Der geldwerte Vorteil in Form von Sachbezügen zur Verpflegung setzt sich auch in 2021 aus zwei Teilbeträgen zusammen. Sie addieren sich zu einem Sachbezug, verhalten sich aber steuerrechtlich unterschiedlich. Zum einen haben wir den Sockelbetrag oder Pflichtbetrag, also den amtlichen Sachbezugswert. Dieser ist es, den das Statistische Bundesamt jährlich ermittelt. Für 2021 steigt er voraussichtlich auf folgende Beträge pro Arbeitstag:
- Frühstück – 1,83 Euro
- Mittagessen – 3,47 Euro
- Abendessen – 3,47 Euro
Beim amtlichen Sachbezugswert haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder ziehen Sie den Betrag vom Nettolohn Ihres Mitarbeiters ab, oder alternativ dazu übernehmen Sie als Unternehmen die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Geben Sie in der eigenen Kantine Essen unentgeltlich aus, sind diese Sachbezugswerte trotzdem als geldwerter Vorteil anzusetzen.