten.

Steuerfrei nachhaltige Mobilität fördern

Seit Mai 2023 kann man mit dem Deutschlandticket den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Als Jobticket können sie dieses flexibel bis zum vollen Ticketpreis (49 Euro) steuerfrei bezuschussen (§ 3 Nr. 15 EStG). Ab einem Zuschuss von 25% des Ticketpreises (12,25 Euro) subventioniert der Staat bis Ende 2024 zudem weitere fünf Prozent des Ticketpreises.

 

Bezuschussen sie das Deutschlandticket Job in voller Höhe, unterstützen Sie Ihre Mitarbeitenden mit 588 Euro im Jahr.

Fazit

Die Inflationsausgleichprämie Arbeitgeber als freiwillige Leistung hat einen großen Teil der Mitarbeitenden in Bezug auf die Folgen der Preiserhöhungen finanziell entlastet. Die Möglichkeit der steuer- und sozialabgabenfreien Sonderzahlung läuft Ende des Jahres aus. Statt einer Fortzahlung der Inflationsausgleichsprämie 2025 als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn empfiehlt sich der Inflationsausgleich Arbeitgeber über Benefits mit Steuerbefreiung. In einem kostenlosen Demo-Termin beraten unsere Benefit-Expert:innen Sie gerne zu den Einsatzmöglichkeiten.

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Rebecca Blesinger

Rebecca Blesinger

Marketing Managerin Social Media & Content

Rebecca ist bei Spendit für die Bereiche Content und Social Media zuständig. Ihr Fokus liegt vor allem auf den Themen Employer Branding und New Work.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

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