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Die Internetpauschale – beliebter Internetzuschuss vom Arbeitgeber

von | Jun 17, 2024 | Steuerfreie Sachbezüge

Ihre Mitarbeitenden arbeiten viel im Homeoffice? Dann nutzen Sie doch die Möglichkeit, sie mit einer Internetpauschale zu unterstützen. Der Internetzuschuss wird pauschal versteuert und bietet Unternehmen wie auch Arbeitnehmenden zahlreiche Vorteile. Als Arbeitgeber können Sie den Internetzuschuss zum Lohn mit der SpenditCard ganz einfach digital anbieten. Das Wichtigste rund um diesen Arbeitgeberzuschuss, seine Voraussetzungen und die erfolgreiche Umsetzung erfahren Sie hier.

Definition: Was ist die Internetpauschale?

Die Internetpauschale ist ein sog. Sachbezug und zählt zu den Sachzuwendungen. Arbeitgeber können ihren Angestellten damit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss zur Internetnutzung ausbezahlen. Dazu steht ein monatlicher Freibetrag von bis zu 50 Euro zur Verfügung.

 

Eine Bezuschussung über die Internetpauschale ist möglich, wenn der Arbeitnehmende im Homeoffice tätig ist, aber auch, wenn er oder sie vor Ort im Unternehmen arbeitet. Dabei ist nicht relevant, ob die Internetnutzung betrieblichen Zwecken dient, teils privat oder komplett privat ist.

 

Neben der monatlichen Grundgebühr für den Internetzugang bzw. der Flatrate umfasst die Internetpauschale auch die Kosten für Hardware und Ausstattung – dazu zählen z. B. Computer oder Tablet, technisches Zubehör wie Modem bzw. Router und die Gebühr für das Einrichten des Internetanschlusses.

Rechtlicher Hintergrund der Internetpauschale

Die Internetpauschale wurde vom Gesetzgeber ins Leben gerufen, um die Nutzung der neuen Medien in Privathaushalten zu fördern. Rechtsgrundlage für die steuerfreie Internetpauschale des Arbeitgebers bildet das Einkommensteuergesetz, Lohnsteuerrichtlinie (LStR) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EstG. Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten demnach die Internetnutzung zu Hause zu einer Pauschalversteuerung von 25 % bezuschussen.

So sieht die steuerliche Regelung für den Internetzuschuss aus: Was Sie zur Berechnung wissen müssen

Wie bereits erwähnt, fallen unter die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Internetnutzung zum einen die laufenden Kosten wie Grundgebühr oder Flatrate, zum anderen einmalige Aufwendungen für die Einrichtung des Internetzugangs und die Ausstattung mit Endgeräten.

 

Diese Kosten können Arbeitgeber mit der Internet-Pauschale von bis zu 50 Euro monatlich als Barzuschuss bezuschussen und erstatten. Alternativ ist es möglich, die monatliche Auszahlung durch eine jährliche Sonderzahlung zu ersetzen. Wie hoch darf der Internetzuschuss dann sein? Diese Einmalzahlung darf 600 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

 

Wenn Sie als Arbeitgeber mehr als 50 Euro im Monat für Internetnutzung erstatten und pauschal versteuern möchten, muss Ihr:e Angestellte:r über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten alle angefallenen Aufwendungen im Einzelnen nachweisen. Daraus wird ein Durchschnittsbetrag errechnet, der der Pauschalierung zugrunde gelegt wird.

Ist der Internetzuschuss für Arbeitgeber steuerfrei?

Unternehmen können den vom Arbeitnehmenden angegebenen Betrag für die Internetnutzung aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung versteuern, wenn er die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigt. Der Internetzuschuss wird pauschal versteuert, und zwar mit 25 %. Die Internetpauschale ist sozialversicherungsfrei. Für Mitarbeitende ist der Betrag komplett steuer- und sozialabgabenbefreit.

 

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Das sollten Sie rund um den Internetzuschuss für Arbeitnehmende beachten

Wenn Sie als Arbeitgeber die Internetkosten für Ihre Beschäftigten bezuschussen möchten, gilt es vier wichtige Punkte zu beachten:

  • Die Leistung darf nicht an den Arbeitslohn gekoppelt sein, also diesen bspw. herabsetzen.
  • Der Internetvertrag muss auf den Namen der/des Mitarbeitenden laufen.
  • Der Internetzuschuss darf nur für tatsächliche Kosten gewährt werden; dazu zählen weder Digital-TV noch Streaming-Dienste.
  • Der Internetzuschuss braucht einen Arbeitgeber-Nachweis der Kosten: Rechnungen, Belege und Verträge rund um den Internetanschluss des Mitarbeiters können Sie in Kopie dem Lohnkonto beifügen; alternativ kann der oder die Angestellte eine unterschriebene Erklärung über die anfallenden Kosten abgeben.

Ein Benefit, der von allen gern genutzt wird: Surfen im Internet

Welche Vorteile bietet der Internetzuschuss für Arbeitgeber und Mitarbeitende?

Die Vorteile für Mitarbeitende liegen beim Internetzuschuss Arbeitgeber auf der Hand: Sie können kostenfrei surfen und den Anschluss privat voll auskostenohne einen Cent dafür zu bezahlen. Zudem ermöglicht der Zuschuss flexibles Arbeiten im Homeoffice. Das erhöht die Work-Life-Balance und wird von Arbeitnehmenden sehr geschätzt.

Mehr Tipps für entspanntes und erfolgreiches Arbeiten von zu Hause finden Sie in unserem Beitrag „Home Office Tipps: Wie Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden die Arbeit im Homeoffice erleichtern“.

Der Internetzuschuss ist zudem eine clevere Form der Entgeltoptimierung bzw. Nettolohnoptimierung: Während bei einer Lohnerhöhung durch Lohnsteuer und Abgaben ein hoher Anteil ans Finanzamt abfließt, ist der Internetzuschuss durch den Arbeitgeber eine steuer- und sozialbeitragsfreie Aufstockung des Nettogehalts.

 

Arbeitgeber profitieren aber ebenso. Sie können den Internetzuschuss in Bewerbungsgesprächen wie auch bei Gehaltsverhandlungen als großes Plus anführen.

Der Zuschuss zu den Internetkosten ist außerdem eine attraktive Alternative zur Gehaltserhöhung. Dank der pauschalen Versteuerung bzw. Pauschalierung von nur 25 % ist der Zuschuss für Unternehmen deutlich kostengünstiger als eine Lohnerhöhung.

 

Der Internetzuschuss ist zudem eine gute Möglichkeit, Mitarbeitenden Wertschätzung auszudrücken und ihre Bindung ans Unternehmen zu stärken. Die Internetpauschale kann neben Essenszuschuss, Erholungsbeihilfe oder betrieblicher Gesundheitsförderung als wichtiger Benefit-Baustein dienen.

Den Internetzuschuss als Arbeitgeber umsetzen – ganz einfach mit der SpenditCard

Setzen Sie den Internetzuschuss mit der SpenditCard digital und 100 % steuerkonform um. Die SpenditCard ist eine Prepaid-Karte, die als Sachbezugskarte eingesetzt wird. Sie als Arbeitgeber definieren das Budget für die Internet-Pauschale. Alles andere regelt Spendit für Sie.

Ihre Mitarbeitenden freuen sich über den monatlichen Zuschuss, auf den sie jederzeit Zugriff haben. Zugleich können Sie die Karte für weitere Module wie Gesundheitsförderung, Mitarbeitergeschenke und Sachbezüge nutzen.

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Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Freiberufliche Texterin

Ruth erstellt seit fünf Jahren Blogbeiträge für das Spendit Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Empathie, Neugier und Lust auf Abwechslung. 

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zu den von uns angebotenen Produkten, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

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