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Home > Mobilität > Pauschalversteuerung Firmenwagen: Für wen sich dieser Benefit lohnt und mit welchen legalen Tricks Sie bares Geld sparen

Pauschalversteuerung Firmenwagen: Für wen sich dieser Benefit lohnt und mit welchen legalen Tricks Sie bares Geld sparen

von | Sep 16, 2021 | Mobilität

Viele Unternehmen locken mit einem schicken Firmenwagen, doch lohnt sich das eigentlich? Wann sich eine Pauschalversteuerung Dienstwagen rechnet und was Sie sonst noch über die Firmenwagen Pauschalversteuerung wissen sollten, erklärt Dr. Ralf Erich Schauer von der  im Interview.

Herr Dr. Schauer, Firmenwagen sind ein beliebtes Extra bei Einstellungsgesprächen und Gehaltsverhandlungen. Was sind die Vorteile für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen?

„Viele Arbeitnehmer überzeugt ein Firmenwagen vor allem dann, wenn sie sich selbst ein solches Auto nicht leisten könnten. Durch die pauschale Versteuerung können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die Kosten außerdem sicher planen. Und es entfallen aufwändige Reisekostenerstattungen, da ja der Firmenwagen genutzt wird.“

Vorteilte von Mobilitäts Benefits in der Praxis

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Gibt es auch Fälle, in denen sich die Nutzung eines Firmenwagens nicht lohnt?

„Wenn die Anschaffungskosten hoch, der Weg zur Arbeit weit und vielleicht sogar ein Fahrtenbuch geführt werden muss, ist die Anschaffung zu überdenken. Wobei die Pauschalversteuerung Dienstwagen Abhilfe schaffen kann. Wenn der Arbeitgeber sämtliche Kfz-Kosten übernimmt und der Arbeitnehmer „nur“ die Versteuerung zu tragen hat, kann für den Arbeitnehmer ein Firmenwagen günstiger sein als ein Privatauto. Damit es für Arbeitgeber kein finanzielles „Fiasko“ wird, empfiehlt es sich eventuell, eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zu vereinbaren.“

Viele Arbeitnehmenden wollen und dürfen den Dienstwagen privat nutzen. Dieser Anteil muss als sogenannter geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmenden versteuert werden. Dazu stehen die 1-Prozent-Regel bzw. Pauschalversteuerung Firmenwagen oder die Nachweismethode bzw. das Fahrtenbuch zur Verfügung. Wie funktionieren beide?

„Bei der Dienstwagen Pauschalversteuerung ist die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung – zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer – anzusetzen. Wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also meist dem Büro, sowie für Fahrten zu einem bestimmten Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet genutzt wird, erhöht sich der Wert für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer.“

Also können Arbeitnehmende die Entfernungspauschale auch mit Firmenwagen geltend machen?

„Der Arbeitnehmer kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Büro in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € ab dem 1. Entfernungskilometer je Arbeitstag geltend machen und 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer.“

Beispiel Pauschalversteuerung

Bruttolistenpreis des Firmenwagens am Tag der Erstzulassung: 30.000 €.

Nutzung: privat & für Fahrten zwischen Wohnung und Büro (20 km einfach).

 

Geldwerter Vorteil:

Privatfahrten: 1 % von 30.000 € monatlich = 300 €

Fahrten zwischen Wohnung und Büro: 0,03 % von 30.000 € = 9 € × 20 km = 180 €

geldwerter Vorteil monatlich insgesamt 480 €

Jährlich: 480 € × 12 Monate = 5.760 €

„Beim Fahrtenbuch müssen, um den geldwerten Vorteil ermitteln zu können, für die Fahrten zur Privatnutzung die Gesamtkosten durch Belege nachgewiesen werden. Privat gefahrene Kilometer müssen zu den übrigen Kilometern abgegrenzt werden.

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils können zulässigerweise die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten sowie die vom Arbeitgeber weiterbelasteten Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und als den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt behandelt werden.“

Beispiel Fahrtenbuch

Geldwerter Vorteil:

Pkw-Kosten des Arbeitgebers: 7.000 €

Pkw-Kosten des Arbeitnehmers 3.000 €

Gesamtkosten des Firmenwagens 10.000 €

Privater Nutzungsanteil 40 % = 4.000 €

abzüglich Pkw-Kosten des Arbeitnehmers (= Nutzungsentgelt) = 3.000 €

Geldwerter Vorteil = 1.000 €

Welche Anforderungen muss ein Fahrtenbuch erfüllen?

„Für dienstliche Fahrten sind Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Auswärtstätigkeit wichtig; außerdem Reiseziel und Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Für Privatfahrten reicht die Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer. Für Fahrten zwischen Wohnung und Büro genügt ein entsprechender Vermerk im Fahrtenbuch mit Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer.

Ein elektronisches Fahrtenbuch gilt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuellen Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Die Fahrten müssen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abschluss der Fahrt im jeweiligen Webportal eingetragen sein.“

Fahrtenbuch vs Pauschalversteuerung: Wann lohnt sich die Firmenwagen Pauschalversteuerung bzw. der Einzelnachweis – wer kann womit sparen?

„Pauschal gesagt: Wer eine weite Strecke zum Arbeitsplatz hat und nur wenige dienstliche Fahrten absolviert, sollte eher zum Fahrtenbuch greifen. Das Fahrtenbuch eignet sich zugleich auch für alle, die sehr viele dienstliche Fahrten leisten, da dann der geldwerte Vorteil entsprechend gering ausfallen wird. Auch bei Gebrauchtwagen lohnt sich ein Fahrtenbuch, weil hier ja die tatsächlichen Kosten relevant sind und keine Pauschalwerte. Für diejenigen, die wenig Zeit haben, ist die Pauschalversteuerung Dienstwagen die komfortablere Lösung. Sie sorgt außerdem für Planungssicherheit. Einen ersten Eindruck kann man sich im Internet über Dienstwagenrechner verschaffen. Sie sind jedoch nicht verbindlich und bieten keine steuerliche Beratung.“

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Ist es möglich, die Methode der Versteuerung zu wechseln?

„Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer im Vorhinein für jedes Kalenderjahr festlegen, mit welcher Methode abgerechnet wird. Das Verfahren darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden, es sei denn, der Firmenwagen wird gewechselt.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. Aber auch in der Einkommensteuerveranlagung ist ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig.“

Ist die Versteuerung von Fahrten zur Arbeit trotz Homeoffice möglich?

Arbeitnehmer:innen, die ihren Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen, müssen diesen Vorteil generell mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer bewerten. Doch für bestimmte Fälle kann auch eine weitere Methode als Besteuerung herangezogen werden, nämlich die Einzelbewertung. Dabei müssen die tatsächlichen Fahrten mit nur 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer bewertet werden. Diese Methode der Pauschalbesteuerung ist gerade für Mitarbeitende, die wenige Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte absolvieren, relevant.

Welche der beiden Regelungen (0,03-Prozent-Regelung oder Einzelbewertung) angewendet wird, muss der Arbeitgebende jedoch immer einheitlich für das gesamte Kalenderjahr festlegen. Ein Wechsel der Methode während des Jahres ist grundsätzlich nicht möglich. Dadurch, dass sich Homeoffice vielerorts auch langfristig durchgesetzt hat, verringern sich die Fahrten zum Arbeitsplatz für viele Arbeitnehmer:innen erheblich. Daher profitieren momentan diejenigen Beschäftigten, die sich für die Einzelbewertung entschieden haben. Doch auch Arbeitnehmer:innen, die ihre Fahrten mit der 0,03-Prozent-Regelung bewerten, können momentan sparen, denn: Für alle Beschäftigten, die einen gesamten Kalendermonat im Urlaub oder krank sind, entfällt der Zuschlag in Höhe von 0,03 Prozent.

Es liegt daher nahe, dass eine ähnliche Regelung auch für Arbeitnehmende gelten könnte, die den gesamten Kalendermonat im Homeoffice sind. Da es dazu aber keine offizielle Stellungnahme gibt, empfehlen wir bei diesem Thema immer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft zu beantragen.

Wie können geleaste Fahrzeuge als Firmenwagen abgerechnet werden?

„Grundsätzlich gelten dieselben Regelungen wie beim Firmenwagen, der vom Unternehmen gekauft wurde. Zur Anwendung der 1 %-Regelung, insbesondere auch der 0,03 %-Regelung, ist der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des geleasten Pkws zu ermitteln. Bei der Fahrtenbuchmethode treten die monatlichen Leasingraten an die Stelle der Abschreibung.“

 

Vielen Dank an Herrn Dr. Schauer für das interessante Gespräch!

Welche Sonderregelungen gelten für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride als Firmenwagen?

Statt der 1-Prozent-Regelung bei Benzinern oder Dieselfahrzeugen müssen Arbeitnehmer:innen seit 2020 für bis zu 60.000 Euro teure Elektro-Firmenwagen nur 0,25 % steuerlich geltend machen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz/ESTG ). Für elektrische Firmenwagen über 60.000 Euro werden 0,5 % des Bruttolistenpreises angelegt. Auch für Plug-in-Hybrid- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge gilt die 0,5-Prozent-Regelung. Die steuerliche Begünstigung tritt für E-Autos in Kraft, die ab dem 1. Januar 2019 erstmals als Firmenwagen genutzt wurden und läuft bis Ende 2030.

Auch auf dem Arbeitsweg bei der Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte profitieren Nutzer:innen von E-Autos: Anstelle der üblichen 0,03 % werden lediglich 0,0075 % des Listenpreises pro Kilometer und einfacher Fahrtstrecke fällig. 

Lesen Sie jetzt auch, ob das Jobticket steuerfrei ist und wie mit dem Jobticket Lohnsteuer eingespart werden kann.

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Ruth Wiebusch

Ruth Wiebusch

Content Writer "Mitarbeiter-Benefits"

Ruth erstellt seit vielen Jahren Blogbeiträge für das SPENDIT Magazin. Sie ist Expertin auf den Gebieten Mitarbeitermotivation, steuerfreie Sachbezüge und New Work. Neben Inhalten für Online-Magazine kreiert sie PR-Texte, Marketingmaterialien und Content für Webseiten. Ihre Softskills: viel Erfahrung, Struktur, Empathie und Neugier.

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