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Remote arbeiten im Ausland: Das ist im Homeoffice erlaubt

by | Feb 18, 2022 | Arbeitswelt im Wandel

Mit dem Laptop unter Palmen, Blick aufs Meer – das klingt für viele Arbeitnehmer verlockend. Die Infektionslage macht Arbeiten im Büro kaum möglich, warum also den Arbeitsort nicht in die Sonne verlegen? Doch wie klappt mobiles Arbeiten fern der Heimat – ist Homeoffice im Ausland überhaupt erlaubt? Und wie steht es um Arbeitsrecht, Sozialversicherungspflicht und Aufenthaltsrecht? Lesen Sie mehr.

Was bedeutet „Remote arbeiten“ eigentlich?

Remote Work lässt sich mit Fernarbeit, auch Telearbeit, flexibles oder ortsunabhängiges Arbeiten übersetzen. Der Arbeitnehmer kann daheim, auf Reisen oder an jedem beliebigen Ort der Welt, also völlig ortsunabhängig seine Leistung erbringen. Kontakt mit dem Unternehmen findet per WLAN online oder übers Telefon statt. Eine Sonderform von Remote Work ist Workation: halb Urlaub (vacation), halb Arbeit (work) – eine Form, die in den letzten Jahren immer beliebter geworden ist.

Wer aufgrund firmeninterner oder gesetzlicher Datenschutzbestimmungen über ein sicheres VPN (Virtual Private Network, geschützte Datenverbindung) arbeiten muss, ist an den heimischen Arbeitsplatz gebunden und kann per Definition nicht komplett remote arbeiten.

Grundlagen für Remote Arbeit im Ausland

Für Arbeitnehmer gibt es kein Recht darauf, im Ausland für ihren Arbeitgeber tätig zu werden – grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber über den Arbeitsort. Es spricht aber nichts gegen remote arbeiten im Ausland, wenn sich beide Seiten einig sind.

Eine schriftliche Vereinbarung bildet normalerweise die Grundlage, um ortsunabhängig im Ausland arbeiten zu können. Das kann eine individuelle Lösung in Form einer Zusatzvereinbarung sein oder eine Lösung für den gesamten Betrieb in Form einer Betriebsvereinbarung. Darin lassen sich unter anderem folgende Punkte regeln:

  • In welchem Zeitraum wird remote gearbeitet (Beginn und Ende)
  • Für welche Staaten gilt die Vereinbarung
  • Welche Arbeitsmittel stellt der Arbeitgeber zur Verfügung
  • Dürfen Arbeitsmittel privat genutzt werden
  • Wann und wie ist der Arbeitnehmer zu erreichen
  • Wie werden anfallende Kosten (Strom, Telefon) erstattet
  • Wie ist der Datenschutz geregelt
  • Wie wird die Arbeitszeit vom Mitarbeiter dokumentiert
  • Welche sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Punkte sind zu berücksichtigen
  • Unter welchen Umständen muss der Mitarbeiter vorzeitig zurückkehren

Was ist zum Aufenthaltsrecht, zur Arbeitserlaubnis und zum Arbeitsschutz beim Homeoffice aus dem Ausland zu beachten?

Wie sieht es beim Homeoffice im Ausland mit dem Arbeitsrecht aus? Innerhalb der EU gilt dank Freizügigkeit, dass jeder EU-Bürger in jedem EU-Staat seiner frei gewählten Arbeit nachgehen kann. Visum oder Arbeitserlaubnis sind nicht nötig. In Ländern, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, wie Liechtenstein, Norwegen oder Island, ist ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten ohne Erlaubnis möglich. Es sind dennoch die Meldepflichten des jeweiligen Landes zu beachten.

In allen Nicht-EU-Ländern und bei längeren Aufenthalten gilt das nationale Aufenthaltsrecht des jeweiligen Staates samt Meldebestimmungen. Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig bei der Botschaft oder dem Konsulat um Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen zu kümmern, wenn man als Angestellter im Ausland für einen deutschen Arbeitgeber im Homeoffice arbeiten möchte.

Arbeitsschutz im Mobile Office

Ob vom Hotel aus oder aus der Ferienwohnung – auch im Mobile Office im Ausland gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzes  und der Arbeitsstättenverordnung. In der EU ist zusätzlich die ROM-I-Verordnung gültig: Wer längerfristig in einem anderen EU-Land arbeitet als dort, wo er angestellt ist, muss sich ggf. an strengere, dort gültige Vorschriften zum Arbeitsschutz halten.

Remote arbeiten im Ausland: Sozialversicherungsbeiträge und Sozialversicherungsrecht

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in dem Land sozialversicherungspflichtig, in dem sie arbeiten, also im sog. Tätigkeitsstaat. Wer aber weniger als drei Monate innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz remote arbeitet, bleibt dank A1-Bescheinigung im Heimatland sozialversichert.

Eine weitere Möglichkeit, dass Arbeitnehmer sogar bis zu zwei Jahre im Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes verbleiben, ist die sog. Entsendung: ein befristeter Arbeitsaufenthalt im Ausland auf Weisung des Arbeitgebers. Dann gilt innerhalb der EU sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats.

Bei Remote Work ohne Entsendung durch den Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen, damit der Mitarbeiter weiterhin in Deutschland versichert ist. Das geht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Beschäftigung dauert nicht länger als 24 Monate
  • Aufgrund vertraglicher Regelungen oder aus anderen Gründen ist eine Entsendung nicht möglich

Mit einigen Ländern außerhalb der EU – wie den USA, Australien, Indien, Japan oder der Türkei – hat die Bundesregierung Sozialversicherungsabkommen  abgeschlossen, in denen der Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten im jeweiligen Land geregelt sind. Für die Entsendung in diese Länder ist kein A1-Formular notwendig, es gelten aber andere Entsendebescheinigungen.

Bei allen anderen Staaten ist eine Doppelversicherung möglich, die sog. Ausstrahlung. Arbeitnehmer sind dann sowohl im Ausland als auch in Deutschland versicherungspflichtig. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige gesetzliche Krankenkasse.

Wie sieht es mit Versicherungen beim mobilen Arbeiten im Ausland aus?

Es ist sinnvoll, vor einem längeren Auslandsaufenthalt bei der betrieblichen Unfallversicherung Informationen einzuholen, inwieweit Arbeitnehmer bei einer Verletzung während der Arbeitszeit geschützt sind. Die Krankenversicherung kann Auskunft darüber geben, ob gegebenenfalls ein Krankentransport nach Deutschland übernommen wird.

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Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Content Writer "Mitarbeiter-Benefits"

Ruth erstellt seit vielen Jahren Blogbeiträge für das SPENDIT Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Struktur, Empathie und Neugier.

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