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Geschenke an Mitarbeiter: Was kommt wirklich an?

von | Aug 14, 2018 | Steuerfreie Sachbezüge

Es gibt viele Anlässe, den eigenen Mitarbeitern etwas zu schenken. Geburtstage und Weihnachten sind die Klassiker. Ein Betriebsjubiläum, die Geburt eines Kindes oder die Hochzeit des Mitarbeiters sind ebenfalls beliebte Gelegenheiten, Arbeitnehmer zu beschenken. Manchmal ist ein Geschenk an den Arbeitnehmer aber auch eine Form, Danke zu sagen für die Treue zum Unternehmen oder für außergewöhnliche Leistungen. Ein Geschenk hat in jedem Falle auch den Zweck, die Mitarbeiterbindung und Motivation zu stärken. Welcher Anlass es auch sein mag, es gibt einiges zu beachten, damit Ihre Geschenke auch wirklich ankommen.

Geschenke an Arbeitnehmer und das Finanzamt in Einklang bringen

Geschenke gefallen den meisten Mitarbeitern – davon ist auszugehen. Doch Sie sollten im Vorfeld genau wissen, was Sie wann und wem schenken. Denn nur, wenn Sie die Bedürfnisse des Beschenkten verstehen und darauf eingehen, erfüllt das Geschenk seinen Zweck: Wertschätzung überbringen und Motivation steigern.

Doch bei Geschenken von Arbeitnehmern an Arbeitgeber gibt es weitere Instanzen, die mitspielen: das Finanzamt und die Sozialversicherung. Denn diese Art von Geschenken und Aufmerksamkeiten sind entweder Arbeitslohn oder Sachbezüge – zumindest nach dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Damit hält der Fiskus die Hand auf und es ist Ihr Job dafür zu sorgen, dass bei Ihrem Mitarbeiter möglichst viel ankommt.

Steuerfrei, pauschalversteuert oder steuerpflichtig: So schenken Sie richtig

Steuerfreie Aufmerksamkeiten dürfen Sie Ihren Mitarbeitern für persönliche Anlässe zukommen lassen. Dazu gehören:

  • der Geburtstag
  • die Hochzeit
  • die Geburt eines Kindes

Die Anlässe müssen für jeden Mitarbeiter einzigartig sein. Für andere Geschenke zu Feiertagen oder aus betrieblichen Gründen fallen Geschenke an Arbeitnehmer unter den Sachbezug. Diese sowie Geschenke zu persönlichen Anlässen dürfen aber keinesfalls als Geld an den Mitarbeiter fließen, sondern nur in Form eines Geschenkes oder Gutscheins. Streugeschenke wie Kugelschreiber, Tischkalender oder USB-Sticks sind ebenfalls steuerfrei – allerdings nicht sonderlich motivationsfördernd.

Mögliche steuerfreie Geschenkideen für Mitarbeiter

  • Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro zu persönlichen Anlässen steuerfrei
  • 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter als Sachbezug
  • Streuwerbeartikel bis 10 Euro pro Stück steuerfrei
  • Betriebsveranstaltungen mit Geschenk bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter

Weihnachten – die berühmte Geschenke-Falle

Die Weihnachtszeit ist für viele Menschen in Deutschland extrem wichtig. In dieser Zeit erwarten auch Ihre Mitarbeiter Anerkennung von Ihnen. Zur Mitarbeitermotivation gehören die Betriebsfeier ebenso wie die Weihnachtsgeschenke. Sie fallen allerdings nicht unter die steuerfreien Aufmerksamkeiten.

Sachbezüge können hier jedoch Abhilfe leisten. Denn die Sachbezugsgrenze bietet genügend Spielraum, welchen Sie für Geschenke in diesem Zeitraum nutzen können.

Falls diese Grenze bereits ausgereizt ist, gibt es eine andere Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern etwas zukommen zu lassen. Bei Weihnachtsfeiern stehen Ihnen Freibeträge pro Mitarbeiter zur Verfügung. Das gilt für Essen und Getränke ebenso wie für kleine Geschenke, die Sie in diesem Rahmen verteilen.

Wenn nichts mehr geht – die pauschale Steuerübernahme durch den Arbeitgeber

Haben Sie bei einem wertvollen Mitarbeiter bereits alle Freibeträge in diesem Jahr ausgenutzt? Damit das Geschenk nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und damit im schlimmsten Fall zum Nachteil wird und ein langes Gesicht beim Beschenkten auslöst, können Sie die Steuer pauschal mit 30 Prozent übernehmen. Sicherlich keine ideale Lösung für Sie, aber eine Möglichkeit, damit das Geschenk auch wirklich beim Arbeitnehmer ankommt. Doch wer den Überblick behält, muss darauf nicht unbedingt zurückgreifen.

Wer soll sich alle Zuwendungen merken? Wir!

Sobald Sie mehrere Mitarbeiter haben, ist das Steuerrecht kein Spaß mehr. Wem haben Sie wann eine Fahrkarte bezahlt, wer hatte welches Geschenk erhalten und bei wem ist noch ein Freibetrag offen? Machen Sie es sich leichter. Mit der SpenditCard, der Visa Prepaid Card, behalten alle den Überblick.*

SPENDIT Module als Mitarbeitergeschenk:

  • Sachbezug 50 für den monatlichen Sachbezug
  • Modul Celebrate für persönliche Aufmerksamkeiten
  • Modul More für pauschalversteuerte Zuwendungen

SpenditCard oder Lunchit – Transparenz für glückliche Mitarbeiter

Alle Module von SPENDIT sind transparent und überschaubar ohne großen Verwaltungsaufwand. Mit der SpenditCard im firmeneigenen Design kann sich Ihr Mitarbeiter weitestgehend selbst aussuchen, was er als Geschenk erhält. Das fördert die Motivation und Bindung an Ihr Unternehmen ebenso wie Ihr Arbeitgeber-Branding.

Mitarbeitergeschenke zu Weihnachten

Verschenken Sie doch ein Jahr Mittagessen an Ihre Arbeitnehmer. Ein Geschenk, das in jeder Mittagspause Vorteile für Ihre Mitarbeiter bringt, kommt auf der diesjährigen Weihnachtsfeier bestimmt gut an. Unsere besondere Idee zum nahenden Weihnachtsfest ist daher: Lunchit!

Bis zu 7,23 Euro erstatten Sie Ihren Angestellten Tag für Tag für ihre eingereichten Mittagsbelege zurück. So freuen sie sich beim Essen und genießen ihre Mittagspause täglich mit einem persönlichen Geschenk von Ihnen. Sie sparen Steuern und binden gleichzeitig Ihre Mitarbeiter an das Unternehmen. Eine Win-win-Situation für alle.

Weiterführende Informationen:

Wie Sie die Spendit Produkte Lunchit und SpenditCard kombinieren können, erfahren Sie im Magazinartikel: SpenditCard und Lunchit – Was kann ich kombinieren?

Leitfaden: Diese Geschenke für Arbeitnehmer sind abzugsfähig
Geschenke an Mitarbeiter sind abzugsfähig: So sparen Sie ganz einfach Steuern

Spendit Benefit Experten

Spendit Benefit Experten

Die SPENDIT Benefit Experten revolutionieren die Welt der Mitarbeiter-Benefits seit 2014. Die Mission: Unternehmens dabei unterstützen, ihren Mitarbeiter:innen Wertschätzung zu zeigen und Sie glücklich zu machen.

*Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

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