Aktuelles zum steuerfreien Sachbezug

Hier finden Sie alle Informationen und rechtlichen Entscheidungen rund um die SpenditCard, BMF Informationen und das Thema Sachbezug.
Was sollte ich als Arbeitgeber jetzt tun?

Da wir bisher noch keine offiziellen Informationen seitens der Finanzverwaltung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen zur vollständigen Sicherheit eine Absprache mit Ihrem Steuerberater. Als zusätzliche Option bieten wir Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern ab 2022 die Möglichkeit, einzelne Regionen oder Händler für die SpenditCard auszuwählen. Die Möglichkeit zur Vorauswahl finden Sie in Kürze im Spendit Arbeitgeberportal. In der My SpenditCard App können Mitarbeiter dann eine Postleitzahl oder deutschlandweit einen unserer Akzeptanzpartner auswählen, bei dem die Karte wie gewohnt genutzt werden kann.

Ich habe bereits Kategorien ausgewählt, was ist jetzt zu tun?

Zur vollständigen Sicherheit empfehlen wir Ihnen eine Absprache mit Ihrem Steuerberater. Sollte sich bestätigen, dass die Händlerkategorien offiziell abgelehnt werden, werden wir Sie zeitnah darüber informieren. Sie können natürlich gerne Ihre Auswahl ändern, sobald wir Ihnen die neuen Einsatzmöglichkeiten „Wunschregion“ und „Lieblingshändler“ im Spendit Arbeitgeberportal freischalten.

Ich habe noch keine Anrufungsauskunft gestellt. Was ist zu tun?

Wir empfehlen, eine neue Anrufungsauskunft bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Im Spendit Arbeitgeberportal finden Sie ein neues Musterdokument dazu.

Was ist mit meinen bereits gestellten Anrufungsauskünften?

Wir und viele unserer Kunden haben seit Mitte des Jahres eine Vielzahl positiver Anrufungsauskünfte erhalten. Dennoch sollten Sie aufgrund dieser kurzfristigen Richtungsänderung bereits laufende Anrufungsauskünfte bezüglich der SpenditCard um die neuen Einsatzmöglichkeiten ergänzen. Ein Muster hierfür steht Ihnen im Spendit Arbeitgeberportal zur Verfügung.

Ich habe eine negative Antwort auf meine Anrufungsauskunft erhalten. Was muss ich jetzt tun?

Bitte halten Sie dazu Rücksprache mit Ihrem Steuerberater. Generell empfehlen wir einen Einspruch einzulegen. Dabei können Sie gerne auf unsere neue Muster-Anrufungsauskunft zugreifen, die im Spendit Arbeitgeberportal unter „Musterdokumente“ zu finden ist.

Ich habe eine positive Antwort auf meine Anrufungsauskunft erhalten. Muss ich eine neue Anrufungsauskunft bei meinem Finanzamt einreichen?

Auch im Falle einer positiv beantworteten Anrufungsauskunft empfehlen wir, die neue Mustervorlage nochmal beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Diese ist im Spendit Arbeitgeberportal unter Musterdokumente zu finden.

Ich habe von meinem Finanzamt die Information erhalten, dass noch eine Bund-/Länderentscheidung aussteht. Was muss ich jetzt tun?

Uns erreichte am Abend des 07.12.2021 – vorab inoffiziell – die Information vom bayerischen Finanzministerium, dass zum Thema Sachbezug eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene stattgefunden hat. Eine offizielle Begründung für diese Entscheidung wird in den nächsten Tagen erwartet. Zuvor muss das Ergebnis der Finanzministerkonferenz an die verschiedenen Finanzministerien kommuniziert und von dort offiziell angekündigt werden.
Wir empfehlen jedoch, eine Anrufungsauskunft bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Im Spendit Arbeitgeberportal finden Sie ein neues Musterdokument dazu.

Transaktionen werden auf das deutsche Inland begrenzt. Trotz der gleichzeitigen Umsetzung der geforderten Händlereinschränkung werden SpenditCard-Nutzer auch weiterhin bei kleinen Läden vor Ort einkaufen können. Ein Austausch unserer Karten ist nicht nötig.

Florian Gottschaller
Gründer und Vorstand der Spendit AG

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