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Erfahren Sie, welche Möglichkeiten steuerfreie Sachbezüge bieten
25 Jahre Betriebszugehörigkeit: Sonderzahlung steuerfrei?
Wer einem Unternehmen lange treu bleibt, bekommt von einigen Arbeitgebern eine Jubiläumszuwendung. Im öffentlichen Dienst gibt es nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit Prämien bzw. Sonderzahlungen. Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach einer bestimmten Beschäftigungszeit? Und ist Jubiläumsgeld steuerfrei oder muss eine Jubiläumszuwendung pauschal versteuert werden? Hier kommen alle Details zu Sonder- und Sachzuwendungen rund um das Arbeitnehmerjubiläum.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Jubiläumszuwendung?
- 25 Jahre Betriebszugehörigkeit: Sonderzahlung im öffentlichen Dienst
- Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung?
- Wie hoch ist eine Sonderzahlung nach 25 Jahre Betriebszugehörigkeit?
- Wie profitieren Arbeitgeber von einer Sonderzahlung nach zehn, 20 oder 25 Jahren Betriebszugehörigkeit?
- Die Jubiläumszuwendung: steuerfrei oder steuerpflichtig?
- Fazit
Was ist eine Jubiläumszuwendung?
Bei der Jubiläumszuwendung handelt es sich um eine Gratifikation bzw. Sondervergütung für eine:n Angestellten, der bei einem Arbeitgeber ein rundes Arbeitsjubiläum feiert – also beispielsweise seit zehn, 25 oder 30 Dienstjahren im Unternehmen ist.
Ob es nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit Glückwünsche und einen Blumenstrauß gibt, eine große Feier oder zusätzlich eine Jubiläumsprämie (Sachzuwendung, Sonderzuwendung, Geldbezüge, zusätzliche Urlaubstage), hängt vom Unternehmen ab; eine einheitliche Regelung dazu fehlt.
Ob ein Anspruch auf eine Gratifikation besteht, ist meist im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung geregelt.
25 Jahre Betriebszugehörigkeit: Sonderzahlung im öffentlichen Dienst
Wer im öffentlichen Dienst als Soldat, Richter oder Beamter tätig ist, bekommt nach 25 und 40 Jahren Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung. Nach § 23 (Besondere Zahlungen) des TVöD – dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienstes – erhalten Beschäftigte bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
– von 25 Jahren Jubiläumsgeld in Höhe von 350 Euro,
– von 40 Jahren Jubiläumsgeld in Höhe von 500 Euro.
Der TVöD gewährt außerdem einen Tag Arbeitsbefreiung (TVöD § 29 Arbeitsbefreiung).
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung?
Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmerseite. Nach zehn, 20 oder 25 Jahren Betriebszugehörigkeit ist eine Sonderzahlung weder im Handwerk noch in anderen Industriezweigen oder Branchen für Arbeitnehmende zwingend vorgesehen. Der Anspruch kann sich aber aus Verträgen ergeben wie dem Tarifvertrag.
Bekommen auch Teilzeitkräfte eine Jubiläumszuwendung?
Sollte es eine Betriebsvereinbarung zu Sonderzahlungen geben, gilt diese auch für Teilzeitmitarbeitende. Das sieht der Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Wie hoch ist eine Sonderzahlung nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Für den öffentlichen Dienst ist die Jubiläumszuwendung fest geregelt, siehe „25 Jahre Betriebszugehörigkeit: Sonderzahlung im öffentlichen Dienst“. In der freien Wirtschaft gibt es dazu keine einheitliche Regelung zur Betriebstreue. Je nach Vertrag und individueller Absprache kann es sich um einige hundert oder sogar tausend Euro handeln.
Wie profitieren Arbeitgeber von einer Sonderzahlung nach zehn, 20 oder 25 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Für Mitarbeitende ist ein Dienstjubiläum ein Meilenstein ihrer beruflichen Karriere.
Viele Unternehmen richten daher nach Vollendung einer bestimmten Anzahl von Jahren im Arbeitsverhältnis eine Feier aus und bedanken sich zum Mitarbeiterjubiläum mit Sach- oder Geldzuwendungen.
Damit transportieren sie nicht nur ihre Wertschätzung, sondern würdigen auch die Leistung, das Engagement und die Treue des Mitarbeitenden. Das stärkt die Bindung der Jubilare ans Unternehmen und wirkt als Motivationsschub positiv auf die Mitarbeiterzufriedenheit. Zufriedene Angestellte engagieren sich grundsätzlich mehr und tragen damit nachhaltig zum Unternehmenserfolg bei – somit ist die Sonderzahlung, Sonderzuwendung oder Sachzuwendung zum Mitarbeiterjubiläum eine Win-win-Situation.
Die Jubiläumszuwendung: steuerfrei oder steuerpflichtig?
Viele Mitarbeitende im öffentlichen Dienst fragen sich nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit, ob die Sonderzahlung steuerfrei bei ihnen ankommt – oder muss man die Jubiläumszuwendung pauschal versteuern bzw. Lohnsteuer entrichten?
Bei einer Jubiläumszahlung handelt es sich um eine „Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit“. Nach § 39b Abs. 3 EstG fällt darauf eine ermäßigte Besteuerung an. Arbeitnehmende können dazu die sogenannte Fünftelregelung anwenden und in der Lohnsteuerbescheinigung eintragen. Die Jubiläumszahlung wird dann steuerlich so behandelt, als ob der Empfänger sie gleichmäßig auf die kommenden fünf Jahre verteilt erhielte – eine einmalig hohe Steuerlast wird so vermieden.
Mehr dazu, wie Sonderzahlungen versteuert werden und worauf Lohnsteuer anfällt, haben wir in unserem Beitrag „Bonuszahlung versteuern: Das müssen Sie zur Steuerlast wissen“ zusammengefasst.
Eins zu eins und damit komplett steuerbefreit kommt ein Sachgeschenk beim Jubilar an. Bis zu einem Höchstbetrag von 60 Euro ist eine Jubiläumszuwendung steuerfrei – ob als Ware (Blumenstrauß, Flasche Champagner, Buch), als Dienstleistung oder als Gutschein. Wichtig: Es darf kein Bargeld fließen. Wird der Betrag von 60 Euro (inkl. Umsatzsteuer) überschritten, lässt sich der gesamte Betrag mit 25 Prozent pauschal besteuern.
Weitere Infos finden Sie in unserem Leitfaden und hier: „Geschenke an Mitarbeiter sind abzugsfähig“.
Das passende Geschenk zum Dienstjubiläum
Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden die freie Wahl lassen möchten, schenken Sie ihnen doch einfach ein Gutscheinbudget. Mit der SpenditCard können Sie Angestellten zum Mitarbeiterjubiläum und anderen persönlichen Anlässen einen Gutschein zukommen lassen, der sich flexibel online oder im Geschäft einlösen lässt. All unsere Gutscheine erfüllen die Kriterien des 60 Euro Sachbezugs. So müssen Sie sich um Steuern und Abgaben keine Gedanken machen.
Geschenke zum Mitarbeiterjubiläum werden häufig auf einer Feier oder Betriebsveranstaltung überreicht. Für die Feier selbst können Unternehmen pro Angestellten einen Freibetrag von 110 Euro steuerbefreit geltend machen – für Getränke, Speisen, Süßigkeiten oder auch die Fahrt- und Übernachtungskosten. Wird der Freibetrag überschritten, kommt für die Mehrausgaben eine pauschale Besteuerung von 25 Prozent in Frage.
So wird die Jubiläumszuwendung versteuert
Fazit
Nutzen Sie die Möglichkeit, langjährige Angestellte mit einer Zuwendung zum Mitarbeiterjubiläum zu ehren und Ihre Wertschätzung zu transportieren. Mit dem 60 Euro Sachbezug können Sie einen Gutschein überreichen, den jede:r nutzen kann, um sich einen persönlichen Wunsch zu erfüllen. Stärken Sie so die Mitarbeiterbindung und schöpfen Sie steuerliche Vorteile voll aus. Wir von Spendit beraten Sie gerne.

Ruth Wiebusch
Freiberufliche Texterin
Ruth erstellt seit fünf Jahren Blogbeiträge für das Spendit Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Empathie, Neugier und Lust auf Abwechslung.
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