Im § 106 Abs. 2 S. 2 SGB III iVm mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV regelt der Gesetzgeber, dass die Arbeitgeber freiwillig das Kurzarbeitergeld aufstocken können. In der aktuellen Krise soll die Aufstockungsmöglichkeit noch ausgebaut werden, z.B. ist eine Aufstockung auf 100 Prozent des Gehalts vorgesehen.
Arbeitgeber, die zusätzliche steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen, wie Essenszuschuss mit Lunchit oder Sachbezug mit der SpenditCard, anbieten, haben damit die sinnvollen Netto-Ausgleichstools.